Auge für Auge

Auge für Auge (hebräisch עין תּחת עין ajin tachat ajin) ist Teil eines Rechtssatzes aus dem Bundesbuch (Sefer ha-Berit) in der Tora für das Volk Israel (Ex 21,23–25 EU):

„[…] so sollst du geben Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.“

Nach dem hebräischen Wortlaut und biblischen Kontext verlangt der Rechtssatz bei allen Körperverletzungsdelikten einen angemessenen Schadensersatz vom Täter, um die im Alten Orient verbreitete Blutrache zu begrenzen oder auszuschließen, durch eine Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe abzulösen und rechtliche Gleichbehandlung für Männer und Frauen, Arme und Reiche herzustellen.

Der Rechtssatz wurde entgegen seinem Originalwortlaut in der Kirchengeschichte oft als „Auge um Auge, Zahn um Zahn…“ übersetzt und als Talionsformel (von lateinisch talio, „Vergeltung“) aufgefasst, die das Opfer oder seine Vertreter auffordere, dem Täter Gleiches mit Gleichem „heimzuzahlen“ bzw. sein Vergehen zu sühnen („wie du mir, so ich dir“; englisch „Tit for Tat“). Dieser Deutung widerspricht das gesamte rabbinische Judentum, dessen Auslegungstradition die meisten historisch-kritischen Bibelexegeten gefolgt sind.

Beide Auffassungen des Satzes haben die Religions- und Rechtsgeschichte beeinflusst.

Vorläufer und Analogien im Altertum

Der Rechtssatz stammt aus einer älteren altorientalischen Rechtstradition. Der Codex Ešnunna aus Mesopotamien (um 1920 v. Chr.), einer der frühesten bekannten Gesetzestexte, regelte Körperverletzungen schon mit genau abgestuften Geldbußen (§ 42–47):

„Wenn ein awilum [Freier] die Nase eines awilum abbeißt und abtrennt, zahlt er eine Mine Silber. Für ein Auge zahlt er eine Mine, für einen Zahn eine halbe Mine, für ein Ohr eine halbe Mine, für einen Schlag auf die Wange 10 Schekel Silber. […].“

Der babylonische König Hammurapi (1792–1750 v. Chr.) sammelte Vergehen und dazugehörige Urteile als Fallbeispiele (Kasuistik). Der 1901 entdeckte Codex Hammurapi, eine öffentlich zugängliche Stele mit 282 Paragrafen, enthielt eine Reihe genauer Strafzumessungen für Körperverletzungen. Sie ist mit der Tariftabelle des Codex Ešnunna eng verwandt, unterscheidet die Strafen jedoch nach sozialen Klassen: Geldbußen sind auf Verletzungen eines Sklaven (muskenum) begrenzt, bei Verletzungen eines Freien (awilum) dagegen wird Gleichbehandlung verlangt (§ 196–201):

„Wenn ein awilum das Auge eines mar awilum [Sohnes eines anderen Bürgers] zerstört, zerstört man sein[e] Auge[n].
Wenn er einen Knochen eines awilum zerbricht, bricht man einen seiner Knochen.
Wenn er ein Auge eines muskenum zerstört oder einen Knochen eines muskenum bricht, zahlt er eine Mine Silber.
Wenn er das Auge eines Sklaven eines awilum zerstört oder einen Knochen des Sklaven eines awilum zerstört, zahlt er die Hälfte seines Kaufpreises.
Wenn ein awilum den Zahn eines ihm ebenbürtigen awilum ausschlägt, schlägt man seinen Zahn aus.
Wenn er den Zahn eines muskenum ausschlägt, zahlt er 1/3 Mine Silber.“

Damit kann Hammurapi das Talionsprinzip (lateinisch ius/lex talionis) für diese Fälle eingeführt oder bestehendes Gewohnheitsrecht festgelegt haben. Dabei legte das babylonische Klassenrecht bei Sklaven andere Maßstäbe als bei Besitzenden an: Wer Abhängige verletzte, konnte sich freikaufen, wer aber einen freien Vollbürger verletzte, sollte eine gleichartige Körperstrafe erleiden. Dies sollte älteres, mündlich tradiertes Recht fixieren, zentralisieren und verschärfen. Ob diese Neuerung aus nomadischem Sippenrecht stammte und tatsächliche Rechtsprechung spiegelte, ist umstritten.

Auch andere Gesetzesreformer der Antike versuchten seit dem 7. Jahrhundert v. Chr., Gewalt und Rechtswillkür zu begrenzen und das Strafrecht zu vereinheitlichen: So unterschied Drakon in Athen 621 v. Chr. wie die Tora vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung und verwies die Prüfung an besondere Gerichtshöfe. Demosthenes (384–322 v. Chr.) überliefert ein um 650 v. Chr. von Zaleukos erlassenes Gesetz aus der süditalienischen Kolonie Lokroi:

„Wenn jemand ein Auge ausschlägt, soll er erleiden, dass sein Auge ausgeschlagen wird, und es soll keinerlei Möglichkeit zu materieller Ersatzleistung geben.“

Zaleukos galt als der erste Grieche, der Gesetze schriftlich fixierte. Er wollte mit der Festsetzung des Strafmaßes und dem Ausschluss von Freikauf offenbar Rechtsbeugung, Korruption und sozialen Gegensätzen entgegenwirken.

Im Römischen Recht konnte ein Täter einer Bestrafung auf Anklage der Opferangehörigen (Actio arbitraria) dagegen durch Wiedergutmachung des Schadens zuvorkommen, etwa durch die Naturalrestitution. So verlangte das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) in Tafel VIII, Satz 2:

„Wenn jemand einen Körperteil verletzt, so soll ihm dasselbe geschehen, wenn er sich nicht mit ihm [dem Opfer] einigt.“

Hebräische Bibel (Tanach)

Nach längerer mündlicher Überlieferung fand die geprägte Formel „Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn…“ je einmal Eingang in das Bundesbuch (Ex 20,19–23,33 EU), das Heiligkeitsgesetz (Lev 17–26 EU) und das Deuteronomium (Dtn 12–26 EU). Alle drei Gebotssammlungen wurden in die Tora (den Pentateuch) aufgenommen. Deren Endkomposition wurde bis ~400 v. Chr. fixiert und bis spätestens 330 v. Chr. als erster Teil des späteren dreiteiligen Tanach kanonisiert.

Bundesbuch

Das Bundesbuch entstand ab ~1000 bis 800 v. Chr., also in Israels früher Königszeit. Es ist literarisch bewusst komponiert. Es behandelt überwiegend typische Rechtsfälle (Kasuistik) im Alltagsbereich freier grundbesitzender Bauern, darunter Umgang mit Sklaven (21,2-11), todeswürdige Vergehen (21,12-17), Körperverletzungen (21,18-32), Tierverletzungen (21,33-36), Diebstahl (21,37-22,3), Sachbeschädigungen (22,4f.). Es betont die Schutzpflichten der angeredeten Israeliten gegenüber sozial bedrohten Randgruppen (etwa in 22,20-30).

Ex 21,12 EU stellt vorab klar, dass ein absichtliches Tötungsdelikt (Mord und Totschlag werden nicht unterschieden) eine todeswürdige Straftat ist. Bei einem unbeabsichtigten Totschlag gewährt Ex 21,13 EU dem Täter Zufluchtsorte zum Schutz vor Bluträchern, bis der Fall gerichtlich geklärt wurde. Bei einer Körperverletzung ohne Todesfolge muss der Täter laut Ex 21,18f. EU nur den Arbeitsausfall des Geschädigten und die Heilungskosten ersetzen:

„Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, wieder aufstehen und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden, ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.“

Hier ist also an eine Geldzahlung gedacht; den Arbeitsausfall konnte nach dem Codex Hammurapi auch ein Ersatzarbeiter aus der Sippe des Täters ausgleichen.Ex 21,20f EU schließt eine Ersatzleistung beim Totschlag eines Sklaven oder einer Sklavin aus. Das bekräftigt die Geltung von Ex 21,12 auch für sie, allerdings nur, wenn die geschlagene Person direkt daran stirbt. Sonst sei der Täter ja durch den Verlust einer Arbeitskraft schon genug gestraft.

Darauf folgt der Fall einer Schlägerei mit indirekter Todesfolge (Ex 21,22 EU):

„Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er kann die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.“

Nach den geschilderten Tatumständen geht es um einen versehentlichen Schaden an einer unbeteiligten Person, eventuell einer zufällig anwesenden oder mit einem der streitenden Männer verbundenen Frau. Sie erleidet einen unabsichtlichen Stoß, vielleicht beim Versuch, die streitenden Männer zu trennen, und verliert dadurch ihr ungeborenes Kind. Hier wie auch sonst unterscheidet die Tora den Tod eines Fötus rechtlich vom Totschlag eines geborenen Menschen. Die Tatmotive werden nicht genannt und sind hier offenbar nicht relevant, da die unbeteiligt Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe der Ersatzleistung darf ihr Ehemann bestimmen, aber ein Richter soll die Zahlung vermitteln. Verlangt wird also ein geordnetes, den Konflikt schlichtendes Rechtsverfahren.

Darauf folgt in Ex 21,23-25 EU die sogenannte Talionsformel:

„Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.“

Wie die unbeabsichtigte Todesfolge soll also auch jede Körperverletzung der unbeteiligten Person, ob dauerhaft oder nicht, angemessen ersetzt werden. „… so sollst Du geben …“ (V. 23) spricht den Schadensverursacher an, nicht den Geschädigten, und fordert ihn zum Schadensersatz auf. Die Talionsformel bestätigt ihm die rechtmäßige Forderung des Geschädigten auf eine dem Schaden angemessene Ersatzleistung. Die Aufzählung jeder Einzelwunde (V. 24f) weist auf ein Abmessen der Entschädigung hin, fordert Augenmaß und genaue Entsprechung von Strafe und Schaden. tachat (hebr. תחת) bedeutet in der Tora immer „anstatt“, „anstelle von,“ „stellvertretend“. Diese hebräische Wendung schließt ein Verständnis des Verses im Sinne von „Gleiches mit Gleichem heimzahlen“ bereits aus und erweist sie als Fehlübersetzung.

Ex 21,26f. EU bestätigt, dass es in der ganzen Passage um Schadensersatz, nicht um Körperstrafen geht:

„Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen. Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.“

Hier geht es um schwere Verletzungen im Gesichtsbereich, verursacht etwa durch Faustschläge des Eigentümers. Durch sie könnte der Sklave seinen Dienst nur noch stark eingeschränkt ausüben. Dem entspricht seine Freilassung als Ausgleich. Dies sollte israelitische Sklavenhalter von Misshandlungen abschrecken.

Womit eine Körperverletzung mit Todesfolge ersetzt werden kann, bleibt hier offen. Dazu unterscheidet Ex 21,28–32 EU einen Unfall von fahrlässiger Tötung: Ein Mann, der wusste, dass sein stößiges Rind Menschen gefährdet, soll sterben, wenn das Rind jemand zu Tode tritt (V. 29). Hätte er den Unfall vermeiden können, muss der Täter also mit seinem Leben haften; nur beim Todesfall eines Sklaven kann er dessen Besitzer mit Geld entschädigen (V. 32).

