Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein von 185 Staaten und der Europäischen Union abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag.
| Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen | |
|---|---|
| Kurztitel: | UN-Behindertenrechtskonvention (nicht amtl.) |
| Titel (engl.): | Convention on the Rights of Persons with Disabilities |
| Datum: | 13. Dezember 2006 |
| Inkrafttreten: | 3. Mai 2008 |
| Fundstelle: | englisch |
| Fundstelle (deutsch): | Deutschland: BGBl. 2008 II S. 1419, 1420 (dreisprachig) Österreich: BGBl. III Nr. 155/2008 (deutsch) Schweiz: SR 0.109 (dreisprachig) |
| Vertragstyp: | multinational |
| Rechtsmaterie: | Menschenrechte |
| Unterzeichnung: | 164 (1. Februar 2025) |
| Ratifikation: | 192 (1. Februar 2025) |
| Europäische Gemeinschaft: | formal confirmation (23. Dezember 2010) |
| Deutschland: | Ratifikation (24. Februar 2009) |
| Liechtenstein: | Ratifikation (18. Dezember 2023; in Kraft getreten: 17. Januar 2024) |
| Österreich: | Ratifikation (26. September 2008 in New York hinterlegt; in Kraft getreten 26. Oktober 2008) |
| Schweiz: | Ratifikation (15. April 2014) |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. | |
Es wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) in New York verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Die Konvention wurde über fünf Jahre erarbeitet und betrifft ca. 650 Mio. Menschen weltweit; kein anderes UN-Übereinkommen bislang wurde so schnell von so vielen Staaten ratifiziert und unter Mitwirkung von Behindertenverbänden umgesetzt.
Bedeutung
Seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 haben die Vertragsstaaten verschiedene völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, in denen die allen Menschen zustehenden bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rechte definiert sind wie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966. In diesen Verträgen sind die Grundprinzipien und die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung dieser universellen Rechte niedergelegt.
Die BRK ist als Ergänzung zu diesen Verträgen zu betrachten. Sie postuliert keine neuen oder Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern präzisiert die bestehenden Verpflichtungen und Rechtspflichten der Staaten, damit gerade Menschen mit Behinderung von den ihnen zustehenden Menschenrechten auch tatsächlich Gebrauch machen können (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BRK). Bestehende Standards dürfen nicht unterschritten werden (Art. 4 Abs. 4). Jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung stellt eine Verletzung der Würde und des Wertes dar, die jedem Menschen innewohnen und ist gem. Art. 5 in den Vertragsstaaten zu verbieten. Das Übereinkommen bezeichnet diejenigen Bereiche, in denen Anpassungen notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihre besonderen Bedürfnisse die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen und all diejenigen, in denen der Schutz dieser Rechte verstärkt werden muss, weil sie regelmäßig verletzt werden.
Das Gesamtspektrum der Menschenrechte wird gleichsam unter dem Gesichtspunkt behandelt, wie Menschen mit Behinderungen ihre bereits aufgrund allgemein gültiger Konventionen bestehenden Ansprüche auf Autonomie, Gleichberechtigung, Inklusion und Teilhabe wirksam durchsetzen können. Außerdem beinhaltet die Konvention Bestimmungen für besondere Gefährdungslagen – etwa bewaffnete Konflikte oder Naturkatastrophen und spricht das Problem der Mehrfachdiskriminierungen an, von denen etwa Frauen oder Mädchen mit Behinderungen häufig betroffen sind.
Wie auch die Präambel betont, gehörten behinderte Menschen in der Vergangenheit zu den „vergessenen Minderheiten“ im Gleichstellungsrecht, weil Rechtsvorschriften, die nicht ausdrücklich auf Behinderung Bezug nehmen, in der Praxis nicht zum Schutz von behinderten Menschen angewandt werden. Menschen mit Behinderungen leben oftmals am Rande der Gesellschaft und bilden das ärmste Fünftel der Weltbevölkerung. Sie gehören weltweit zu der Gruppe, deren Menschenrechte am meisten gefährdet sind. 98 % der Kinder mit Behinderungen in Entwicklungsländern gehen nicht zur Schule, 30 % der Straßenkinder haben Behinderungen, nur 3 % der Erwachsenen mit Behinderungen können schreiben und lesen, in manchen Ländern nur 1 % der Frauen mit Behinderungen. In vielen Staaten werden behinderte Säuglinge getötet, kommt es zu Zwangssterilisation, sexuellem Missbrauch oder Medikamentenerprobung.
Entstehungsgeschichte und Inkrafttreten
Zu den Vorläufern der BRK gehören
- Erklärung über die Rechte der geistig behinderten Menschen (1971)
- Erklärung über die Rechte der behinderten Menschen (1975)
- Weltaktionsprogramm für behinderte Menschen (1982)
- Leitlinien von Tallinn für Maßnahmen zur Entwicklung der Humanressourcen im Bereich Behinderung (1990)
- Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für behinderte Menschen (1993).
Dem Abschluss der Konvention gingen vierjährige Beratungen mit acht Arbeitstreffen des 2001 von der Generalversammlung eingesetzten Ad-hoc-Ausschuss voraus. Vorherige Versuche der Gestaltung einer Behindertenrechtskonvention scheiterten. An der ersten Sitzung nahmen 80 Staaten und 30 Nichtregierungsorganisationen teil, am Ende waren es 120 Staaten und 468 Nichtregierungsorganisationen. Das Übereinkommen wurde unter der Mitwirkung von Betroffenen als Vertretern der Vereinten Nationen, Regierungsdelegationen und Nichtregierungsorganisationen erarbeitet. Für Deutschland nahm die Staatsrechtlerin Theresia Degener als unabhängige Juristin an den Verhandlungen teil.
