Vergesellschaftung (Wirtschaft)

Die Vergesellschaftung ist ein in der Weimarer Verfassung (WRV) und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erwähnter Rechtsbegriff, welcher die Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter oder ganzer Unternehmen in eine Form von Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft bezeichnet.

Weder in der Weimarer Republik noch unter Geltung des Grundgesetzes wurde von dieser verfassungsrechtlichen Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht. Politisch und in der Rechtswissenschaft wird debattiert, ob und wie der Wechsel der Rechtsform von Unternehmen zu einem weniger privatnützigen, sozialorientierten Wirtschaften führen kann. Vorgeschlagen wird beispielsweise die Überführung von Eigentum durch Enteignung mit anschließender Entschädigung. Ebenfalls wird die Einführung einer neuen Rechtsform als Angebot für interessierte Unternehmer diskutiert.

Verfassungsrechtliche und geschichtliche Entwicklungen

Die Weimarer Verfassung enthielt mit Artikel 156 eine Bestimmung zur Vergesellschaftung, die jedoch nie angewandt wurde. Die Bestimmung wurde als Zugeständnis an die Sozialdemokratie sowie die Rätebewegung eingeführt, die für die Weimarer Republik eine Sozialisierung des Bergbaus und weiterer Schlüsselindustrien anstrebte, diese Forderung letztlich jedoch nie durchsetzen konnte.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland heftig um die künftige Wirtschaftsordnung gerungen. Bis zur Einführung des Grundgesetzes herrschten in allen Parteien sozialistische Vorstellungen vor.

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 enthält den Sozialisierungsartikel 41. Der SPD-Landtagsabgeordnete Ludwig Bergsträsser sagte bei einer Sitzung der Verfassungsberatenden Versammlung: „Und ich sage Ihnen: Unsere Verfassung wird eine sozialistische sein, oder sie wird nicht sein“. Unter allen Parteien, inklusive der LDP (Vorgängerpartei der FDP Hessen), herrschte Einigkeit, dass zumindest im Falle von monopolistischen Entwicklungen eine Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum notwendig sei. Bei einigen Abgeordneten ist hinter ihre Zustimmung dennoch eine taktische Haltung anzunehmen. Auch die amerikanische Besatzung erhob zunächst keine Einwände gegen diese Bestrebungen, solange ein demokratisches Verfahren garantiert sei. Die Ideen waren dabei geprägt von der Weimarer Wirtschaftsdemokratie. Die Landesverfassung sah vor, dass zur Überführung bestimmter Grundstoff- und Verkehrsindustrien in Gemeineigentum ein Landesgesetz zu verabschieden sei, welches die Einzelheiten der Überführung regeln sollte. Dem Wortlaut des Gesetzes nach wurde Gemeineigentum nicht mit Staatseigentum gleichgesetzt, schließlich befanden sich die Verkehrsbetriebe bereits im Eigentum des Landes. Die Verfassung sollte ebenfalls nicht auf eine Zentralverwaltungswirtschaft hinwirken. Im Mittelpunkt des dann entwickelten Gesetzesentwurfs stand die Schaffung von zwei neuen Rechtsformen – der Sozialgemeinschaft und der Landesgemeinschaft.

1947 beschloss die CDU der britischen Besatzungszone unter dem Motto „CDU überwindet Kapitalismus und Marxismus“ das Wirtschafts- und Sozialprogramm Ahlener Programm. Kernpunkte waren die Forderungen nach einer teilweise Vergesellschaftung der Großindustrie und starker Mitbestimmungsrechte. Gleichzeitig sprach das Programm sich gegen einen Staatssozialismus aus. Bleibende wirtschafts- und rechtshistorische Wirkung hat das Ahlener Programm auf die später im Grundgesetz aufgenommene Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz) und die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Neuordnung des Verhältnisses von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Tarifautonomie, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung (Art. 9 Grundgesetz).

In Hessen wie in auch in der gesamten Bundesrepublik löste sich in den Folgejahren der „antikapitalistische Nachkriegskonsens“ auf. Auch auf Betreiben der U.S.-amerikanischen Militärregierung scheiterte ein Gesetz zur Umsetzung der Hessischen Verfassung im Hessischen Landtag am 27. Oktober 1950 mit 41 zu 41 Stimmen.

Einzug hielt die Möglichkeit der Vergesellschaftung letztlich in Artikel 15 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949:

„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Abgrenzung und Definition

Nach Cara Röhner zielt die Vergesellschaftung im Gegensatz zur Enteignung (nach Artikel 14 des Grundgesetzes) nicht auf „den individuellen Entzug von Eigentum zugunsten des Allgemeinwohls, sondern [auf] die Einführung einer strukturell anderen Form des Wirtschaftens“ ab. Anstelle der privaten Gewinnerzielung müsse bei einer Vergesellschaftung das Wirtschaften auf die Bedürfnisbefriedigung der Allgemeinheit gerichtet sein. Der Wechsel eines Rechtsträgers als Grundlage für eine Vergesellschaftung müsse zu einem nicht-privatnützigen, sozialorientierten Wirtschaften führen. Da in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gesetz zur Vergesellschaftung verabschiedet wurde, ist unklar, wie eine Vergesellschaftung in der Praxis aussehen kann.