Heiligkeitsgesetz

Das Heiligkeitsgesetz wird mit dem Grundsatz eröffnet (Lev 19,2 EU): „Ihr sollt heilig sein, denn ich, JHWH, euer Gott, bin heilig.“ Demgemäß erscheint die Talionsformel hier als Einschub in einen erzählten Fall von Gotteslästerung (Lev 24,10–16.23):

17Wer einen Menschen erschlägt, hat den Tod verdient. 18Wer ein Stück Vieh erschlägt, muss es ersetzen: Leben für Leben. 19Wenn jemand einen Mitbürger verletzt, soll man ihm antun, was er getan hat: 20Bruch für Bruch, Auge für Auge, Zahn für Zahn. Der Schaden, den er einem Menschen zugefügt hat, soll ihm zugefügt werden. 21Wer ein Stück Vieh erschlägt, muss es ersetzen; wer aber einen Menschen erschlägt, wird getötet. 22 Gleiches Recht soll bei euch für den Fremden wie für den Einheimischen gelten; denn ich bin der HERR, euer Gott.“

Lev 24,17–22 EU

Wie im Bundesbuch (Ex 21,12) beginnt die Passage mit der apodiktischen Feststellung, die absichtliche Tötung eines Menschen sei todeswürdig. Dies betont Vers 17 mit dem Ausdruck „jegliches Menschenleben“, den Vers 21b knapp wiederholt und so den Passus einrahmt. Es geht darin also im Kern um Tötungsdelikte und deren angemessene Bestrafung. In Spannung dazu trennt Vers 18 „Leben für Leben“ von den übrigen Gliedern der Talionsformel und bezieht sie zunächst auf den Schadensersatz für ein getötetes Tier: Man soll es durch ein lebendes Tier ersetzen, also ein Leben für ein Leben geben, nicht nehmen. Wie tcht („anstelle von“) bezeichnet das hebräische Wort schlm („ersetzen“) im Buch Levitikus immer eine rechtsverbindliche Ersatzleistung.

Auch die Folgeverse betonen, dass das Strafmaß dem Schaden angemessen sein muss: Bei Körperverletzungen soll der Täter einen entsprechenden Schaden erleiden. Die aktive Übersetzung scheint Körperstrafen zu fordern; doch im Urtext steht ein Passiv:

„Und so jemand seinem Nächsten eine Verletzung beibringt – so wie er getan, so wird ihm geschehen.“

Lev 24,19 BHS

Das verweist auf den Tun-Ergehen-Zusammenhang: Dann stellt der Satz einen Tatbestand fest und fordert indirekt, auf Gottes Fügung zu vertrauen und ihm die fällige Bestrafung anzuvertrauen. So verstanden biblische Aussagen wie Ri 1,7 („Wie ich getan habe, so vergilt mir Gott“) und die rabbinische Literatur („Wie ein Mensch misst, so wird ihm gemessen“) den Satz.

Menschenleben ist auf jeden Fall unersetzbar: Num 35,31 EU schließt den Ausgleich von Tötungsdelikten durch eine Geldzahlung aus und verbietet Opferangehörigen, dafür eine Bußleistung anzunehmen. Stattdessen verlangen alle Rechtskorpora der Tora für vorsätzliche Tötungsdelikte die Todesstrafe. Lev 24,17.21 („Wer aber einen Menschen erschlägt, wird getötet“) formuliert diese ebenfalls im Passiv und spielt sprachlich auf Gen 9,6 EU an:

„Wer Blut eines Menschen vergießt, um dieses Menschen willen wird auch sein Blut vergossen. Denn als Bild Gottes hat er den Menschen gemacht.“

Die noachidischen Gebote begründen die Unbezahlbarkeit menschlichen Lebens also mit der bleibenden Gottebenbildlichkeit: Jeder Mensch steht in einer ursprünglichen, unaufhebbaren personalen Beziehung zu Gott, ob er es weiß oder nicht. Diese garantiert die Unantastbarkeit und Gleichrangigkeit seiner Menschenwürde, unabhängig von seiner Leistung, Nützlichkeit oder Stellung in einer Gesellschaftshierarchie. Die Tötung eines Menschen ist darum für die Tora immer ein direkter Eingriff in Gottes Herrschaftsrecht, das Gott ein Menschenleben raubt und darum gesühnt werden muss.

Deuteronomium

16Tritt ein frevelhafter Zeuge gegen jemand auf, um ihn eines Vergehens zu beschuldigen, 17so sollen beide Männer in dieser Streitsache vor JHWH treten, vor die Priester und Richter zu jener Zeit, 18und die Richter sollen gründlich nachforschen. Und wenn der falsche Zeuge ein falsches Zeugnis gegen seinen Bruder gegeben hat, 19so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedachte, seinem Bruder zu tun, damit du das Böse aus deiner Mitte wegtust, 20auf dass die anderen aufhorchen, sich fürchten und hinfort nicht mehr solche bösen Dinge tun in deiner Mitte. 21Dein Auge soll ihn nicht schonen: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß.“

Dtn 19,16–21 EU

Hier beschließt die Talionsformel die Gebote zu Zeugen vor Gericht. Angesprochen ist das Gericht, das Recht wahren und Zeugen von vorsätzlichen Ehrdelikten abschrecken soll. Kontext ist der Rechtsschutz für zu Unrecht als Mörder und vorsätzliche Totschläger Verfolgte durch Asylorte (Dtn 19,4–7 EU) und die Regel, dass Todesurteile nur bei mindestens zwei unabhängigen Augenzeugen der Tat rechtsgültig sind (Dtn 19,15 EU). Umso schwerer wiegt für die Tora der Versuch, diesen Schutz mit falschen Beschuldigungen zu zerstören. Bei nachweislich falschen Aussagen soll den Zeugen daher die Strafe treffen, die der fälschlich Angeklagte erlitten hätte. Das soll von Falschaussagen abschrecken, besonders solchen mit Todesfolge für einen Angeklagten. Die folgenden Glieder der Formel (Auge, Zahn, Hand, Fuß) werden hier offenbar nur mitzitiert, um das Prinzip zu untermauern.

Denn der Tanach überliefert keine Körperstrafen, die mit dem Talionsgebot begründet wurden, und keine Gerichtsurteile, die solche Strafen verhängten. Dtn 25,1–3 EU begrenzt eine Züchtigung allgemein auf höchstens 40 Schläge bei gerichtlich festgestellter Schuld, um die Ehre des Verurteilten zu schützen. Dies schloss eine wörtliche Anwendung des Talionsgebots aus. Das einzige Körperverstümmelungsgebot der Tora, Dtn 25,11f. EU, würde als Spiegelstrafe keinen Sinn ergeben. Auch hier geht es um Abschreckung von einem Ehrdelikt; Anwendungen des Gebots sind weder im Tanach noch jüdischer Tradition überliefert.

Das Gebot der Nächstenliebe schließt Hass und Rache als Motiv für Strafe ausdrücklich aus und gebietet stattdessen die Versöhnung mit dem Streitgegner (Lev 19,17f EU). Demgemäß verlangt Spr 24,29 EU den Verzicht auf private, eigenmächtige Vergeltung:

„Sprich nicht: ‚Wie einer mir tut, so will ich ihm auch tun und einem jeglichen sein Tun vergelten.‘“

Der vorangehende Vers stellt diesen Vergeltungsvorsatz der Lüge und dem Betrug am Nächsten gleich.

Auslegungen

Antikes Judentum

Mit der Verlesung der fertigen schriftlichen Tora (~398 v. Chr.) begann im Judentum auch deren von Generation zu Generation überlieferte mündliche Auslegung, die später in Mischna (bis ~200 n. Chr.) und Talmud (bis ~600 n. Chr.) gesammelt und verschriftet wurde. Nach späteren Angaben des jüdischen Historikers Flavius Josephus lehnten die Sadduzäer die Auslegungstradition der Pharisäer ab, vertraten die Alleingeltung der schriftlichen Tora und orientierten sich an deren strengem Wortlaut. Demnach fassten sie deren Talionsgebote wörtlich auf, während die Pharisäer sie als Anweisung zu finanziellem Schadensersatz verstanden.

Wer genau die wörtliche Auffassung im antiken Judentum vertrat, ist jedoch fraglich. Die Chronik Megillat Ta’anit (~40–70) schrieb sie nur in einem Zusatz den Sadduzäern, die Mechilta des Rabbi Jischmael (vor 135) dagegen nur dem Rabbi Elieser ben Hyrkanos (um 90) zu. Nach dem Babylonischen Talmud war Elieser damit unter den Tannaiten isoliert. Die übrigen Lehrautoritäten vertraten alle, das Talionsgebot garantiere in allen Fällen von Körperverletzung einen angemessenen finanziellen Schadensausgleich. Elieser führte seine Meinung auf das Lehrhaus von Rabbi Schammai, die Mehrheit um Rabbi Akiba ihre auf Rabbi Hillel zurück. Somit setzte sich dessen flexible, situationsgerechte Anwendung der Halacha spätestens nach der Zerstörung des Jerusalemer Tempels (70 n. Chr.) im Judentum durch.

Auch ob Körperstrafen nach dem Talionsgebot im Judentum jemals tatsächlich vollzogen wurden, ist fraglich. Jüdische Gerichte hatten im römischen Palästina nur lokale Befugnisse, und es fehlen Quellen für ihre Rechtspraxis. Laut Philon von Alexandria (De specialibus legibus 3,181f.; um 40 n. Chr.) verhängten Gerichte in der ägyptischen Diaspora Geldbußen für körperliche Angriffe. Er beschwerte sich darüber und verwies sie auf den Gleichheitsgrundsatz (Lev 24,22): Strafen müssten den Taten entsprechen. Bei Eigentumsschäden müsse der Täter daher genauso an seinem Eigentum, bei Körperverletzung am selben Körperteil bestraft werden. Ob Philons Rat befolgt wurde, ist unbekannt.

Laut Flavius Josephus (Antiquitates Judaicae 4,280; um 90 n. Chr.) wurde die der Tat entsprechende Körperstrafe im Judentum nur vollzogen, wenn der Geschädigte die Geldbuße des Täters nicht akzeptierte. Denn die Tora gewähre dem Geschädigten, den Verletzungsgrad selbst zu ermessen, solange seine Ersatzforderung nicht zu hart ausfalle. Damit ging Josephus über den Wortlaut der Toragebote hinaus, beschrieb aber geltende jüdische Rechtspraxis als damit übereinstimmend. Auch nach römischem Recht war Schadensersatz bei Körperverletzungen damals üblich. Wegen dieser antiken jüdischen Belege nahm der britische Judaist Bernhard S. Jackson an, dass der Schadensersatz Körperstrafen schon vor Abschluss des Tanach (um 100) abgelöst hatte.

Demgemäß behandelt der Mischnatraktat Bava qama keine Körperstrafen, sondern ausschließlich Geldbußen (hebr. taschlumim: „dem Frieden dienend“) für alle Fälle der Körperverletzung, genau abgestuft nach deren Schweregrad. Der Eingangsvers lautet:

„Wer seinen Nächsten verletzt, schuldet ihm fünf Dinge: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verdienstausfall und Entehrungsgeld.“

Leitidee der Mischna ist der Rechtsfriede zwischen Schädiger und Geschädigtem, um die Stabilität der Gemeinschaft zu wahren. Die Sanktionen sollen den vorherigen Normalzustand der Opfer von Gewalt und Raub wiederherstellen (Restitution), um den Konflikt zu bewältigen und weitere Gewaltfolgen zu verhüten. Das Wiederherstellen des Zustands vor der Straftat soll die Versöhnung der Kontrahenten ermöglichen. Dieses Ziel schloss eine wörtliche Auslegung des Talionsgebots aus. Im Judentum forderte daher nie ein Gericht einen Geschädigten zur Verstümmelung eines Täters auf.