Am 13. Dezember 2006 wurden das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll verabschiedet; am 3. Mai 2008 traten sie in Kraft, nachdem die ersten zwanzig Staaten das Übereinkommen und zehn das Fakultativprotokoll ratifiziert hatten. Von 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben bis 2018 161 Staaten und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet. Zum selben Zeitpunkt war sie von 177 Staaten und der EU ratifiziert bzw. durch Beitritt oder förmliche Zustimmung in Kraft gesetzt. 92 Staaten haben bis dahin das Fakultativprotokoll, unterzeichnet und in Kraft gesetzt. Alle 27 EU-Mitgliedsstaaten haben die Konvention unterzeichnet, 22 EU‑Mitgliedstaaten haben per 1. Februar 2011 das Fakultativprotokoll unterzeichnet, 17 Mitgliedsstaaten haben die Konvention, 14 das Fakultativprotokoll, in Kraft gesetzt. Die EU unterzeichnete die Konvention am 30. März 2007, am 26. November 2009 verabschiedete der Rat den Beschluss über den Abschluss (Ratifizierung) des Übereinkommens. Hieran ist die EU im Umfang ihrer Zuständigkeit gebunden. Am 23. Dezember 2010 schloss die EU das Ratifizierungsverfahren durch Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung mit dem UN-Generalsekretär in New York ab. Für die EU ist das Übereinkommen am 22. Januar 2011 in Kraft getreten. In Österreich ist die Konvention am 26. Oktober 2008 ratifiziert worden, in Deutschland trat sie am 26. März 2009 in Kraft. Am 15. April 2014 ratifizierte die Schweiz das Übereinkommen. Anders als Österreich und Deutschland hat die Schweiz das Zusatzprotokoll noch nicht unterzeichnet.
Nur etwas mehr als die Hälfte der Vertragsstaaten haben bis 2018 auch das Fakultativprotokoll, dessen Abschluss neben dem Beitritt zur Konvention gesondert möglich ist, abgeschlossen. Hierdurch wird Einzelnen oder Personengruppen die Möglichkeit eines internationalen Beschwerdeverfahrens eröffnet.
Inhalt
Die Konvention besteht neben der Präambel aus 50 Artikeln. Artikel 1–9 beinhalten Ziele, Definitionen und Grundsätze der Konvention. Neben den allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur vollen Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen verpflichten Artikel 10–30 die Vertragsstaaten zur Achtung, zum Schutz und zur Gewährleistung der dort genannten einzelnen Menschenrechte. Art. 32 betont die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele der BRK. Art. 33 ff. behandeln die innerstaatliche Durchführung der Konvention und deren Überwachung.
Definition von Behinderung
In der Präambel e) wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Weiter heißt es dort,
„dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“
Artikel 1 S. 2 lautet:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Behinderung ist demnach auch durch äußere Umstände (zum Beispiel durch bestimmte Infrastruktur oder gesellschaftliche Vorurteile) bedingt. Analog zum Begriff des biologischen Geschlechts (sex) stellt der Begriff der Behinderung (disability) ein biologisch-natürliches Element dar. Die Behinderung als solche erschöpft sich indessen nicht in einer natürlichen (physischen, mentalen, sensorischen etc.) Beeinträchtigung des Individuums, sondern wird analog zu „Gender“ auch als eine gesellschaftliche Praxis konstruiert, die solche Beeinträchtigungen zum Anlass für Zuschreibungen aller Art bietet.
Besonderes Diskriminierungsverbot
Zu den allgemeinen Grundsätzen in Art. 3 gehört „die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit.“ Das Leben mit Behinderungen als Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt wird positiv gewürdigt. Die Präambel erkennt zudem, „dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird.“ Damit hat die Konvention Bedeutung für die Humanisierung der Gesellschaft insgesamt.
Die BRK markiert einen grundlegenden Wandel, indem sie den traditionellen, primär an Defiziten der Betroffenen orientierten Ansatz durch einen „diversity-Ansatz“ ersetzt, ohne den Problemdruck, unter dem Menschen mit Behinderungen leiden, in irgendeiner Weise zu leugnen oder herunterzuspielen. In der BRK kommen das Bewusstsein der eigenen Menschenwürde und durchsetzbare Ansprüche auf Selbstbestimmung, Diskriminierungsfreiheit und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe (Empowerment) so stark zum Tragen, wie bei keiner anderen Menschenrechtskonvention.
Das Diskriminierungsverbot wird in Art. 5 ausdrücklich auf Menschen mit Behinderungen bezogen, was in den in der Präambel erwähnten früheren internationalen Menschenrechtskonventionen nicht der Fall war. Dort sind nur Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, die politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, das Vermögen, die Geburt oder ein sonstiger Stand (engl. other status) als unzulässige Diskriminierungsgründe genannt.
Diskriminierung aufgrund von Behinderung bedeutet gem. Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 BRK „jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen, [...] um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.“
Art. 6 und Art. 7 betonen die Autonomie von Frauen mit Behinderungen und das Kindeswohl behinderter Kinder.
Zugang zum öffentlichen Raum (Barrierefreiheit)
Für Menschen mit Behinderungen ist ein gleichberechtigter Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten (Art. 9). Dazu zählen auch die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift oder leichter Sprache bei Behörden und in den Massenmedien (Art. 21).
Verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen sollen eine wirksame Teilnahme an Gerichtsverfahren, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen sowie in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen erleichtern (Art. 13). Blinden oder sehbehinderten Menschen müssen rechtlich relevante Texte vorgelesen oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Hör- oder sprachbehinderten Menschen müssen bei Anhörungen die erforderlichen Hilfsmittel bereitgestellt werden. Kognitiv beeinträchtigte Menschen haben das Recht darauf, dass Rechtsdokumente ihnen in einer Sprache erklärt werden, die sie verstehen.
