Die actio praescriptis verbis war im römischen Recht eine Klageart für sogenannte Innominatkontrakte, also „unbenannte Verträge“. Soweit sich bei der Wahl der zutreffenden Klageart Zuordnungsprobleme ergaben, wurden die Klageformeln nach Lage des Einzelfalles (actio in factum) gestaltet, folgten jedoch dem feststehenden Schema bonae fidei iudicia.
Grundsätzlich war das römische Vertragsrecht vom Typenzwang beherrscht. Anders als in den heutigen Rechtsordnungen, die auf schuldrechtlicher Ebene aus der Fülle der Vertragsfreiheit schöpfen, begrenzte das römische Recht die Gestaltungsfreiheit über obligatorische Verpflichtungsgeschäfte erheblich. Das hatte Auswirkungen auf das Klagewesen, denn die (actiones) beschränkten sich ebenfalls – auf zwölf benannte Obligationen. Abschließend gefasst, wurden sie in vier Gruppen unterteilt. Sie waren die sogenannten Nominatsverträge. Neben Realverträgen (Leihe, Verwahrung, Verpfändung) standen die Verbalverträge (Stipulation, Mitgiftzusagen), Litteralverträge (Novationen von Schuldverträgen in Darlehensverbindlichkeiten) und letztlich die Konsensualverträge (Kauf, Miete, Pacht, Dienst- und Werkverträge sowie Aufträge und Gesellschaftsrecht).
Wer Leistungen außerhalb der typgebundenen Verträge erbrachte und sich auf abredewidriges Verhalten berief, konnte nicht auf Erfüllung pochen. Er konnte allenfalls die von ihm erbrachten Leistungen kondizieren (condictio ob causam datorum). Ein Umdenken setzte in klassischer Zeit ein, denn die Spielräume für zeitangepasste Vertragsgestaltungen wurden erkannt und die Ungerechtigkeit des Ausschlusses von Erfüllungsansprüchen eingesehen. Wer seinerseits aus irgendwie geartetem Vertrag heraus leistete, sollte nicht lediglich auf Rückforderungs- bzw. Ausgleichsansprüche verwiesen sein, er sollte Vertragserfüllungsansprüche geltend machen dürfen. Aufgrund seiner Amtsbefugnisse formulierte der Prätor im Rahmen des von ihm vorgegebenen Rechtsschutzprogramms die Klageformel für den jeweiligen Einzelfall. Von nun an ließ er die Bezeichnung des Geschäftstyps unberücksichtigt und schilderte stattdessen den konkret vorliegenden Sachverhalt.
Die Klageformel konnte nach einem Beispielsfall von Ulpian, Digesten 19,5,19 pr. lauten:
„Du hast mich um ein Gelddarlehen gebeten; da ich kein Geld hatte, gab ich Dir eine Sache zum Verkauf, dass Du den Erlös gebrauchen solltest. Wenn Du sie gar nicht verkauft hast oder zwar verkauft, aber das als Darlehen vorgesehene Geld nicht erhalten hast, so ist es sicherer, mit vorgeschalteten Formelworten zu klagen, als ob wir ein Geschäft eines eigenen Vertragstyps untereinander abgeschlossen hätten.“
Unter die Klageformel fielen atypische Kontrakte. Dies waren etwa Typenmischverträge, wie der Trödelvertrag (contractus aestimatorius), Aufkaufskommissionen bei fester Preisbestimmung oder Sklavenfreilassungen bei wechselseitigen Eigentumsverhältnissen und Tauschverhältnisse.
Literatur
- Bruno Schmidlin: Das Nominatprinzip und seine Erweiterung durch die actio praescriptis verbis: Zum aktionenrechtlichen Aufbau der römischen Konsensualverträge. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 124, Heft 1, 2007. S. 53–93.
- Franz Wieacker: Zum Ursprung der bonae fidei indicia. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 80, Heft 1, 1963. S. 1–41.
Anmerkungen
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 153 f.
- Ulpian, Digesten 2,14,7,1: Besprechung des Nominatprinzips für Konsensualverträge.
- Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 92–94.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 260 ff.
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