Im Kommentarteil (Gemara) des Traktats erörtern verschiedene Rabbiner die Bedeutung des Talionsgebots: Fordere es „vielleicht wirklich das Auge“ des Täters? Das leuchte nicht ein:

„Man könnte glauben, wenn jemand einem ein Auge geblendet hat, blende man ihm ein Auge, eine Hand abgehauen hat, haue man ihm eine Hand ab, einen Fuß gebrochen hat, breche man ihm einen Fuß; so heißt es: wer einen Menschen schlägt, und: wer ein Vieh erschlägt; wie auf das Erschlagen eines Viehs eine Geldzahlung gesetzt ist, ebenso ist auch auf das Schlagen eines Menschen eine Geldzahlung gesetzt.“

Aus Lev 24,21a, besonders aus dem Verb „(er)schlagen“, wurde also gefolgert, dass es dann auch in Lev 24,20b, bei Körperverletzungen an Menschen, immer um Schadensersatz gehe. Dagegen verwiesen andere auf das Verbot, für einen zum Tod verurteilten Mörder Lösegeld zu nehmen, und auf Lev 24,21b: Wenn jemand irgendeinen Menschen erschlägt, solle er doch getötet werden? Ein weiterer Einwand lautete:

„Wie könnte man in dem Falle, wenn ein Blinder einen geblendet, ein Verstümmelter einen verstümmelt oder ein Lahmer einen lahm gemacht hat, aufrecht erhalten [die Worte] Auge um Auge, wo doch die Tora sagt: einerlei Recht soll für euch gelten, das Recht soll für euch alle gleichmäßig sein!?“

Würde einem Einäugigen, der einer Person mit zwei gesunden Augen eins davon ausschlug, sein einziges Auge ausgeschlagen, so wäre er blind. Das könne ihn das Leben kosten und würde dann ebenfalls gegen das Gebot verstoßen: Die gleiche Strafe wäre gerade unverhältnismäßig. Man erkannte also klar, dass das Gebot sich praktisch gar nicht in allen Fällen wörtlich anwenden lässt, sondern dann unweigerlich dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Zudem verwiesen die rabbinischen Ausleger hier darauf, dass das hebräische Wort tachat in der Tora immer eine Ersatzpflicht meint, auch im Kontext der Talionsformel (Ex 21,36f.; Lev 24,18). Daher wiesen die Rabbiner Körperstrafen im Ergebnis der Erörterung ausdrücklich ab und schlossen sich der Schule von Rabbi Hija an, der gelehrt habe:

„Die Schrift sagt: Hand um Hand, was aus einer Hand in die andere gegeben wird, nämlich eine Geldentschädigung.“

Gleichwohl blieb umstritten, ob „Leben für Leben“ in Ex 21,23 ebenso wie in Lev 24,17 die Todesstrafe fordere, weil menschliches Leben unersetzbar sei. Der Traktat Ketubot (38a) im babylonischen Talmud erörtert den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Straffolgen für die Tötung eines Tieres oder eines Menschen. Während Erstere in jedem Fall zur Geldbuße verpflichte, setze Letztere diese Pflicht immer außer Kraft.

Mittelalterliches und neuzeitliches Judentum

Mittelalterliche jüdische Lehrer wie Maimonides und Nachmanides wiederholten stets das sprachliche Argument des Talmud mit tachat und verwiesen darauf, dass die jüdische Rechtsprechung das Gebot immer als der Tat angemessene Schadensersatzpflicht verstand und kein jüdisches Gericht (Beth Din) je gleiche Körperstrafen verhängt habe.

Die Einzelexegese kreist im Judentum zum einen um das vorausgesetzte Fallbeispiel in Ex 21,22: Was haben die beiden streitenden Männer mit der Schwangeren zu tun? Ist der geschädigte Ehemann einer von ihnen? Ist der Tod des ungeborenen Kindes als Unfall oder fahrlässige Tötung zu verstehen? Wie ist die Spannung der Talionsformel in Ex 21,23f zu den Fallbeispielen im Kontext zu erklären? Wer wird hier mit „Du“ angeredet? Wie verhält sich die persönliche Anrede zur anonymen wenn-dann-Formulierung in den Rahmenversen? Welcher Fall ist mit dem „dauernden Schaden“ gemeint?

Samson Raphael Hirsch (1808–1888), einer der führenden Rabbiner des neoorthodoxen Judentums im Deutschen Kaiserreich, verstand Ex 21,23 im Gegensatz zu v. 22 („erfolgt aber kein Todesfall“) als Unfall mit Todesfolge:

„Wenn aber ein Todesfall eintritt, so hast du zu geben Leben für Leben.“

Dann sei keine Ersatzleistung möglich; Leben sei in jedem Fall unersetzbar. Der deutsche Rabbiner und Bibelwissenschaftler Benno Jacob (1862–1945) dagegen argumentierte: Überall, wo in der Tora der Begriff tachat erscheine, trete eine Geldersatzpflicht in Kraft. Er übersetzte denselben Vers:

„Wenn aber ein Unfall geschieht, so sollst du geben Lebensersatz für Leben.“

Dabei berücksichtigte auch er, dass ein Menschenleben für die Tora das höchste aller schützenswerten Güter und nie mit Geld aufzuwiegen sei. Aber er interpretierte den Kindsverlust der schwangeren Frau als Beispiel eines tragischen Unfalls (asson V. 22), nicht als fahrlässige Tötung, Totschlag oder Mord. Daher komme auch hier das Recht der Geschädigten auf eine Geldzahlung zum Zuge. Dieses müssten sie zwar nicht in Anspruch nehmen, aber die Richter müssten dem Mann der Geschädigten auf jeden Fall eine Entschädigung zusprechen: „So sollst Du geben“ beziehe sich auf den Richter im vorangehenden Vers. Benno Jacob hatte schon 1914, vor dem Ersten Weltkrieg, neun Argumente gegen das wörtliche Verständnis des biblischen Talionsgebots notiert, die er in seiner Studie von 1929 zu „Auge um Auge“ auf zwölf Argumente erweiterte.

Die jüdischen Theologen Martin Buber und Franz Rosenzweig übersetzten das Talionsgebot in ihrer deutschsprachigen Bibelübersetzung Die Schrift (1926–1938) demgemäß so:

„Geschieht das Ärgste aber, dann gib Lebensersatz für Leben, Augersatz für Auge, Zahnersatz für Zahn…“

Pinchas Lapide stimmte dieser Übersetzung 2011 zu und betonte ihre Übereinstimmung mit der gesamten jüdischen Tradition einschließlich Jesus von Nazaret:

„Die humanitäre Universalregel „Maß für Maß“, die auch Jesus dreimal im Neuen Testament empfiehlt (Mt 7,2; Mk 4,24; Lk 6,38) wird zum Rechtsprinzip der Geldentschädigung und des Schmerzensgeldes in allen Fällen von Körperverletzung erhoben. Nur in diesem Sinne der Abgeltung durch Schadenersatz wurde dieser Bibelvers im Judentum schon lange vor Jesus verstanden und angewandt, wie der Talmud (Baba Qama 83b und Ketubot 38a) deutlich beweist.“

Dabei sei jenes Gebot immer als Grundlage für Gerichtsurteile, nicht für zwischenmenschliches Verhalten gedacht gewesen.

Alttestamentliche Forschung

Die von Christen dominierte alttestamentliche Wissenschaft ordnet die Talionsformel zum einen in die altorientalische, zum anderen in die innerisraelitische Rechts- und Sozialgeschichte ein. Hauptfragen sind ihre Herkunft, der Zeitraum ihrer Aufnahme in die Tora, das Verhältnis zwischen Rechtsnorm und praktischer Anwendung und ihre theologische Bedeutung.

Die Herkunft der Formel ist umstritten, da sowohl die älteren mesopotamischen als auch die jüngeren griechisch-römischen Rechtstexte sie anders als die Tora verwenden. Albrecht Alt nahm 1934 an, dass „Leben für Leben“ sich ursprünglich auf die Ablösung des Menschenopfers durch ein Tieropfer bezog. Dem widersprach Hans Jochen Boecker 1976: Die Formel habe nichts mit israelitischem Opferkult und Gottesverhältnis zu tun, sondern stamme aus nomadischem Sippenrecht, das im ganzen Alten Orient verbreitet war.

Frühere Alttestamentler deuteten den geprägten Rechtssatz als allgemeines normatives Vergeltungsprinzip und behaupteten, dieses durchziehe und präge das ganze Alte Testament und die jüdische Religion. Dagegen verweist Michael Ernst darauf, das der Satz nicht spezifisch israelitisch ist und in der Tora nur dreimal erscheint, jeweils eingebunden in konkrete Fälle. Anders als im Codex Hammurapi habe er in der Tora keine normsetzende Bedeutung. Auch Boecker betonte: Die Talionsformel sei in der Tora kein allgemeiner Vergeltungsgrundsatz, sondern beziehe sich dort ausschließlich auf konkrete Fälle von Körperverletzung. Entschädigungen dafür seien hier nicht zwischen Opfer- und Täterangehörigen, sondern in öffentlichen Gerichtsverfahren ausgehandelt worden.

Meist wird die Formel in der Tora, besonders im Bundesbuch, als Begrenzung der Blutrache verstanden: Dieses archaische Sippenrecht billigte den Angehörigen eines Getöteten oder Verletzten eigenmächtige Vergeltung zu. Wo ein Mitglied der Gruppe geschädigt wurde, erforderte dies eine Schädigung der Tätergruppe, um die Kräfteverhältnisse zwischen beiden auszugleichen. Dies konnte in eine generationenlange Gewaltspirale und gegenseitige Ausrottungsversuche ausarten, wie es Gen 4,23f EU erahnen lässt:

„Und Lamech sprach zu seinen Frauen: […] Einen Mann erschlug ich für meine Wunde und einen Knaben für meine Beule. Kain soll siebenmal gerächt werden, aber Lamech siebenundsiebzigmal.“

Die Talionsformel sollte dieses verbreitete Ungleichgewicht von Vergehen und Strafe eindämmen, um die ausufernde Blutrache zu vermeiden und das Überleben der Sippe zu schützen. Statt für erlittenes Unrecht selbst willkürlich und unbegrenzt Rache zu nehmen, durften der Geschädigte oder seine Angehörigen vor Gericht nur noch ein Leben für ein Leben, ein Auge für ein Auge, einen Zahn für einen Zahn verlangen.

Auch weitere Gebote in Ex 21,12–32 bezogen sich auf die Blutrache, sei es um sie in Ausnahmefällen zuzulassen, einzugrenzen oder zu verbieten. Dazu kam es darauf an, dass vom Täter für jeden Schadensgrad eine genau entsprechende Gegenleistung verlangt werden konnte. Boecker verstand „Leben für Leben“ demgemäß als Überschrift für die folgenden Tatbestände, die der Anatomie des Körpers von oben nach unten folgten: Auge – Zahn – Hand – Fuß. Nur die letzten Listenglieder Brandmal – Wunde – Strieme seien ohne altorientalisches Vorbild. Die Bibelautoren hätten sie hinzugefügt, um die Formel auch auf leichtere Körperverletzungen zu beziehen.