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Menschen mit Behinderungen sollen diejenige Unterstützung erhalten, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Ihre Rechte, ihr Wille und die Präferenzen der betreffenden Person sollen geachtet werden. Das schließt das Recht, Eigentum zu besitzen oder zu erben, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und den gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten ein. Dies war ein umstrittener Punkt bei den Konventionsverhandlungen, da in vielen Staaten behinderte Menschen grundsätzlich für geschäftsunfähig erklärt werden. Artikel 12 bekräftigt das Recht behinderter Menschen, als Rechtssubjekte anerkannt zu werden. Der erforderliche Schutz von Menschen, die in ihrer Erkenntnisfähigkeit eingeschränkt sind, soll durch Hilfe in der Entscheidungsfindung sichergestellt werden, die Vorrang vor der stellvertretenden Entscheidung hat.
Auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen sind die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen zu schützen (Art. 22, Abs. 2) sowie das Recht der Eheschließung, die Fruchtbarkeit und die elterliche Sorge (Art. 23).
Geeignete Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Orte kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theater, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusstätten, aber auch Denkmäler und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung für Menschen mit Behinderung gleichberechtigt zugänglich sind, außerdem behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten angeboten werden und sie ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial entfalten und nutzen können (Art. 30).
Unabhängige Lebensführung, Einbeziehung in die Gemeinschaft, Mobilität
Menschen mit Behinderung genießen Freizügigkeit und sollen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort und ihre Wohnform frei wählen (Art. 18, Art. 19). Isolation und Absonderung sollen durch gemeindenahe Unterstützungsdienste zu Hause und in Einrichtungen einschließlich der persönlichen Assistenz verhindert werden. Der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen wie Rollstühlen und Blindenstöcken, unterstützenden Technologien, beispielsweise Hörgeräten sowie menschlicher und tierischer Hilfe (Assistenzhunde) soll erleichtert werden (Art. 20).
Menschen mit Behinderung sollen durch geeignete Habilitations- und Rehabilitationsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren (Art. 26).
Bildung, Art. 24
In der amtlichen deutschen Übersetzung wird ein integratives Bildungssystem gefordert, in dem Behinderte nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden (Art. 24 (2) a der Konvention) und ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben (Art. 24 (5) der Konvention).
Inklusion, also der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung, wird in der UN-Konvention jedoch nicht explizit gefordert. Dennoch erscheint es in öffentlichen Diskussionen häufig so, als sei die Möglichkeit der gemeinsamen Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder in Allgemeinbildenden Schulen und der Besuch von Universitäten der zentrale Punkt dieses Artikels.
In Deutschland besuchten im Schuljahr 2009/10 20,1 % der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen. Artikel 24 legt die Ermöglichung des Zugangs zur Regelschule als den Normalfall fest.
„Die Monitoring-Stelle misst der Einhaltung und Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung in den Ländern eine große Bedeutung zu. Das Recht auf Bildung als Menschenrecht zu verwirklichen ist zentral für die Verwirklichung anderer Menschenrechte; dies trifft auch für das gemeinsame Lernen von nicht behinderten und behinderten Kindern und Jugendlichen zu.
Das Recht auf inklusive Bildung im Sinne der Konvention ist als individuelles Recht ausgestaltet. Dieses Recht setzt sowohl für den schrittweisen Aufbau eines inklusiven Bildungssystems als auch für den Zugang zu diesem Bildungssystem im Einzelfall verbindliche Maßstäbe. …
Es trifft auf alle Länder zu, dass weiterhin enorme strukturelle Anstrengungen auf allen Handlungsebenen erforderlich sind, um die UN-Behindertenrechtskonvention mittel- und langfristig erfolgreich umzusetzen und überdies kurzfristig das individuelle Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem sinnvollen wohnortnahen Bildungsangebot an einer Regelschule praktisch einzulösen.“
Das Bildungsrecht der UN-Behindertenrechtskonvention kann als eine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Ermöglichung des Zugangs zu einem integrativen Bildungssystem interpretiert werden. Der Wiener Universitätsprofessor Gottfried Biewer sieht Artikel 24 weniger als Hinweis zur Auflösung der Sonderschulen denn als Aufforderung an die politischen Akteure, die notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern mit Behinderungen in den regulären Schulen bereitzustellen. Diese sollen sich öffnen und Kinder und Jugendliche ungeachtet ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen aufnehmen. Im schulischen Bereich wird in Deutschland bisher mit Unterscheidungen und begrifflichen Einteilungen wie Lernbehinderung gearbeitet, die international nicht verwendet werden.
Bundesdeutsche Hochschulen haben in aller Regel schon lange vor dem Inkrafttreten der Konvention Beauftragte für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender gehabt. An einzelnen deutschen Hochschulen gibt es schon seit einigen Jahren Servicestellen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit. Die Hochschulrektorenkonferenz hat aus Anlass des Inkrafttretens der Konvention die Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ beschlossen. Die einzelnen Bundesländer (Landesregierungen) erarbeiten Aktionsprogramme zur Umsetzung der Konvention, in deren Rahmen auch die Hochschulen um Stellungnahmen gebeten wurden und darüber nachgedacht wurde, ob und in welcher Form Betroffene einbezogen bzw. beteiligt werden sollten.
In Österreich sind bis dato rund 50 % aller Schüler mit besonderem Förderbedarf in allgemeine Schulklassen integriert.
Zur Frage, ob aufgrund der Konvention nunmehr Sonderschulen für Menschen mit Behinderung noch zulässig sind, vertritt das Vereinigte Königreich in seiner Erklärung zu Art. 24 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens die Auffassung:
„Das Allgemeine Ausbildungssystem im Vereinigten Königreich umfasst Regelschulen und Sonderschulen, die nach Auffassung des Vereinigten Königreiches gemäß dem Übereinkommen erlaubt sind.“
Für die Richtigkeit dieser Ansicht des Vereinigten Königreichs spricht, dass nach Art. 24 Abs. 1 lit. b ein zu etablierendes „integratives Bildungssystem“ u. a. das Ziel zu verfolgen hat, „Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen.“ Dies kann in bestimmten Fällen spezielle Bildungseinrichtungen erforderlich machen. Auch fordert Art. 24 Abs. 2 lit. b nur die Sicherstellung, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben.“
Hingegen behaupteten (ohne Anführung rechtlicher Argumente) in Österreich Bundesbehindertenanwalt Erwin Buchinger (SPÖ, bis 2017) und der ehemalige amtsführende Präsident des Landesschulrates für Steiermark, Bernd Schilcher (ÖVP), dass die Existenz von Sonderschulen konventionswidrig sei.
