Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist die wichtigste staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.

Wortlaut

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Bezug

Die in Bezug genommenen Bestimmungen der Weimarer Verfassung lauten:

Artikel 136 (Weimarer Verfassung)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Bedeutung

Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist das Ergebnis einer vierhundertjährigen Geschichte, ausgehend von der Reichs- und Verfassungskrise der Reformation über den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden von 1555, den Westfälischen Frieden 1648 und den Kulturkampf des 19. Jahrhunderts bis zur endgültigen Trennung von Staat und Kirche in Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung von 1918/19.

In Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist das Grundrecht der Religionsfreiheit eigenständig geregelt. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich (Art. 4 Abs. 1 GG). Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 GG). Diese umfasst auch ein korporatives Daseins- und Betätigungsrecht der religiösen Vereinigungen. Das Verhältnis von Staat und Kirche hat das Grundgesetz dagegen nicht im Einzelnen selbst geregelt, sondern in Art. 140 GG bestimmt, dass die in dieser Vorschrift genannten sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes sind. Die Kirchenartikel der WRV sind im Licht und im Geist des Grundgesetzes auszulegen.

Mit Inkorporation der staatskirchenrechtlichen Klauseln der WRV in das Grundgesetz haben diese den Status vollgültigen Verfassungsrechts erlangt. Dies geschah in deutlicher Abkehr zum Recht und insbesondere zum Kirchenkampf des NS-Staates mit dem Ziel, „den Frieden zwischen Staat und Kirchen wieder herzustellen“. Als die Verhandlungen im Parlamentarischen Rat zwischen Befürwortern einer weitgehenderen Trennung von Staat und Kirche auf der einen und Vertretern einer „freundlichen Nähe von Staat und Kirche“ andererseits gelähmt zu werden drohten, einigte man sich auf die kirchenrechtlichen Klauseln aus der WRV als Kompromiss. Dabei wurden nicht überkommene Privilegien einzelner Großkirchen geschützt, sondern auf der Basis von Religionsfreiheit, religiöser Gleichheit, Trennung von Staat und Kirche und der damit verbundenen religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates ein Verhältnis von Distanz und Kooperation statuiert. Im Unterschied etwa zu Frankreich besteht also kein laizistisches Trennungssystem, unzulässig ist aber eine organisatorische Verbindung von Staat und Kirche, wie sie im Landesherrlichen Kirchenregiment (Summepiskopat) im deutschen Protestantismus bis 1918 bestand. Die genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen schreiben somit eine Ämter- und organisatorische Trennung von Staat und Kirche fest, sie verbieten aber nicht die Kooperation bzw. besondere vertragliche Beziehungen, wie sie etwa in Konkordaten zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Bundesländern mit dem Heiligen Stuhl und in Gestalt von Kirchenverträgen mit den evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Soweit in den Artikeln der WRV Rechte gewährt werden, handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang, aber weder um Grundrechte noch grundrechtsgleiche Rechte, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte. Allerdings ist häufig zugleich die Religionsfreiheit betroffen; das Bundesverfassungsgericht prüft dann in diesem Rahmen auch die Verletzung des Art. 140 GG.

Literatur

  • Rudolf Smend: Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz. In: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik. Staatskirchenrechtliche Aufsätze 1950–1967, hrsg. von Helmut Quaritsch, Bad Homburg, Verlag Gehlen 1967, S. 34–43.
  • Alexander Hollerbach: Zur Entstehung der staatskirchenrechtlichen Artikel des Grundgesetzes. In: Dieter Blumenwitz (Hrsg.): Konrad Adenauer und seine Zeit: Politik und Persönlichkeit des ersten Bundeskanzlers. Stuttgart: Deutsche Verlagsanstalt 1976, S. 367–382.
  • Axel Camphausen, Heinrich Wall: Religionsverfassungsrecht. Staatskirchenrecht. München, C.H. Beck, 2022, ISBN 978-3-406-70618-9.
  • Ehlers, in: Michael Sachs: Grundgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2024, Art. 140.

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