Hans-Winfried Jüngling und Ludger Schwienhorst-Schönberger stimmten der rabbinischen Auslegungstradition zu, wonach die Formel schon im Tanach selbst ausschließlich auf Schadensersatz für Körperverletzungen bezogen war. Sie fassten die Reihung der Formel wie im Codex Ešnunna als „Tariftabelle“ auf, die nur die dem Schaden angemessene finanzielle Abstufung der Sanktion fordere „(du sollst geben …).“ Im Anschluss an den Traktat Baba Qamma nennen sie drei Argumente, die gegen Körperstrafen sprechen:

  • Das hebräische Verb ntn („geben“) wird im Bundesbuch immer bei Vorschriften für Geldzahlungen verwendet.
  • Die geprägte Formel „Gib x für / anstelle von x“ kommt auch in mesopotamischen Rechtstexten vor und fordert auch dort Ersatzleistungen.
  • Das übergeordnete allgemeine Tötungsverbot und Schutzgebot für Totschläger (Ex 21,12f.) sowie das Gebot, einen dauerhaft verletzten Sklaven freizulassen (Ex 21,26f.) widersprechen klar der Forderung einer Spiegelstrafe bei fahrlässiger Tötung.

Eckart Otto verstand die altorientalische Formel als wörtlich gemeintes Gebot, das die Blutrache ablösen sollte. Es sei aber schon seit 1000 v. Chr. seinerseits allmählich von einer Konfliktregelung abgelöst und bei der Aufnahme in die Tora schon nicht mehr praktiziert worden. Diese zitiere es nur noch als Relikt dafür, was der Täter eigentlich verdiene. Dies widerriefen aber die konkreten Beispiele für Ersatzleistungen in ihrem Kontext. Damit setze die Tora den außerhalb Israels geübten Wortsinn der Formel „wirksam außer Kraft“.

Frank Crüsemann bestritt dagegen die Annahme eines allgemeinen orientalischen Rechtsfortschritts von Blutrache über Körperstrafen zu Schadensersatz mit Natural- und/oder Geldbußen. Er verstand Ex 21,24f. umgekehrt als späten, an Vers 23 angehängten Einschub in älteres Schadensersatzrecht. Zwar sei die Formel in diesem Kontext nur im Sinn einer angemessenen Ausgleichszahlung zu verstehen. Doch hätte sie dies von vornherein ausdrücken sollen, dann wäre sie anders formuliert worden. Stil, Sprache und Inhalt von Ex. 21,24f. widersprächen dem Kontext. Auch die Varianten (Crüsemann nennt neben Lev 24 und Dtn 19 auch 1 Kön 10,24 EU und 1 Kön 20,39 EU) legten einen ursprünglich wörtlichen Sinn nahe. Daher müsse man den Einschub als Protest gegen diesen Kontext und dessen Rechtsfolgen verstehen: Bei Körperverletzung mit Todesfolge schließe die Talionsformel die Ersatzleistung aus. Sie unterscheide anders als die Beispiele im Kontext gerade nicht zwischen Sklaven und Freien, sondern gelte hier wie auch sonst in der Bibel für alle Menschen. Sie verwehre dem Sklavenhalter, sich freizukaufen, und fordere stattdessen die Freilassung eines durch ihn verletzten Sklaven, bei dessen Tod sogar die Haftung des Verursachers mit seinem Leben.

Anders als die rabbinische Tradition verstehen die meisten Alttestamentler die Variante in Lev 24,17–22 als klares Gebot zu Todes- und Körperstrafen. Dagegen nennen Ludger Schwienhorst-Schönberger, Eckart Otto und Klaus Grünwaldt folgende Argumente:

  • Die hebräischen Verben ntn und ′shah in Vers 17.21 stehen im Passiv und ohne Objekt; anders als im Codex Hammurapi, wo die analogen Sätze Spiegelstrafen fordern.
  • In Vers 18 bedeutet „Leben für Leben“ Schadensersatz. Die Voranstellung dieser Teilformel legt nahe, dass auch die Folgeverse angemessene Ersatzzahlungen für vorsätzliche Körperverletzungen verlangen.
  • In den Versen 19–20 geht es um Körperverletzungen, die einen Menschen vom JHWH-Kult ausschließen. Denn das hebräische Wort in der Wendung „Bruch für Bruch“ (Vers 19) bedeutet „Makel“.
  • Dabei schweigt der Passus über die Absicht des Verursachers; es kam hier nur auf das Ergebnis an.
  • Nach Lev 21,17 kann ein Mensch mit einem solchen Makel kein Priesteramt ausüben, nach Lev 21,18 darf er sich dem heiligen Gott JHWH nicht nähern. Wer einem Menschen so einen Makel zufügte, machte diesen also kultunfähig und schloss ihn vom israelitischen Gottesdienst aus.
  • Die Tatfolgesanktion „Wie er getan hat, so soll ihm getan werden“ bedeutet daher hier „Was er bewirkt hat, soll ihm geschehen“: Der Verursacher solle ebenfalls vom JHWH-Kult ausgeschlossen werden.

Neues Testament

Jesus von Nazaret nimmt in den so genannten Antithesen der Bergpredigt (Mt 5–7) – ursprünglich verstreuten, situationsbezogenen mündlichen Auslegungen der Zehn Gebote und anderer wichtiger Toragebote – auch auf die Talionsformel Bezug:

„Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Auge für Auge und Zahn für Zahn. Ich aber sage euch: Leistet dem, der euch etwas Böses antut, keinen Widerstand, sondern wenn dich einer auf die rechte Wange schlägt, dann halt ihm auch die andere hin.“

Mt 5,38f EU

Das hebräische tachat wird hier nach der Septuaginta mit dem griechischen anti übersetzt, das eine ähnliche Bedeutungsbreite besitzt. Jedoch spricht Jesus hier nicht den Täter auf seine Schadensersatzpflicht, sondern die Gewaltopfer an. Er bezieht die Formel nicht auf individuelle Körperverletzung, sondern auf die damalige Lage des ganzen jüdischen, von Gewalt und Ausbeutung betroffenen Volkes (Mt 5,1–11). Diese charakterisiert er als das „Böse“, dem nicht mit Gegengewalt zu widerstehen, sondern mit Feindesliebe zu begegnen sei (Mt 5,44ff).

Die rechtlosen Armen konnten ihre Ansprüche damals nicht vor Gerichten geltend machen, da Israel unter römischem Besatzungsrecht stand. Not und Fremdherrschaft wurden in prophetischer Tradition immer als Folge von kollektiver Missachtung des Willens Gottes verstanden. Demgemäß löst Jesus den Rechtsgrundsatz „Auge für Auge“ von der Schadensregelung und bezieht ihn auf Israels Gesamtschaden, die Herrschaft des Bösen: Da das Reich Gottes nahe sei, sollen Juden auf Ersatzforderungen verzichten und feindlichen Gewalttätern mit Wohltaten begegnen, um sie zu „entfeinden“ und mit ihnen „Gottes Kinder“ zu werden. Darin sollen sie Gottes Vollkommenheit abbilden.

Wie andere Torapredigten Jesu stellt auch diese nicht die Geltung des Gebots in Frage, sondern versucht, seinen ursprünglichen Richtungssinn in konkreter Situation zu bewahren: Unbegrenzte Gegengewalt, die die Talionsformel abwehren will, kann jetzt nur durch Verzicht auf Schadensersatz vermieden werden. Das naheliegende, aber tödliche Reaktionsmuster, das Wiedergutmachung nach den eigenen Maßstäben fordert und eigenmächtig durchsetzt, soll durch ein auf Konfliktlösung und Rechtsfrieden mit dem Streitgegner ausgerichtetes Verhalten abgelöst werden.

Dies entsprach biblischer Tradition. Spr 15,18 EU lobt die Tugend des Gläubigen, einen Rechtsstreit durch gütliche Einigung zu vermeiden und im Vorfeld Versöhnung zu erreichen (Spr 17,14 EU), wie es das Gebot der Nächstenliebe (Lev 19,17ff EU) nicht nur gegenüber Juden, sondern auch Nichtjuden (Lev 19,34 EU) verlangt. Daran erinnerte Jesus in Mt 5,24 EU. In den Klageliedern Jeremias (Klgl 3,30 EU) wird zudem verlangt: „Er biete dem, der ihn schlägt, die Wange, er sättige sich an der Schmach.“ In Jes 50,6 EU sagt der Prophet, dass er dieses Gebot erfüllt und sich nicht gegen die Schmach von Ohrfeigen gewehrt, sondern seine Backe hingehalten habe.

Paulus von Tarsus bestätigt im Römerbrief die Übereinstimmung der Lehre Jesu mit der Tora, indem er auf dessen Gebot der Feindesliebe anspielt und es mit dem biblischen Racheverbot (Dtn 32,35 EU) begründet:

„Vergeltet niemand Böses mit Bösem […] sondern überwinde das Böse mit Gutem. Soweit es euch möglich ist, haltet mit allen Menschen Frieden! Übt nicht selbst Vergeltung, Geliebte, sondern lasst Raum für das Zorngericht Gottes; denn es steht geschrieben: Mein ist die Vergeltung, ich werde vergelten, spricht der Herr.“

Röm 12,17–21 EU

Christliche Auslegungen

Tradition

Die betonte Gegenüberstellung in der Bergpredigt („Ihr habt gehört, das gesagt worden ist… ich aber sage euch“) legt nahe, Jesus stelle seine Auffassung von Gottes Willen über die Tora und deren rabbinische Auslegung. Dies verstanden christliche Exegeten traditionell als Aufhebung der Tora im Sinne der Substitutionstheologie: Jesus habe sich eindeutig von der in der Talionsformel ausgedrückten ausgleichenden und strafenden Gerechtigkeit distanziert. Damit habe er den fundamentalen Unterschied zwischen dem Alten und dem Neuen Testament, dem Gott der Rache und dem Gott der Liebe herausgestellt. Das biblische Talionsgebot markiere somit den zentralen Differenzpunkt zwischen Jesus und den Pharisäern, Christentum und Judentum. Das unterstellt zugleich, „Auge um Auge“ sei eine Aufforderung zur Rache im Sinne einer Spiegelstrafe.

So begründete Marcion (~85–160) seine strikte Ablehnung des Gottes JHWH und der hebräischen Bibel in seinen (nur aus Gegenschriften fragmentarisch erschließbaren) Antithesen auch mit der Talionsformel und Jesu angeblicher Stellung dazu:

„Das Alte Testament spricht von einem Schöpfer, dessen herausragendste Eigenschaft 'Gerechtigkeit' ist; 'Auge um Auge'… sein Sohn… lehrte die Menschen, das Gesetz der Gerechtigkeit durch Liebe zu überwinden, und lehnte das Gesetz der Gerechtigkeit ab.“

Dagegen betonte Augustinus von Hippo (354–430), die Tora enthalte keine grausamen, sondern gerechte Gebote. Sie fordere nur ein Leben für ein Leben, keine ganze Familie, nur ein Auge für ein Auge, nicht zwei, etc. (Contra Faustum Manichaeum 19,19–20.25).