Gesundheit, Art. 25
In Artikel 25 anerkennen die Vertragsparteien „das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung“. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, „um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben.“ In diesem Zusammenhang benennt Konvention unter anderem folgende Anforderungen an eine inklusive Gesundheitsversorgung:
- unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard wie bei anderen Menschen einschließlich fortpflanzungsmedizinischer Leistungen;
- Versorgung mit Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden;
- möglichst gemeindenahe Versorgung mit Gesundheitsleistungen, auch in ländlichen Gebieten;
- Verpflichtung für die Angehörigen der Gesundheitsberufe, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, sowie Schulungen in diesem Bereich durchzuführen;
- Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung;
- Verhinderung der diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.
Arbeit und Beschäftigung, Art. 27
Weltweit schützt Artikel 27 Menschen mit Behinderungen davor, dass sie in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden oder Zwangs- und Pflichtarbeiten ausüben müssen.
In Artikel 27 bekräftigen die Vertragsparteien „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit“. Da nach deutscher Auffassung Menschenrechte vor Gericht einklagbar sein müssen, gibt es im deutschen Grundgesetz kein „Recht auf Arbeit“, weil die Möglichkeit, Betriebe zu zwingen, Menschen einzustellen, die sie nicht einstellen wollen, grundsätzlich verfassungswidrig wäre. Art. 27 gewährt also keinen Anspruch im Sinne eines subjektiven einklagbaren Rechts eines Menschen mit Behinderung auf einen konkreten Arbeitsplatz. Die Norm ist nicht unmittelbar anwendbar. Art. 27 bestimmt vielmehr den Rahmen, den der Gesetzgeber einzuhalten hat. Die Europäische Kommission definiert das Ziel des Art. 27, den „inklusiven Arbeitsmarkt“ mit den Worten: „Arbeitsmärkte sind inklusiv, wenn alle Menschen im erwerbsfähigen Alter, insbesondere gefährdete und benachteiligte Menschen, eine hochwertige, bezahlte Beschäftigung ausüben können.“ Von zentraler Bedeutung in diesem Satz ist die Verwendung der Modalverbs „können“: Der Versuch eines Menschen mit Behinderung, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, darf in einem Land nicht aufgrund der Existenz von Barrieren von vornherein aussichtslos sein. In diesem Sinn interpretiert Uwe Becker, Präsident der Evangelischen Hochschule Darmstadt, die Beschwörung eines angeblichen „Rechts auf Arbeit“ für Menschen mit Behinderungen folgendermaßen: „Erst die Differenzierung im zweiten Satz erläutert, dass hier nicht ein denkbar absolutes Recht auf Arbeit gemeint ist, sondern lediglich das ‚Recht auf die Möglichkeit‘ einen Arbeitsplatz zu erhalten. Ob und wie sich nun aus dieser Möglichkeit auch die reale Einlösung ergibt, wie also aus dem Potentialis ein Realis wird, darüber entscheiden die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes.“ Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wie viele Menschen mit Behinderung von vornherein durch den Passus betroffen sind, ein Arbeitsplatz sei für sie ungeeignet, „wenn das Fehlen einer Behinderung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung‘ darstellt“ (§ 8 Abs. 1 AGG). Wenn der Anteil solcher Arbeitsplätze an der Gesamtmenge der Arbeitsplätze zunimmt, dann werden trotz des Art. 27 der UN-Konvention die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderung nicht größer, sondern kleiner, es sei denn, es gelingt, die Menge der Barrieren, die zu dem Urteil auf der Grundlage des AGG führen, deutlich zu verringern. Auch § 219 SGB IX geht in Absatz 1 Satz 3 davon aus, dass es Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen gibt, die nicht „geeignet“ sind, mit Hilfe von Leistungen zur Förderung des Arbeitslebens einen Weg auf den ersten Arbeitsmarkt zu finden.
Staaten sind aufgrund des Art. 27 verpflichtet, aktiv zu werden, um Menschen mit Behinderungen ein Leben ohne reguläre Berufsausbildung abseits des Ersten Arbeitsmarkts nach Möglichkeit zu ersparen. Es gilt das doppelte Motto: „So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich!“ und „Anzustreben ist ein integrativer Arbeitsmarkt.“ Möglich sind Beschäftigungspflichten, die der Staat über Betriebe einer bestimmten Größe verhängen kann, von denen Betriebe sich aber durch Ausgleichsabgaben „freikaufen“ können. Möglich ist es auch, dass der Staat selbst zum Träger von Maßnahmen wird, die der Verwirklichung des Art. 27 dienen sollen. So gibt es z. B. in der deutschen Privatwirtschaft kaum Interesse daran, junge Menschen mit Behinderung zu Fachpraktikern auszubilden. In den für die 2020er Jahre vorgesehenen Projekten ist seitens der Politik das Attribut „integrativ“ durch das Attribut „inklusiv“ ausgewechselt worden (vor allem in dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom Mai 2023).
Generell ist es allerdings in einer Wirtschaft und Gesellschaft, in der der Wettbewerb und die Konkurrenzfähigkeit von zentraler Bedeutung sind, schwierig, Exklusionsvorgänge zu unterbinden, da die Verdrängung und die Exklusion Konkurrenzunfähiger von den Märkten zum Wesensmerkmal des Kapitalismus gehören. Für Uwe Becker ist Inklusion „nicht der Einschluss in bestehende Systeme, die ihre Beharrungskraft permanent unter Beweis stellen, sondern Inklusion bedeutet der Zusammenschluss von Vielfalt, der jene Systeme von Grund auf ändert.“
Im Jahr 2015 überprüfte der zuständige Staatenausschuss der UN die Umsetzung des Art. 27 in Deutschland. Demnach zeigte sich der Ausschuss besorgt über
- a) Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertragsstaats;
- b) finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern;
- c) den Umstand, dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.
Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch
- a) die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten an barrierefreien Arbeitsplätzen, insbesondere für Frauen mit Behinderungen;
- b) die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt;
- c) die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihres sozialen Schutzes bzw. der Alterssicherung erfahren, die gegenwärtig an die Werkstätten für behinderte Menschen geknüpft sind.
Am Beispiel der Teilhabe am Arbeitsleben wird deutlich, dass ganz allgemein die UN-Konvention zwar Menschen mit einer Behinderung zu schützen in der Lage ist, möglicherweise aber nicht Menschen mit Defiziten, die knapp oberhalb der Schwelle einzuordnen sind, unterhalb derer Menschen als „behindert“ gelten. So kritisieren etwa deutsche Bildungsforscher, dass es erheblichen Widerstand dagegen gebe, Maßnahmen zur Inklusion in das Berufsbildungssystem auf benachteiligte, aber nicht als „behindert“ geltende Jugendliche „ohne Ausbildungsreife“ auszuweiten, wenn sie wegen ihrer Defizite vom Ausbildungs- und Arbeitsmarkt von vornherein ausgeschlossen werden (sollen). Obwohl nicht nur Menschen mit Behinderung vom Ausbildungsmarkt exkludiert würden, werde in der Praxis der Auslegung der Konvention in Deutschland der Inklusionsbegriff insbesondere von Betriebsleitungen allein auf Menschen mit Behinderungen bezogen.
Wolfgang Rhein bezweifelt, dass unter „Arbeit“ im Sinne des Art. 27 der UN-Konvention in jedem Fall eine Erwerbsarbeit zu verstehen sei, von der der Arbeitende seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. „Arbeitende Menschen mit Behinderung außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes lehren, Arbeit und Einkommen zu unterscheiden. Sie zeigen, dass Arbeit sinnerfüllt, befriedigend, zwischenmenschlich bereichernd, gesellschaftlich wertvoll sein kann, ohne dem vermeintlichen Hauptzweck, dem Einkommenserwerb, gewidmet zu sein. Sie stehen für die Entwicklung einer Kultur, in der gesellschaftlich wertvolle Arbeit abseits des Erwerbs und gesellschaftlich wertvolle Beiträge abseits von Arbeit als wertvoll und bereichernd anerkannt sind, ohne dass die Beitragenden als Gescheiterte, Trittbrettfahrer, Sozialschmarotzer abgetan werden. Sie greifen damit den noch kaum genutzten Möglichkeiten einer postindustriellen Gesellschaft voraus, für die es ungeachtet aktueller Engpässe (Fachkräftemangel) immer weniger angemessen ist, Einkommen regelhaft nur an gewohnte Formen knapper werdender (Erwerbs-)Arbeit zu binden, die dem technischen Fortschritt kontinuierlich weichen müssen.“
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, Art. 29
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien müssen geeignet, barrierefrei und leicht verständlich sein, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt ihr Wahlrecht geltend machen können.
Überwachung der Konvention
UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zentrales Gremium auf internationaler Ebene ist gemäß Art. 34 BRK der UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (engl. Committee on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) mit Sitz in Genf, der zweimal im Jahr für jeweils eine Woche zusammenkommt. Unabhängige Sachverständige prüfen dort die Einhaltung der Konvention anhand regelmäßig abzugebender Berichte der Vertragsstaaten. Von den 18 Ausschussmitgliedern (Stand 2013) sind 16 behindert, darunter sechs Blinde und vier Rollstuhlfahrer. Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch sind die offiziellen Sprachen des Ausschusses.
Mitglieder des UN-Ausschusses
| Name | Land | Bis zum 31.12. |
|---|---|---|
| Hr. Muhannad Salah Al-Azzeh | Jordanien | 2026 |
| Fr. Rehab Mohammed Boresli | Kuwait | 2026 |
| Hr. Magino Corporán Lorenzo | Dominikanische Republik | 2028 |
| Fr. Gerel Dondovdorj | Mongolei | 2028 |
| Fr. Mara Cristina Gabrilli | Brasilien | 2028 |
| Fr. Amalia Gamio Rios (Stellvertretende Vorsitzende) | Mexiko | 2026 |
| Fr. Natalia Guala Beathyate | Uruguay | 2028 |
| Fr. Laverne Jacobs | Kanada | 2026 |
| Fr. Rosemary Kayess (Stellvertretende Vorsitzende) | Australien | 2026 |
| Fr. Miyeon Kim | Südkorea | 2026 |
| Hr. Alfred Kouadio Kouassi | Elfenbeinküste | 2026 |
| Hr. Abdelmajid Makni | Marokko | 2028 |
| Hr. Floyd Morris | Jamaika | 2028 |
| Hr. Christopher Nwanoro | Nigeria | 2028 |
| Fr. Gertrude Oforiwa Fefoame (Vorsitzende) | Ghana | 2026 |
| Fr. Inmaculada Placencia Porrero | Europäische Union | 2028 |
| Hr. Markus Schefer | Schweiz | 2028 |
| Hr. Hiroshi Tamon | Japan | 2028 |
Berichtspflicht der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat hat dem UN-Ausschuss innerhalb von zwei Jahren und danach mindestens alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung der Konvention vorzulegen (Artikel 35 Abs. 1).
Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2014 einen ersten Bericht vorgelegt. Die Kommission wird den Vereinten Nationen ihren nächsten Zwischenbericht im Januar 2021 vorlegen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Vereinten Nationen außerdem individuelle Umsetzungsberichte für unter ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten übermitteln.