Justus Henze (DWE) fasst Vergesellschaftung als Bündelung von

  • Eigentumsübertragung von finanz- zu gemeinwirtschaftlichen Akteuren,
  • Demokratisierung, etwa in Form des Prinzips „ein Mitglied, eine Stimme“ für alle Beschäftigten oder Betroffenen, und
  • Gemeinwohlorientierung anstelle Gewinnorientierung und Renditeerwartung

zusammen.

Industriepolitisch wird die Investitionslenkung teils als „Alternative zur Vergesellschaftung von Schlüsselindustrien“, teils die Vergesellschaftung als Extremform staatlicher Investitionslenkung verstanden.

Gesellschaftlicher Diskurs

Verschiedene soziale Bewegungen der Bonner Republik verlangten eine Vergesellschaftung insbesondere der Stahlindustrie. So wurde etwa 1981 Vergesellschaftungen von unterschiedlichen Akteuren als Möglichkeit angesehen, Arbeitsplatzverluste in der kriselnden westdeutschen Stahlindustrie zu vermeiden. Das Argument der Stahlbeschäftigten lautete damals, dass der Staat die Stahlproduktion ohnehin stark subventioniere – also auch einen Sanierungsplan auf Grundlage von Stahlproduktion als Gemeineigentum durchführen könne. Die Gewerkschaften standen den damaligen Vorschlägen skeptisch gegenüber, da sie befürchteten, Miteigentümer von Unternehmen zu werden und so bei notwendigen Restrukturierungen und der Entlassung von Mitarbeitern in einen Interessenkonflikt zu geraten.

Jüngst erfuhr Artikel 15 neue Aufmerksamkeit durch den Volksentscheid der Initiative Deutsche Wohnen & Co. enteignen, die in Berlin die Enteignung und Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen fordert. Sie schlägt als Rechtsform für vergesellschaftete Wohnungen eine Anstalt öffentlichen Rechts vor. Neben rechtlichen Bedenken, gebe es laut Rechnungshof des Landes Berlin Befürchtungen, dass eine gesetzlich geregelte Vergesellschaftung bei einer Entschädigung zu marktüblichen Preisen zu hohen Kosten und Risiken führe und so den Neubau und die Instandhaltung von Immobilien verhindere. Eine vom Berliner Senat eingesetzte Expertenkommission kam jedoch zum Schluss, dass eine Vergesellschaftung rechtlich haltbar und eine Entschädigung auch unter dem Marktwert machbar sei.

Teilweise wird auch die Einführung einer neuen Rechtsform (etwa „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“) gefordert, um das in dem Unternehmen enthaltene Vermögen in „Verantwortungseigentum“ zu überführen. Unklar ist allerdings, ob das Verantwortungseigentum das Kriterium der Gesellschaftlichkeit erfüllt, wenn unter einer Vergesellschaftung auch eine Form der demokratischen Kontrolle verstanden wird. Kritiker monieren, dass bisherigen Entwürfen dieser demokratischer Einfluss fehle, auch das Steuerrecht greife bei traditionellen Stiftungen besser als beim Verantwortungseigentum.

Vergesellschaftung von unten

Jürgen Leibiger nennt historisch relevante Varianten der Vergesellschaftung "von unten". Dazu zählt er die Genossenschaftsbewegung, den Commonismus sowie rätekommunistische Modelle. Letztere zeichneten sich dadurch aus, "dass die reale ökonomische Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel bei den unmittelbaren Produzenten selbst, in den Betrieben liegen müsse. Im Zentrum steht die Arbeiterselbstverwaltung in den Produktionsbetrieben."

Literatur

  • Jürgen Backhaus: Die Überführung von Produktionsmitteln in Gemeineigentum, Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZögU), Bd. 18, H. 4 (1995).
  • Tino Pfaff (Hrsg.): Vergesellschaftung und die sozialökologische Frage. Oekom, München 2024, ISBN 978-3-98726-062-9.
  • Christopher Schmidt: Vergesellschaftung, Sozialisierung, Gemeinwirtschaft – Transformationspfade in eine andere Gesellschaft, Verlag Westfälisches Dampfboot, Münster 2023.
  • Frank Deppe, Vergesellschaftung, in: ABC der Alternativen, Hamburg 2012.
  • Jürgen Leibiger, Vergesellschaftung, Köln 2025, ISBN 9783894388485.

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