Martin Luther übersetzte den Rechtssatz in Mt 5,38 mit „Auge um Auge“ und bezog ihn mit Gen 9,6 und Mt 26,52 auf das „Schwertamt“ der weltlichen Obrigkeit: Gott habe ihr das Recht und die Macht zur Todesstrafe an Mördern gegeben, um das Recht für alle zu schützen, private Rache und willkürliche Selbstjustiz zu verhindern. Dem widerspreche Jesus in Mt 5,39 nicht, sondern verlange von den Christen:

„Ich sage euch aber, daß Mose solch Gesetz deshalb über die Bösen, die nicht zu Gottes Reich gehören, gegeben hat, damit sie sich nicht selbst rächen oder Ärgeres tun, sondern durch solch äußerliches Recht gezwungen werden, Böses zu unterlassen [...] Ihr aber sollt euch so verhalten, daß ihr solchen Rechtes nicht bedürft noch es sucht.“

Damit wies Luther die Meinung zurück, Jesus habe die Tora aufgehoben. Doch er deutete diese als für die Ungläubigen gültiges, die Sünder strafendes und richtendes „Gesetz“ und stellte sie dem Evangelium der unbedingten Gnade Gottes gegenüber: Im öffentlichen Bereich sollte die von Gott verordnete Obrigkeit strenge Vergeltung an Straftätern und Rebellen üben, nur unter den Christen hätten Vergebung, Gnade und Feindesliebe Raum (Zwei-Reiche-Lehre). Diese Trennung begünstigte die Deutung, das Talionsgebot vertrete eine Logik der Vergeltung, die Jesus durch eine nur für die Gläubigen und im jenseitigen Gottesreich gültige Logik der Vergebung habe ablösen wollen.

Johannes Calvin betonte zu Mt 5,21: Jesus Christus sei kein neuer Gesetzgeber, sondern der getreue Ausleger der Tora, der ihren ursprünglichen Sinn gegen verfälschende Auslegungen bestätigt und so Gottes wahren Willen mit souveräner, letztgültiger Autorität ans Licht gebracht habe. So kommentierte er Mt 5,43 LUT gegen die aus dem Talmud bekannten Tatsachen: „So unterwiesen die Pharisäer ihre Jünger zum Begehren nach Rache.“ Aber er betonte stärker als Luther die gewaltbegrenzende Rolle des Talionsgebots als Grundprinzip allen öffentlichen Rechts:

„Eine gerechte Proportion muss beachtet werden, und … das Ausmaß der Bestrafung muss gleich reguliert werden, ob es nun um einen Zahn oder ein Auge oder das Leben selbst geht, so dass die Kompensation der getanen Verletzung entspricht … so als ob der, der seines Bruders Auge ausgeschlagen hat, oder seine Hand abgeschnitten hat, oder sein Bein gebrochen hat, dafür sein eigenes Auge oder Hand oder Bein verlieren soll. Kurz, als Ziel zur Verhütung aller Gewalt muss eine Kompensation in Proportion zur Verletzung gezahlt werden. Eine gerechte Proportion statt eskalierender Gewalttaten: So ist das Gesetz, und der Keim dieses Gedanken steht seither immer im Zentrum des Rechts.“

In der christlichen Theologie des 19. Jahrhunderts galt das Talionsgebot meist als Ausdruck eines primitiven, auf die nationale Selbstbehauptung Israels begrenzten Rachegeistes und Rachegottes, dem Jesus das Bild des liebenden Gottes und eine ganz neue Ethik der allgemeinen Menschenliebe gegenübergestellt habe. Damit wurde es zum Inbegriff des Unterschieds zwischen Judentum und Christentum stilisiert:

„Andere Gesetze hingegen brandmarkt man als ‚grausam alttestamentlich‘ oder gar als ‚jüdisch‘. So etwa das berühmte Talionsgesetz (§ 124): Auge um Auge, Zahn um Zahn. Diesem Gesetz wurde und wird das neutestamentliche Evangelium gegenübergestellt, ja entgegengehalten. Die Christinnen und Christen hätten mit dem Geist des Evangeliums das erstarrte jüdische Gesetz überwunden. Gesetz wird mit Tod, Evangelium mit Leben gleichgesetzt. Die ganze Konstruktion geht einher mit einem latenten, besonders in unserem Jahrhundert aber auch virulenten Antijudaismus, der bis heute nachwirkt.“

Gegenwart

Heutige Exegeten der Bergpredigt betonen immer wieder, dass ein Gebot zum Feindeshass (Mt 5,43: „Du sollst Deine Feinde hassen“) in der Bibel und in rabbinischen Schriften fehlt und die Tora Feindeshass und Rache explizit verbietet. Dies mussten in der NS-Zeit auch antisemitische Theologen einräumen.

Manche Ausleger verstehen das biblisch unbekannte Kontrastgebot als Anspielung auf einige Aussagen der Qumran-Schriften oder der Psalmen Salomos oder als Widerspruch Jesu gegen eine gewaltbejahende Haltung damaliger Zeloten. Jedoch wird das Kontrastgebot meist der Evangelienredaktion zugewiesen, da diese und andere Antithesen in der parallelen Feldrede fehlen (vgl. Lk 6,27 EU) und nur die mit der Bergpredigt übereinstimmenden Anteile zur Logienquelle gezählt werden. Der Evangelist Matthäus erinnerte die Nachfolger Jesu nach dem gescheiterten jüdischen Aufstand (66–70) an sein Gebot der Feindesliebe gegenüber damaligen römischen Verfolgern, die sie ebenso wie große Teile des Judentums „um der Gerechtigkeit willen“ (Mt 5,10), also wegen ihrer Erfüllung der Tora verfolgten.

Thomas Schirrmacher betont, dass Jesus das Recht des Geschädigten nicht habe aufheben wollen. Das Talionsgebot sei zur Zeit Jesu im Regelfall durch eine auf den Schaden begrenzte Geldbuße erfüllt worden. Dieses Zivilrecht sei schon lange nur vor staatlichen Gerichten einzuklagen gewesen, wie es die Tora festschrieb. Die Obrigkeit bleibe daher auch im NT trotz des Liebesgebots nach Röm 13,4 „Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Strafe für den, der Böses tut“. Diese Pflicht des Staates zum Rechtsschutz setze Jesus in Mt 5,38–48 nicht außer Kraft, sondern setze sie vielmehr voraus, da Mt 5,40 ein Gericht, Mt 5,25 „Richter“, „Gerichtsdiener“, „Gefängnis“ erwähnen. Darum verbiete Mt. 5,39 („Widersteht nicht dem Bösen …“) Selbstverteidigung nicht prinzipiell und hebe den Rechtsanspruch des Geschädigten nicht auf, sondern rate zum situationsbedingten Verzicht darauf: aus der Einsicht heraus, dass das Bestehen auf dem eigenen, an sich gegebenen Recht in der konkreten Verfolgungssituation der Angeredeten die Gewalt verschärfen und den Schaden vergrößern kann. Es setze ein klares Unterscheiden von Gut und Böse voraus, mache Recht und Unrecht also nicht gleichgültig. Mit dem Bösen (personal oder sächlich) sei hier die Gewalt, das Schlagen, Beleidigen und Entrechten gemeint, das Mt 5,39–41 veranschaulicht:

„Die Aussage Jesu wäre dann, dass ein Christ sich nicht mittels des Gerichtsgrundsatzes, des ‚lex talionis‘, Recht verschafft, sondern Unrecht über sich ergehen lässt. Ein Christ ist um des Friedens willen nicht nur in der Lage, auf eine Gerichtsverhandlung zu verzichten, sondern sogar das unrechtmäßig von ihm Geforderte in noch größerem Umfang als gefordert zuzulassen.“

Der Versuch der Schlichtung, Mediation, ja Versöhnung, sei biblisch und sollte für Christen immer vor dem Vorgehen mit rechtsstaatlichen Mitteln stehen, da diese nicht immer zur gewünschten Klärung führen. Dabei solle die persönliche Bereitschaft, den Kürzeren zu ziehen, immer vorhanden sein. Dies sei keine Alternative, sondern eine notwendige Ergänzung zum rechtmäßigen Vorgehen.

Koran

Der Koran zitiert die biblische Talionsformel in der Sure al-Māʾida (5,45) als für alle Fälle von Körperverletzung gültiges Vergeltungsgebot. Sie bekräftigt den Offenbarungsrang der Tora nicht nur für die Empfänger (die Leute des Buches, Juden und Christen), sondern auch für die Muslime:

„Wir haben ihnen darin (d.h. in der Thora) vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn, und Verwundungen (ebenso. In allen Fällen ist) Wiedervergeltung (vorgeschrieben). Wenn aber einer Almosen damit gibt (indem er auf die Ausübung der Wiedervergeltung verzichtet), dann sei ihm das eine Sühne (für Vergehen, die er sich hat zuschulden kommen lassen)! Diejenigen, die nicht nach dem entscheiden, was Gott (in der Schrift) herabgesandt hat, sind die (wahren) Frevler.“

Das Zitat betont das grundsätzliche Vergeltungsrecht bei schwerer und leichter Körperverletzung, die gesondert erwähnt ist. Opferangehörige können aber auf die ihnen zustehende Vergeltung verzichten und damit Sühne für eigene Sünden erwirken. Unklar ist, ob dieses „Almosen“ einen Schadensersatz des Täters meint. Wer Vergeltung verbietet oder das festgesetzte Gleichmaß dabei überschreitet, aber auch wer die Möglichkeit der Vergebung ausschließt, der bricht für den Koran ein von Gott offenbartes Gesetz und wird damit selbst zum Verbrecher.

Die Sure al-Baqara (2,178f.) macht das Vergeltungsgebot für alle Muslime verbindlich und erlaubt dem zur Tötung des Täters berechtigten Opferverwandten, stattdessen eine Ersatzleistung zu verlangen:

„Ihr Gläubigen! Bei Totschlag ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein weibliches Wesen für ein weibliches Wesen. Und wenn einem (der einen Totschlag begangen hat) von seiten seines Bruders (dem die Ausübung der Wiedervergeltung obliegt) etwas nachgelassen wird (d.h. wenn statt der Wiedervergeltung durch Tötung nur Blutgeld gefordert wird), soll die Beitreibung (des Blutgeldes durch den Rächer) auf rechtliche und (umgekehrt) die Bezahlung an ihn auf ordentliche Weise vollzogen werden. Das ist (gegenüber der früheren Handhabung der Blutrache) eine Erleichterung und Barmherzigkeit von seiten eures Herrn. Wenn nun aber einer, nachdem diese Regelung getroffen ist, (w. nach diesem) eine Übertretung begeht (indem er sich an die frühere Sitte der Blutfehde hält), hat er (im Jenseits) eine schmerzhafte Strafe zu erwarten.“

Allgemein gilt jedoch:

„Die Wiedervergeltung sichert euch das Leben (w. In der Wiedervergeltung habt ihr Leben). (Bedenkt dies) die ihr Verstand habt! Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein.“

Dies betont die Bedeutung dieses Gebots für das Leben und den Glauben aller Muslime. Wiedervergeltung erhält damit theologischen Rang: Sie entspricht der Gehorsam belohnenden, Unrecht strafenden Gerechtigkeit Gottes. Die Sure al-Isra (17,33) bekräftigt daher das Recht der Angehörigen eines Mordopfers zur Wiedervergeltung in den maßvollen Grenzen des Talionsrechts:

„Und tötet niemand, den (zu töten) Gott verboten hat, außer wenn ihr dazu berechtigt seid! Wenn einer zu Unrecht getötet wird, geben wir seinem nächsten Verwandten Vollmacht (zur Rache). Er soll (aber) dann im Töten nicht maßlos sein (und sich mit der bloßen Talio begnügen). Ihm wird ja (beim Vollzug der Rache) geholfen.“

Ob der zugesagte Beistand sich auf Gott oder einen Richter bezieht, bleibt offen.