Bereits am 15. November 2010 hatte die EU-Kommission den übrigen EU-Organen ein Arbeitspapier mit dem Titel Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa übermittelt. Darin wurden die acht „Aktionsbereiche“ Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, Allgemeine und Berufliche Bildung, Sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich als strategische Arbeitsschwerpunkte der EU und ihrer Mitgliedsstaaten genannt. Die Vorgaben haben für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Charakter. Das Projekt Quali-TYDES der European Science Foundation (ESF), dessen österreichischer Teil von dem Bildungswissenschaftler Gottfried Biewer geleitet wurde, untersuchte, wie die Veränderung der Sozial- und Bildungsgesetzgebung, deren Normen sich in der UN-Behindertenrechtskonvention niedergeschlagen haben, das Leben von Menschen mit Behinderungen in europäischen Ländern beeinflusst hat. Obwohl Österreich, Irland, Spanien und Tschechien sich zur Umsetzung der UN-BRK im Bildungsbereich verpflichtet haben, zeigen sich in allen beteiligten Ländern gravierende Probleme der Umsetzung inklusiver Lernumgebungen. Nach wie vor spielt das soziale Kapital des Elternhauses für die Durchsetzung der Rechte behinderter Menschen eine wichtige Rolle Insbesondere der Zugang hin zur Hochschulbildung war nur möglich, wenn Eltern oder andere Akteure hier eine besondere Unterstützung geleistet hatten. War die Stufe des Hochschulstudiums erst einmal erreicht, stellte persönliche Assistenz ein wesentliches Hilfsmittel dar, das in den untersuchten europäischen Ländern aber nur wenig angeboten wird.
Die Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht der Europäischen Union (Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of the European Union) wurden vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im April 2025 veröffentlicht. Sie sind wie üblich in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch verfügbar, nicht aber in den Amtssprachen vieler Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bundesrepublik Deutschland
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelmäßig über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte zu berichten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 3. August 2011 den Ersten Staatenbericht vorgelegt sowie 2019 zwei weitere.
Die Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands (Concluding observations on the combined 2nd and 3rd periodic reports of Germany) wurden vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im Oktober 2023 veröffentlicht. Sie sind wie üblich in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch verfügbar. Eine deutsche Übersetzung ist auf der Website der genannten Monitoring-Stelle verfügbar.
Österreich
Die Bundesregierung hat am 5. Oktober 2010 den Ersten Staatenbericht Österreichs zur UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Er wurde vom Sozialministerium koordiniert.
„Nach der im August (2023) erfolgten Staatenprüfung zur Umsetzung der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sehen NGOs sowie die Volksanwaltschaft Bund, Länder und Gemeinden gefordert, Versäumnisse aufzuholen.“ Der Österreichische Behindertenrat hat auf die Probleme mit den Bundesländern hingewiesen. Laut UNO scheine das Bewusstsein über die Grundsätze und Rechte der ratifizierten Konvention in den Ländern „unzureichend“ entwickelt zu sein. Im Bildungssystem sei es seit 2017 zu Verschlechterungen gekommen. Laut der NGO Selbstbestimmt Leben Österreich habe der UNO-Fachausschuss Unverständnis darüber geäußert, dass Österreich bis jetzt keinen umfassenden Plan für De-Institutionalisierung gefasst habe.
Schweiz
Der Bundesrat hat 2016 den ersten Bericht (Initialstaatenbericht) vorgelegt. Auf zivilgesellschaftlicher Ebene wurde ein kritischer ergänzender Bericht («Schattenbericht») ausgearbeitet, der 2022 veröffentlicht wurde. Am 13. April 2022 veröffentlichte der Behindertenrechtsausschuss der UNO seine abschliessenden Bemerkungen, womit der erste Berichtszyklus der Schweiz abgeschlossen wurde. Das Dokument enthält über 80 Handlungsempfehlungen und ist eine Aufforderung an die Schweiz, ihre Bemühungen bei der Umsetzung der UNO-BRK fortzusetzen. Der nächste Staatenbericht der Schweiz ist 2028 fällig.
Individualbeschwerden nach dem Fakultativprotokoll
Einzelpersonen oder Personengruppen können beim UN-Ausschuss mitteilen, sie seien Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Unterzeichnerstaat des Fakulativprotokolls. Diese Beschwerden werden zuerst vom Sekretariat des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) geprüft. Dann wird die Beschwerde entweder abgelehnt oder an den Ausschuss weitergeleitet, wo die Beschwerde registriert und zur Stellungnahme an den betreffenden Staat weitergeleitet wird. Der betreffende Staat kann dagegen die Einrede der Unzulässigkeit einbringen.
| Staaten | Hängige | unzulässige | eingestellte | Verstoß | Kein Verstoß | Registriert |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 | 1 |
| Liechtenstein | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- |
| Österreich | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Schweiz | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- | ---- |
| Total 81 Staaten | 13 | 1 | 0 | 5 | 0 | 19 |
Die Schweiz und Liechtenstein haben das Recht auf Individualbeschwerde abgelehnt. Die Zahlen sind ohne die bereits vom Sekretariat des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) abgelehnten Beschwerden. Die einzelnen Entscheide können auch in der Datenbank der UNO abgerufen werden.
Übersetzungen
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut des Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich (Art. 50 BRK).
Deutscher Wortlaut
Die offizielle deutschsprachige Übersetzung der Konvention wurde zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmt. Die Betroffenen und deren Verbände in Deutschland sahen sich hieran nicht ausreichend beteiligt. Insbesondere konnte keine Einigung hinsichtlich der Übersetzung des in Artikel 24 der Konvention verwendeten englischen Begriffs „inclusive“ herbeigeführt werden. In der französischen Fassung wird der Begriff „inclusif“, in der deutschen „integrativ“ verwendet.
Diese Abweichung der deutschsprachigen Version führte zur Erstellung einer Schattenübersetzung, die nach Ansicht der Verfasser der Originalfassung näher kommt als die amtliche deutsche Übersetzung. Die gemäß der Konvention in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung einzubeziehenden deutschen Betroffenen mit ihren Organisationen waren an der Erstellung dieser Fassung beteiligt, die im März 2018 in der dritten Auflage mit weiteren Veränderungen erschienen ist (z. B. engl. participation nun nicht mehr „Teilhabe“, sondern „Partizipation“ [was etwas Aktives meint]).
Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten
Handlungspflichten der einzelnen Vertragsstaaten
Wie alle Menschenrechtskonventionen richtet sich auch die UN-Behindertenkonvention in erster Linie an die Staaten als Garanten definierter Rechte und verpflichtet sie in dreierlei Hinsicht (sog. menschenrechtliche Pflichtentrias):
- Der Staat ist gehalten, die Menschenrechte als Vorgabe eigenen Handelns zu achten.
- Darüber hinaus hat er die betroffenen Menschen vor drohenden Rechtsverletzungen durch Dritte aktiv zu schützen.
- Schließlich hat er Infrastrukturmaßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen von ihren Rechten auch tatsächlich Gebrauch machen können.
Nach Art. 4 BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet,
- alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen und bestehende Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken aufzuheben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
- den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen und die dafür erforderlichen statistischen Angaben und Forschungsdaten zu sammeln (Art. 31 BRK);
- dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen handeln;
- Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design sowie für neue Technologien, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu erschwinglichen Kosten zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
- für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, Unterstützungsdienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
- die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern.
Öffentliche Kampagnen, auch in den Medien, sollen zur positiven Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen beitragen (Art. 8).
An der Umsetzung sind neben den jeweiligen Regierungen auch nationale Menschenrechtsinstitutionen, die ein unabhängiges strukturelles Monitoring der Konventionsumsetzung leisten sollen, sowie die Zivilgesellschaft, insbesondere Behindertenverbände zu beteiligen (Art. 33).
Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wurden entsprechend der Konvention folgende Anlaufstellen eingerichtet:
- staatliche Anlaufstelle (Focal Point): Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
- staatliche Koordinierungsstellen: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Landes- und kommunale Behindertenbeauftragte.
Zu den zentralen Forderungen der BRK an Bund, Länder und Kommunen gehören neben dem Erlass von Gleichstellungsgesetzen die Aufstellung von Aktionsplänen, die Beseitigung von Wahlrechtsausschlüssen, die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in Koalitionsvereinbarungen, Gewaltschutzvorkehrungen in stationären Wohneinrichtungen und Regelungen zur Barrierefreiheit im Baurecht.
Zur Umsetzung der BRK wurde das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aus dem Jahr 2002 entsprechend reformiert, das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) am 23. Dezember 2016 neu erlassen. Die aufgrund des BGG erlassene Kommunikationshilfenverordnung und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung gewährleisten einen Anspruch auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren sowie barrierefreie Internetseiten. Ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen, wird von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit überwacht (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BGG). Menschen mit Behinderungen können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Zur Ausrichtung der Behindertenpolitik der Inklusion wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) der Rechtsanspruch auf das persönliche Budget aufgenommen.
2009 wurden mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen gestärkt, die Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – hat mit seinen Urteilen vom 2. Dezember 2009 Nr. 5 C 21.08, 5 C 31.08 und 5 C 33.08 entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler auch Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung in nicht unerheblicher Höhe zu gewähren sind. Den Trägern der Eingliederungshilfe räumt § 95 SGB XII die Möglichkeit ein, in Prozessstandschaft – d. h., in eigenem Namen – die Feststellung von Sozialleistungen eines Berechtigten (also hier der Auszubildenden) zu betreiben, falls der Träger der Sozialhilfe erstattungsberechtigt ist. Für den BAföG-Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland sind die Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Am 6. März 2012 urteilte das Bundessozialgericht: „Die UN-BRK bindet als Bundesgesetz die deutschen Gerichte; diese haben die UN-BRK im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden.“ Damit erklärte das Gericht letztinstanzlich die Auffassung für irrig, dass einzelne Betroffene keine Möglichkeit hätten, sich in einem Rechtsstreit unmittelbar auf die Konvention als Rechtsquelle zu berufen.
Zu berücksichtigen ist angesichts der genannten Entwicklungen allerdings grundsätzlich, dass in Deutschland das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ als ein völkerrechtlicher Vertrag im Range eines Bundesgesetzes eingeordnet wird. Wie alle deutschen Gesetze und andere Rechtsvorschriften müssen auch Vorschriften der UN-Konvention so ausgelegt werden, dass diese Auslegung nicht nach deutschem Verfassungsrecht verfassungswidrig ist. Nicht verfassungskonform wäre insbesondere eine Auslegung der Konvention, der zufolge Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen in Deutschland jede als notwendig postulierte Maßnahme zugunsten von Menschen mit Behinderungen (oder sogar auch für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Behinderungsqualität) finanzieren müssten, wobei sich zusätzlich die Frage stellt, wer hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßnahme die Definitionshoheit besitzen soll. Bei einer Ausweitung des Behinderungsbegriffes und der Förderbarkeit von Maßnahmen entstehen hohe Kosten für den Leistungsträger. Im Falle eines Rechtsanspruch auf eine Bewilligung entsprechender Förderungen würde die Finanzhoheit des Gesetzgebers (also dessen „Königsrecht“) grundsätzlich in Frage gestellt.
Was das Diskriminierungsverbot der UN-Konvention anbelangt, ergab sich aus dem Beitritt Deutschlands zur Konvention kein konkreter Handlungsbedarf, da dieses Verbot schon mit Gesetz vom 27. Oktober 1994 in das Grundgesetz eingefügt worden war (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
In Deutschland bestand bis Januar 2019 nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG), § 6a Europawahlgesetz (EuWG) und allen Landeswahlgesetzen ein Wahlrechtsausschluss für Menschen, bei denen zu sämtlichen Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.
Dagegen wandte sich die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention unter Hinweis auf Artikel 29 der Konvention. Der Gesetzgeber ging allerdings bei der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes Ende 2008 davon aus, dass das Übereinkommen den Wahlrechtsausschlüssen nicht entgegensteht.