Der Koran setzt damit deutlich andere Akzente als die Tora: Er bezieht „ein Leben für ein Leben“ auch auf Mord, wobei er nicht die Gleichartigkeit von Strafe und Schaden betont, sondern die Gleichrangigkeit von Opfer und Täter. Er leitet daraus das direkte Recht der Opfer zur Sühne ab. Verzicht darauf, mögliche Vergebung und das nach Sure 2,179 zulässige Sühngeld als Ersatz erwähnt diese Stelle nicht. Anstelle des Auflistens und Abgeltens jedes Einzelschadens tritt eine Ermahnung zum Maßhalten.

Islamische Rechtstradition

Die Scharia regelt die Anwendung der Koransuren zum Talionsgebot für alle Vergehen gegen Leib und Leben anderer Menschen (Qisās). Das Recht der Opferangehörigen zur Wiedervergeltung wird an Bedingungen geknüpft:

  • Ein islamisches Gericht muss die Schuld des Täters feststellen. Zur Verurteilung reichen die Aussage des Opfers und eines anderen Zeugen, aber auch ein Indizienbeweis aus.
  • Liegt ein Urteil vor, dürfen das Opfer oder seine Familie dem Täter unter Aufsicht des Richters die exakt gleiche Verletzung zufügen, die er dem Opfer zugefügt hatte.
  • Bei Tötungsdelikten kommt es nur zum Prozess, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers dies vor Gericht verlangt.
  • Täter und Opfer müssen zudem „gleich“ sein: Für einen Mann darf nur ein anderer Mann, für eine Frau eine andere Frau, für einen Sklaven ein Sklave getötet werden. Die Hinrichtung von Muslimen wegen des Todes von Nicht-Muslimen (Dhimmis und Harbīs) ist ausgeschlossen, weil der Talion nur zwischen als „gleichgestellt“ angesehenen Muslimen gilt.
  • Schließen Ungleichheit von Täter und Opfer ein Todesurteil aus, können die Opferangehörigen einen Blutpreis (diya) beanspruchen. Diesen setzt ein Richter je nach Schwere des Vergehens fest.
  • Das Strafmaß für den Täter liegt dann in seinem Ermessen und kann von Freispruch bis zur Todesstrafe reichen.
  • Der Täter muss zusätzlich auf jeden Fall eine gute Tat für Gott begehen, etwa fasten oder eine Geldspende entrichten, früher einen Sklaven freilassen.
  • Ein Verfahren wird sofort eingestellt, wenn das Opfer oder seine Angehörigen dem Täter vergeben oder dieser glaubhaft und nachhaltig Reue bekundet.

In islamischen Staaten kann die Scharia wegen verschiedener Rechtsschulen sehr verschieden ausgelegt werden; die Rechtsprechung hängt vom jeweiligen Meinungs- und Handlungskonsens der Theologen ab (Idschmāʿ). Jedoch sind Körperstrafen wie die Handamputation für Diebstahl unter anderem in Saudi-Arabien, dem Iran, dem Jemen bis heute üblich. Die Paragrafen 121, 297, 300, 881 des iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches und § 163 der Verfassung unterscheiden das Recht für Muslime und Nicht-Muslime in Mordfällen.

Europäische Rechtstradition

Während die jüdische Rechtstradition seit der Konstantinischen Wende in Europa kaum Einfluss gewann und nur in abgeschotteten Judengemeinden autonom gepflegt wurde, beeinflusste die Romanisierung jahrhundertelang ganz Europa. Römische Rechtssystematik verschmolz im Mittelalter mit Rechtsauffassungen aus germanischem Stammesrecht. Im Norden wurden Fehdebräuche zunehmend durch Strafkataloge abgelöst, die die Obrigkeit festlegte. Diese stellten jedoch eher situative Einzelfallregelungen als allgemeine Kodifikationen dar.

Bis in das Hochmittelalter hinein war das Strafrecht bei Körperverletzung überwiegend auf private Bußleistungen ausgerichtet: Ein Verletzter oder seine Angehörigen konnten ein gesetzliches Sühnegeld vom Täter verlangen. Im 13. Jahrhundert wirkten jedoch zwei miteinander verbundene Tendenzen dagegen:

  • Straf- und Zivilrecht trennten sich: Das private Bußenstrafrecht wurde mehr und mehr von der behördlichen „peinlichen Strafe“ an Leib und Leben abgelöst.
  • Diese Blutgerichtsbarkeit wurde Sache der jeweiligen Landesherren und verlor dadurch ihre Einheitlichkeit.

Der Sachsenspiegel von 1221 ließ die Ablösung der Körperverstümmelung durch eine Bußleistung noch zu, obwohl er erstere bereits zur Regel machte. In der Folgezeit nahmen Körper- und Todesstrafen immer mehr zu. Sie wurden auch mit dem biblischen Talionsgebot gerechtfertigt. Gründe dafür lagen in Kleinstaaterei und Feudalismus: Die Landesherren reagierten auf ökonomisches Elend, Geldentwertung und Zunahme des Räuberwesens mit immer mehr und härteren Strafkatalogen.

Die neuzeitlichen deutschen Philosophen Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel fassten das Toragebot als Vergeltungsprinzip auf und begründeten damit absolute Straftheorien, die wesentliche Aspekte der heutigen normativen Strafzumessung begründen:

  • Strafbar ist nur der erwiesene Täter, soweit er die Tat schuldhaft begangen hat.
  • Eine Strafe muss sich an der Schwere der strafwürdigen Tat bemessen: Eine leichte Körperverletzung ist geringer zu strafen als eine schwere, beide geringer als ein Totschlag, dieser geringer als ein Mord.
  • Gleiche Taten sind ohne Ansehen der Person mit dem gleichen Strafmaß zu bestrafen.

Anders als das Recht deutschsprachiger Staaten kennt das angelsächsische Recht über den zivilrechtlichen Schadensersatz hinaus einen „Strafschadensersatzanspruch“, der vom Gedanken der Sühne und Abschreckung anderer Täter geprägt ist und neben dem materiellen Schaden geltend gemacht werden kann (Punitive damages).

Antisemitischer Gebrauch

Judenfeinde benutzen das geläufige Bibelzitat „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ als stereotype Metapher und Chiffre für Rachsucht und Vergeltung, um das Judentum zu diffamieren und Juden auszugrenzen. Dabei missachten sie stets den biblischen, zivilrechtlichen Kontext der Formel und ihren Zweck, Rache und Selbstjustiz auszuschließen und Gewalt durch Rechtsverfahren zu begrenzen. So wurde das Zitat auch unter Nichtantisemiten zum Muster für ein zählebiges, absichtsvolles Missverstehen der jüdischen Religion und Rechtstradition.

Bis 1945

Der Bayreuther Kreis im Gefolge Richard Wagners griff in den 1880er Jahren auf den gesamten etablierten Antijudaismus zurück und stellte das Judentum als angebliche tödliche Gefahr für alle nichtjüdischen, besonders die christlichen Völker dar. Autoren der Bayreuther Blätter wie Johann Heinrich Löffler griffen massiv die hebräische Bibel an:

„Mord und Todtschlag vom Anfang an; Betrug und Untreue gegen Gott und Menschen; Blut! Blut! »Auge um Auge, Zahn um Zahn!« – Das ist der rothe Faden des jüdischen Testamentes. […] Jesus Christus von Nazareth ist der reine Gegensatz des Judenthums; darum haben ihn die Juden abgelehnt. Sein Idealismus, seine erhabene Lehre von der Kindschaft und Brüderlichkeit aller Menschen, die vom Judenthum ausgeschlossen ist durch die Auserwähltheit Israels, ist dem Deutschthum urverwandt («Allvater»).“

Daraus folgerten Löffler ebenso wie der Redakteur Hans von Wolzogen, das Christentum müsse sich vom Judentum und dessen Bibel trennen und könne das Alte nicht mehr als Voraussetzung des Neuen Testaments verstehen. Dies nahm eine Forderung der Deutschen Christen von 1933 vorweg.

Nach der Novemberrevolution 1918 benutzte Rudolf von Sebottendorff das Bibelzitat als Aufruf an die von ihm gegründete Thule-Gesellschaft zum Kampf gegen die angeblich lebensbedrohliche „jüdische Rasse“:

„An Stelle unserer blutsverwandten Fürsten herrscht unser Todfeind: Juda. […] Wir sind alle gefährdet, die wir im Kampfe stehen, denn uns hasst der Feind mit dem grenzenlosen Hasse der jüdischen Rasse, es geht jetzt Auge um Auge, Zahn um Zahn!“

1920 versuchte der Nationalsozialist Dietrich Eckart mit seinem Artikel „Das ist der Jude!“ eine angebliche „dämonische Wesensart der Juden“ mit den Stereotypen vom Rachegott, auserwähltem Volk und Vergeltungsgebot „Auge um Auge“ zu beweisen. Auch er schrieb die deutsche Kriegsniederlage, Novemberrevolution und Münchner Räterepublik „den Juden“ zu.

Im Zuge der sogenannten Machtergreifung verschaffte sich die NSDAP in Baden-Württemberg nach Stimmenverlusten bei der Reichstagswahl März 1933 mit massiven Repressalien die Regierungsmacht. Ihr Vertreter Wilhelm Murr drohte den noch nicht verbotenen anderen Parteien:

„Die Regierung wird mit aller Brutalität jeden niederschlagen, der sich ihr entgegenstellt. Wir sagen nicht: Aug' um Aug', Zahn um Zahn; nein, wer uns ein Auge ausschlägt, dem werden wir den Kopf abschlagen, und wer uns einen Zahn ausschlägt, dem werden wir den Kiefer einschlagen.“

Der Sprachkritiker Karl Kraus beschrieb diese Gewalt der NSDAP als furchterregenden „Aufbruch von der Phrase zur Tat“, als Verwirklichen der mit einem phrasenhaften Sprichwort ausgedrückten Grausamkeit. Der Germanist Wolfgang Mieder zeigte 1982, wie der NS-Staat solche Sprichwörter, darunter „Auge um Auge“, in eine lebensgefährliche Waffe zur Verfolgung und Vernichtung der Juden verwandelte.

Adolf Hitler erinnerte in seiner Reichstagsrede vom 30. Januar 1942 an seine „Prophezeiung“ von 1939, der Zweite Weltkrieg werde die „Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa“ bewirken, mit den Worten:

„Zum ersten Mal werden nicht andere Völker verbluten, sondern zum ersten Mal wird diesmal das echt altjüdische Gesetz angewandt: Aug' um Aug', Zahn um Zahn!“

Das NSDAP-Hetzorgan Der Stürmer und zahllose weitere Printmedien der NS-Zeit benutzten das Bibelzitat dann in Berichten über Hitlers Rede als axiomatisch feststehende Legitimation des laufenden Holocaust, als selbstverständlichen Code, der keine Erläuterung brauchte.

Auch Joseph Goebbels erinnerte in einem Leitartikel unter dem Titel „Die Juden sind Schuld!“ am 16. November 1942 an Hitlers „Prophezeiung“ und führte aus:

„Das Weltjudentum (…) erleidet nun einen allmählichen Vernichtungsprozeß, den es uns zugedacht hatte und auch bedenkenlos an uns vollziehen ließe, wenn es dazu die Macht besäße. Es geht jetzt nach seinem eigenen Gesetz: Auge um Auge, Zahn um Zahn! zugrunde.“

Der Artikel wurde über Rundfunk und als Sonderdruck bis weit ins Ausland verbreitet.