Am 29. Januar 2019 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig sind. Das Gericht stellte in einem weiteren Urteil klar, dass die bislang ausgeschlossene Bevölkerungsgruppe auf Antrag bereits an der Europawahl 2019 teilnehmen darf, die in Deutschland am 26. Mai 2019 durchgeführt wird.
Obwohl Wahlen nach Art. 38 GG geheim sein müssen und das Wahlrecht nach § 14 BWahlG nur persönlich ausgeübt werden kann, können sich nach § 57 Bundeswahlordnung (BWO) Menschen mit körperlichen Behinderungen zur Stimmabgabe einer Hilfsperson bedienen, die zum Beispiel den Stimmzettel ausfüllt, den Stimmzettel faltet oder in die Wahlurne wirft.
In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht fest, dass „der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.“ Es müsse gesetzlich sichergestellt sein, dass bei Triage-Entscheidungen „allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird“. Durch seine Untätigkeit habe es der deutsche Gesetzgeber versäumt, Art. 25 der UN-Konvention wirksam in deutsches Recht umzusetzen.
Das Gericht wirft in dem Beschluss vom Dezember 2021 dem Gesetzgeber allerdings kein „Totalversagen“ vor. Denn er habe mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch fänden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht.
Umsetzung in Österreich
Interessenvertretungen der Behindertenbewegung haben von der Bundesregierung einen konkreten Aktionsplan zur Umsetzung der im Übereinkommen definierten und in Österreich noch nicht oder noch nicht zur Gänze realisierten Rechte der Menschen mit Behinderungen verlangt. Am 24. Juli 2012 wurde vom Ministerrat der „Nationale Aktionsplan 2012–2020“ (Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention – Inklusion als Menschenrecht und Auftrag) beschlossen. Dieser wurde im Jahre 2020 von der Universität Wien im Auftrag des Sozialministeriums evaluiert.
Das Sozialministerium hat außerdem gemäß § 13 Bundesbehindertengesetz einen aus sieben Personen bestehenden Monitoringausschuss bestellt, in dem unter Teilnahme von Interessenvertretungen und anderen Experten Berichte über den Stand der Realisierung der Rechte erstellt werden.
Das österreichische Wahlrecht sieht technische Hilfen bei dr Ausübung des Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen vor. Weiter können sich dort bettlägerige Menschen in Spitälern und Einrichtungen der Behindertenhilfe können bei Bedarf von fliegenden Wahlkommissionen aufgesucht werden. Den Bedürfnissen von Menschen mit körperlichen Behinderungen wird darüber hinaus auch durch die Möglichkeit der Briefwahl Rechnung getragen.
In Österreich sind auch Menschen, die unter Vollbetreuung stehen, wahlberechtigt, seit der Verfassungsgerichtshof 1987 § 24 der Nationalratswahlordnung (NRWO) 1971 als unzulässige Ungleichbehandlung aufhob, weil sie undifferenziert allein an die Bestellung eines Sachwalters anknüpfte.
Umsetzung in der Schweiz
In der Schweiz hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) die Aufgabe, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben und sich für die Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Insbesondere koordiniert das EBGB die Ausarbeitung des Staatenberichtes zuhanden des Behindertenrechtsausschusses der UNO über die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention in der Schweiz.
In der Schweiz ist gemäß Art. 136 Abs. 1 der Bundesverfassung das Wahlrecht beschränkt auf Personen, „die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind“. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über politische Rechte sind darunter „Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden,“ zu verstehen. Die Auffassung, dass diese Regelung nicht dem UN-Übereinkommen widerspreche, wird in der Schweiz auch nach dessen Ratifizierung beibehalten. Als erster Kanton hat der Kanton Genf in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 mit 75 % Ja-Stimmen eine Änderung der Kantonsverfassung angenommen, mit welcher die Bestimmung gestrichen wird, dass die politischen Rechte von dauernd urteilsunfähigen Personen durch Verfügung einer richterlichen Behörde entzogen werden können.
Weitere Staaten
In den Niederlanden gibt es seit 2009 und in Großbritannien seit 2006 keine Wahlrechtsbeschränkungen für Menschen mit geistiger Behinderung.
Literatur
- Valentin Aichele: Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. In: Anwaltsblatt. (AnwBl) 2011, S. 727–730 (juris.de).
- Gottfried Biewer, Oliver Koenig, Gertraud Kremsner, Lisa-Katharina Möhlen, Michelle Proyer, Susanne Prummer, Katharina Resch, Felix Steigmann, Seyda Subasi Singh: Evaluierung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012–2020. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), Wien 2020 (uscholar.univie.ac.at)
- Florian Demke: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). Auswirkungen auf Sozialpolitik und Behindertenhilfe in Deutschland. GRIN Verlag, 2011, ISBN 978-3-640-99252-2.
- Theresa Degener, Elke Diehl (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe. Bundeszentrale für politische Bildung (Bonn) 2015, ISBN 978-3-8389-0506-8.
- Katrin Grüber, Stefanie Ackermann, Michael Spörke: Disability Mainstreaming in Berlin – Das Thema Behinderung geht alle an. Projekt im Auftrag der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin; vertreten durch den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung. In: Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juli 2025. (Suche in Webarchiven.) start&ts=1310655744&file=studie_disability_mainstreaming.pdf berlin.de (549 kB, 28. April 2012; PDF)
- Corinne Wohlgensinger: Behinderung und Menschenrechte: Ein Verhältnis auf dem Prüfstand. Budrich UniPress, 2014, ISBN 978-3-86388-084-2.
- Annette Leonhardt, Katharina Müller, Tilly Truckenbrodt: Die UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung. Beiträge zur Interkulturellen und International vergleichenden Heil- und Sonderpädagogik. Klinkhardt Verlag, 2015, ISBN 978-3-7815-1943-5.
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