Seit 1945

Im Rechtsextremismus seit 1945 blieb der „rachsüchtige Jude“, der unversöhnlich dem angeblich „alttestamentarischen“ Vergeltungsgrundsatz „Auge um Auge“ folge, ein klassisches Stereotyp. Es diente nun besonders zur Erinnerungs- und Schuldabwehr hinsichtlich der Schoa, da Rechtsextreme die überlebenden Juden bzw. Israel als Hindernis für eine positive Identifikation mit der deutschen Nation empfinden und darstellen.

Seit Jahrzehnten benutzen etablierte deutschsprachige Medien die Floskel „Auge um Auge“ unreflektiert und inflationär in Berichten zum Israel-Palästina-Konflikt, um Israels Politik als Ausfluss negativer „jüdischer“ Eigenschaften zu verurteilen. Einige Beispiele:

  • Im Januar 1969 schrieb das Magazin Der Spiegel: Seit dem Sechstagekrieg 1967 gelte in Israel „wieder der Atavismus: Auge um Auge, Zahn um Zahn.“ Das setzte die Zerstörung von Nachschubwegen mit Morden palästinensischer Terroristen an 14 israelischen Soldaten gleich.
  • Am 1. Oktober 1985 in den Tagesthemen kommentierte Edmund Gruber die Bombardierung der PLO-Zentrale in Tunis: „›Auge um Auge, Zahn um Zahn‹: So steht es im Alten jüdischen Testament und so praktizieren es die Israelis.“
  • Im Oktober 2000 nannte der Spiegel Israels militärische Reaktion auf den Lynchmord von Ramallah ein Drehen an der „Spirale der Gewalt: Auge um Auge, Zahn um Zahn.“
  • Im Dezember 2001 stellte ein Leserbrief an die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung „Jehova“ mit „Auge um Auge“ als Gott der Rache, das Judentum als partikularistisch und rassistisch geprägte Ursache des Unfriedens dar.
  • Im April 2002 schrieb Oskar Lafontaine in der Bildzeitung, noch regiere in Israel „das Alte Testament, Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Den Weg zum Frieden weise dagegen das Neue Testament mit dem Gebot der Nächstenliebe. Das legte nahe, Frieden sei in der Region erst durch Aufgabe und Ablösung des Judentums möglich.
  • Der Spiegel 15/2002 unterlegte sein Titelbild „Auge um Auge – Der biblische Krieg“ mit Porträtfotos von Ariel Sharon und Yassir Arafat sowie einem Jesus am Kreuz.
  • Im Januar 2006 beschrieb Bert Rebhandl im Standard.at Israels Kommandoeinheit Caesarea, die strafrechtlich davongekommene Täter des Münchner Olympia-Attentats von 1972 aufspüren und töten sollte: „Auge um Auge, Zahn um Zahn, Kopf um Kopf ist die Devise.“
  • In einer Presseaussendung vom August 2006 verleumdete Jörg Haider den Präsidenten der Israelistischen Kultusgemeinde Wien Ariel Muzicant als „zionistischen Provokateur“: Sein Credo und das der „israelischen Kriegstreiber“ im Libanonkrieg 2006 sei „Auge um Auge, Zahn um Zahn statt einer friedlichen Lösung“.
  • Im November 2012, während des damaligen Krieges der Hamas gegen Israel, schrieb Jakob Augstein den programmatischen Artikel „Gesetz der Rache“, der islamistischen Terror mit militärischen Schutzmaßnahmen dagegen gleichsetzte und wegen seiner Wortwahl und Vergleiche als antisemitisch beurteilt wurde.
  • Im Standard.at vom September 2019 erklärte Österreichs damaliger Bundespräsident Heinz Fischer zu Israels Kriegführung im damaligen Gazakrieg: „Der alttestamentarische Grundsatz Auge um Auge ist überholt und gefällt mir nicht. Aber auf der Basis von ein Auge gegen 100 Augen wird ein Friedensprozess kaum gelingen.“ Damit unterstellte er, heutige israelische Politik folge Jahrtausende alten religiösen Regeln und sei Ausdruck einer spezifisch jüdischen Mentalität.

Weitere Beispiele führen völlig verschiedene Sachverhalte auf das Toragebot zurück:

  • 2006 warnte das Handelsblatt, das Leben nach den „Prinzipien der alttestamentarischen Rächer“ „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ mache arm und arbeitslos.
  • 2008 zitierte der Standard.at unter dem Titel „Moscheenverbot: Auge um Auge“ die Tora falsch und unterstellte: „Doch wer das Alte Testament aufklappt und mit dem verstaubten Moses-Motto »Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man tun, wie er getan hat: Auge um Auge, Zahn um Zahn« einen Kreuzzug gegen mögliche Minarette in Österreich startet, der nimmt sich selbst aus dem Gespräch.“
  • 2011 erklärte 3sat den Wunsch der durch ein Säureattentat erblindeten Iranerin Ameneh Bahrami, den Täter nach iranischem Recht zu blenden, als „Auge um Auge“. Im selben Bericht legte ein Islamwissenschaftler nahe, das aktuelle iranische Staatsrecht stamme aus der jüdischen Tora.
  • 2014 im Tagesspiegel führte Juliane Schäuble die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten auf das Toragebot zurück.
  • 2015 behauptete die Kinderzeitschrift GEOlino, „Auge um Auge“ sei ein „Aufruf zur Rache und Vergeltung“: „Die Redensart verdreht die Lehre Jesu ins Gegenteil.“
  • Im November 2016 in der Zeitung Neues Deutschland schrieb ein Kommentator unter dem Titel „Auge um Auge, Zahn um Zahn“: „Das alttestamentarische Gerechtigkeitsverständnis, das einst dem Recht des Stärkeren Grenzen setzen sollte, praktizieren die afghanischen Taliban seit jeher.“

Auch viele Buch- und Filmtitel übernehmen und verbreiten die Fehldeutung des Bibelzitats weiter, auch mit antisemitischen Anklängen. So beschrieb John Sacks Dokudrama An Eye for an Eye (1993) Racheakte einzelner holocaustüberlebender Juden an Deutschen in stalinistischen Arbeitslagern in Oberschlesien nach 1945. Einige deutsche Rezensenten kritisierten das Buch 1995 als Täter-Opfer-Umkehr.

In einem Interview vom 10. Oktober 2001 nannte der Schriftsteller Günter Grass die von Osama bin Laden genannten Motive der Terroranschläge am 11. September 2001 „zum Teil berechtigte Empörung“, verlangte von Israel, nicht nur besetzte Gebiete zu räumen, sondern die „Besitznahme palästinensischen Bodens“ rückgängig zu machen, und fuhr fort:

„Aber dieses Auge um Auge, Zahn um Zahn der gegenwärtigen Politik schaukelt allen Zorn nur noch weiter hoch, und sorgt dafür, dass immer neue Bin Ladens mit anderen Namen nachwachsen.“

Das Bibelzitat folgte hier auf die Zuschreibung, Israel sei Auslöser und Verursacher des 9/11-Terrors und müsse auch eigenes Staatsgebiet räumen: Daher wurden diese Aussagen, die Grass als legitime Israelkritik sah, als antisemitischer Antizionismus verstanden.

Leserbriefe von Deutschen an jüdische Institutionen oder an die Israelische Botschaft in Berlin bemühen das Bibelzitat oft, etwa am 7. Oktober 2003:

„Ein Auge für ein Auge, ein Zahn für einen Zahn – die angeblich einzige Demokratie im Nahen Osten bombt die Welt zurück in die Steinzeit!! Das Auserwählte Volk ist ausgezogen, andere Völker zu vernichten und sich um nichts mehr zu kümmern!“

Über den Umweg einer angeblichen Israelkritik benutzen Rechtsextreme auch das antijudaistische Kontrastschema, um Juden zu denunzieren. So stimmte die Zeitschrift Die Aula im September 2006 damals diskutierten anti-israelischen Aussagen des Schriftstellers Jostein Gaarder zu „Gottes auserwähltem Volk“ mit den Worten zu:

„Wir anerkennen nicht die Spirale der Vergeltung der Blutrache von »Auge um Auge, Zahn um Zahn«. Wir anerkennen nicht das Prinzip von einem oder tausend arabischen Augen für ein israelisches Auge (…) Zweitausend Jahre sind vergangen, seit ein jüdischer Rabbi die altertümliche Doktrin des »Auge um Auge, Zahn um Zahn« kritisiert hat.“

Diese Stereotype und ihre suggestive Verknüpfung, um das Judentum negativ mit Rachsucht, Auserwähltsein, religiöser Exklusivität zu assoziieren, gehören für die Antisemitismusforschung zur Methodik judenfeindlicher Agitation im bruchlosen Gefolge der NS-Propaganda. Als Chiffre, Floskel und Metapher grenzt die Wendung Juden aus, auch ohne sie explizit zu nennen. Weil das Bibelzitat in Medienberichten und Leserbriefen meist nur gegen Israel verwendet wird, auch von Autoren, die seine antisemitische Prägung kennen, gilt es als Merkmal einer ressentimentgeladenen Dämonisierung Israels, im Unterschied zu einer legitimen, sachlichen Israelkritik.

Nach dem Massaker der Hamas vom 7. Oktober 2023 bediente der deutsche Comedian Kaya Yanar in einem Video vom Januar 2024 antisemitische Stereotype wie das vom „Kindermörder“ Israel, leitete eine angebliche „Vergeltungssucht“ der Juden aus dem Gebot „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ab und unterstellte, Israels militärische Terrorbekämpfung sei Rache an Zivilisten. Im April 2024 erklärte Stephan Weil, SPD-Ministerpräsident von Niedersachsen, den Nahostkonflikt unter dem Titel „Auge um Auge?!“ aus einer angeblichen Vergeltungslogik und setzte damit Israels Verteidigung gegen Raketenangriffe der Hamas und des Iran mit diesen gleich. Der Autor Alan Posener kritisierte dies scharf als unreflektierten Anschluss an antisemitische Tradition und falsche Analyse. Zugleich bekräftigte er, dass Israel eine militärische Abschreckungsstrategie verfolgen müsse: „Weil die Logik des tit for tat zwar grausam ist, aber so lange nötig ist, wie Antisemiten das jüdische Volk auslöschen wollen.“

Donald J. Trump nannte „Auge um Auge“ 1997 in seinem Buch The Art of the Comeback als seine Lebensmaxime und erläuterte: Leute, die ihn betrogen hätten, bräuchten nun seine Hilfe; darauf „ficke ich sie gegen die Wand!“ 2016 benannte er „Auge um Auge“ als seine Lieblingsstelle der Bibel und meinte damit („schlage fünfmal härter zurück“) unbegrenzte Rache und Gewalt an Feinden. Um Vergebung bitten möge er nicht, da er kaum schlechte Dinge tue. Zwar sei Vergeltung keine besonders schöne Sache, doch wenn man sich anschaue, wie Leute „uns ins Gesicht lachen“, Arbeitsplätze wegnähmen und Amerika ausnutzten, dann könne man aus der Bibel die notwendige Härte lernen.

Infolge dieser langen antisemitischen, medialen und kulturellen Prägung wird das Bibelzitat auch in der Umgangssprache oft unreflektiert als Ausdruck für gnadenlose Vergeltung verwendet. Die Korpuslinguistik zeigt, welche Worte am häufigsten mit der Wendung verbunden sind und assoziiert werden (siehe Grafik).

Siehe auch

Literatur

Altorientalische Rechtsgeschichte

  • Thomas Kazen, Rikard Roitto: Revenge, Compensation, and Forgiveness in the Ancient World: A Comparative Study of Interpersonal Infringement and Moral Repair. Mohr Siebeck, Tübingen 2024, ISBN 978-3-16-162465-0
  • Charles K. B. Barton: Getting even. Revenge as a form of justice. Open Court, Chicago 1999, ISBN 0-8126-9401-5
  • Eckart Otto: Die Geschichte des Talion im Alten Orient und Israel. In: Eckart Otto (Hrsg.): Kontinuum und Proprium: Studien zur Sozial- und Rechtsgeschichte des Alten Orients und des Alten Testaments. Harrassowitz, Wiesbaden 1996, ISBN 3-447-03835-7, S. 224–245
  • Hans Jochen Boecker: Recht und Gesetz im Alten Testament und im Alten Orient. 2., durchgesehene und erweiterte Auflage, Neukirchener Verlag, Neukirchen-Vluyn 1984, ISBN 3-7887-0760-7

Jüdische Exegese und Rechtsgeschichte

  • Hendrik Pekárek: Verbrechen und Strafe in der jüdischen Rechtstradition. Duncker & Humblot, Berlin 2021, ISBN 978-3-428-58163-4 (PDF-Download)
  • Chaim Cohen: The ancient critical misunderstanding of Exodus 21:22-25 and its implications for the current debate on abortion. In: Mishneh todah, 2009, S. 437–458
  • Barry L. Eichler: Exodus 21:22-25 revisited: methodological considerations. In: Birkat Shalom, 2008, S. 11–29
  • Jacob Neusner: A History of the Mishnaic Law of Damages, Part 1: Baba Qamma. Wipf & Stock, Eugene (Oregon) 2007, ISBN 1-72521-935-2
  • Nathan T. Lopes Cardozo: The Written and Oral Torah: A Comprehensive Introduction. (1989) Rowman & Littlefield, Lanham 2004, ISBN 978-0-7657-5989-4
  • Yaakov Meron: An Eye for an Eye: A Comment. In: Jewish Law Association 1, 1992, S. 93f.
  • Nechama Leibowitz: Studies in Vayikra: Leviticus (English and Hebrew Edition). (2 Bände) World Zionist Organisation, 1985
  • Samuel Ephraim Loewenstamm: Exodus 21:22-25. In: Comparative studies in Biblical and Ancient Oriental Literatures, AOAT 204, 1980, S. 517–525
  • Bernard S. Jackson: The Problem of Exodus 21:22-25 (Ius Talionis). In: Bernard S. Jackson: Essays in Jewish and Comparative Legal History. (1975) Nachdruck: Brill, Leiden 2023, ISBN 978-90-04-66839-3, S. 75–107
  • J. K. Mikliszanski: The Law of Retaliation and the Pentateuch. In: Journal of Biblical Literature, Band 66, Nr. 3, 1947, S. 295–303
  • L. Finkelstein: An Eye for an Eye. In: The Menorah Journal, 1936, S. 207–218
  • Benno Jacob: Auge um Auge. Eine Untersuchung zum Alten und Neuen Testament. Philo, Berlin 1929 (besonders Die Talion, S. 25–52)
  • Joseph Norden: Auge um Auge – Zahn und Zahn: Ein missverstandener Bibelvers. (Elberfeld 1926) Neuausgabe: Ulkrike Schrader (Hrsg.), Begegnungsstätte Alte Synagoge, Wuppertal 2020, ISBN 3-940199-21-4
  • Joseph Norden: „Auge um Auge – Zahn um Zahn“. Eine vielumstrittene Bibelstelle. (1926) Nachdruck: Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit in Wuppertal (Hrsg.), Begegnungsstätte Alte Synagoge, Wuppertal 2003, ISBN 3-9807118-4-6
  • Jakob Horovitz: Auge um Auge, Zahn um Zahn. In: Festschrift für Hermann Cohen, Berlin 1912, S. 609–658
  • J.W. Amram: Retaliation and Compensation. In: The Jewish Quarterly Review (JQR) 2 / 1911/1912, S. 191–211
  • Ezechiel E. Goitein: Das Vergeltungsprincip im biblischen und talmudischen Strafrecht. Eine Studie. J. Kauffmann, Frankfurt am Main 1893

Alttestamentliche Exegese

  • Werner Wolbert: Auge um Auge - Zahn um Zahn: wider ein gängiges Klischee. In: Gregor Maria Hoff, Gerhard Langer: Der Ort des Jüdischen in der katholischen Theologie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-69103-8, S. 108–121
  • Yung Suk Kim: Lex Talionis in Exod 21:22–25: Its origin and context. In: Ehud Ben Zvi (Hrsg.): Perspectives on Hebrew Scriptures III. Gorgias Press, Piscataway (New Jersey) 2008, ISBN 978-1-59333-976-0, S. 99–112
  • Michael Ernst: Ius talionis. In: Franz Kogler (Hrsg.): Herders Neues Bibellexikon, Freiburg 2008, ISBN 978-3-451-32150-4, S. 340f.(PDF-Download)
  • William Ian Miller: Eye for an Eye. Cambridge University Press, Cambridge 2006, ISBN 0-521-85680-9
  • Susanne Krahe: Aug’ um Auge, Zahn um Zahn? Beispiele biblischer Streitkultur. Echter, Würzburg 2005, ISBN 3-429-02669-5
  • Werner Ogris: Talion. In: Religion in Geschichte und Gegenwart (RGG), Band 6, 4. Auflage 2005
  • Eckart Otto: Die Deutung der Talionsformel (Auge um Auge) in der Hebräischen Bibel. In: RGG Band 8, 4. Auflage, Tübingen 2005, S. 19f.
  • Göran Larsson: „Auge für Auge“ – Das Schadensgesetz. Englisches Original in: Göran Larsson: Bound for Freedom: The Book of Exodus in Jewish and Christian Traditions. Hendrickson, Peabody (Massachusetts) 2003, ISBN 978-1-56563-975-1, S. 156–183
  • Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Das Recht im Alten Testament. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 2002, ISBN 3-7867-2370-2
  • Cornelis Houtman: Eine schwangere Frau als Opfer eines Handgemenges (Exodus 21,22-25): Ein Fall von stellvertretender Talion im Bundesbuch? In:Marc Vervenne (Hrsg.): Studies in the Book of Exodus: Redaction, Reception, Interpretation. Universitätsverlag, Löwen 1996, S. 381–397
  • Joe M. Sprinkle: The Interpretation of Exodus 21:22-25 (Lex talionis) and Abortion. In: The Westminster theological journal, Band 54, Westminster 1992, S. 233–253
  • Ludger Schwienhorst-Schönberger: Ius talionis. In: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK), Band 5: Hermeneutik bis Kirchengemeinschaft. 3. Auflage, Freiburg 1996, ISBN 3-451-22005-9, Spalte 700f.
  • Ludger Schwienhorst-Schönberger: Auge um Auge, Zahn um Zahn: Zu einem antijüdischen Klischee. In: Bibel und Liturgie 63 (1990), S. 163–175
  • Frank Crüsemann: „Auge um Auge …“ (Ex 21,24f). Zum sozialgeschichtlichen Sinn des Talionsgesetzes im Bundesbuch. In: Evangelische Theologie, Neue Folge 47, Nr. 5, (1987), ISSN 0014-3502, S. 411–426, doi:10.14315/evth-1987-0505.
  • Raymond Westbrook: Lex talionis and Exodus 21,22-25. In: Revue biblique, Band 93, Heft 1, 1986, S. 52–69
  • Hans-Winfried Jüngling: „Auge für Auge, Zahn für Zahn“. Bemerkungen zu Sinn und Geltung der alttestamentlichen Talionsformeln. In: Theologie und Philosophie (ThPh), 59. Jahrgang (1984), Heft 1, S. 1–38
  • Klaus Koch: Um das Prinzip der Vergeltung in Religion und Recht des Alten Testaments. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1972, ISBN 3-534-03828-2
  • Albrecht Alt: Zur Talionsformel. (1934) In: Albrecht Alt: Kleine Schriften zur Geschichte des Volkes Israel, Band 1. 4. Auflage, Beck, München 1968, S. 341–344

Bergpredigt

  • James F. Davis: Lex talionis in early Judaism and the exhortation of Jesus in Matthew 5.38–42. T&T Clark International, London 2005, ISBN 0-567-04150-6
  • Susanne Schmid-Grether: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Texte aus der Bergpredigt auf dem jüdischen Hintergrund unter die Lupe genommen. JCFV, Schoresch (Schweiz) 2002, ISBN 3-9521622-6-4

Islam

  • Christian Müller: Recht und historische Entwicklung der Scharia im Islam. De Gruyter, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-076584-7
  • Mathias Rohe: Das islamische Recht: Geschichte und Gegenwart. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62848-1
  • Hakan Hakeri: Tötungsdelikte im islamischen Strafrecht. Logos, Berlin 2002, ISBN 978-3-89722-996-9

Europäische Rechtstradition

  • Heinz Holzhauer: Über prozessuale und materielle Talion. In: Gerhard Dilcher, Eva-Marie Distler (Hrsg.): Leges - Gentes - Regna: Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-503-07973-4, S. 367–376

Neuzeitliche Straftheorien

  • Susan Boos: Auge um Auge: Die Grenzen des präventiven Strafens. Rotpunktverlag, Zürich 2022, ISBN 978-3-85869-952-7
  • Udo Ebert: Talion und Vergeltung im Strafrecht – ethische, psychologische und historische Aspekte. In: Heike Jung, Heinz Müller-Dietz, Ulfrid Neumann (Hrsg.): Recht und Moral: Beiträge zu einer Standortbestimmung. Nomos, Baden-Baden 1991, ISBN 3-7890-2186-5, S. 249–268

Einzelbelege

  1. Eckart Otto: Die Geschichte des Talion im Alten Orient und Israel. In: Eckart Otto (Hrsg.): Kontinuum und Proprium, Wiesbaden 1996, S. 231
  2. Eckart Otto: Körperverletzung im hethitischen und israelitischen Recht. In: Eckart Otto (Hrsg.): Kontinuum und Proprium, Wiesbaden 1996, S. 192–223, hier S. 205f.; § 196 mit Singular „…sein Auge“ bei Heinz-Dieter Viel (Hrsg.): Der Codex Hammurapi. Duehrkohp und Radicke, Göttingen 2002, ISBN 978-3-89744-206-1, S. 627–633; Saad D. Abulhab: The Law Code of Hammurabi: Transliterated and Literally Translated from Its Early Classical Arabic Language. Blautopf Publishing, New York 2017, ISBN 978-1-981340-90-3, S. 86f. (englisch)
  3. Heinz-Dieter Viel (Hrsg.): Der Codex Hammurapi. Göttingen 2002, S. 9 (Einleitung)
  4. Hans Neumann: Recht im antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Die Rechtskulturen der Antike vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-50915-5, S. 55–122, hier S. 88
  5. Frank Crüsemann: Auge um Auge … (Ex 21,24f). In: Evangelische Theologie 47 (1987), S. 417–419
  6. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69291-8, S. 55
  7. Erich Zenger, Christian Frevel et al. (Hrsg.): Einleitung in das Alte Testament. 9. aktualisierte Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-17-030351-5, S. 142 (Endredaktion der Tora) und 149 (Kanonabschluss)
  8. Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 19–22
  9. Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 113f.
  10. Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 114f.
  11. Albrecht Lohrbächer, ‎Helmut Ruppel, Ingrid Schmidt: Was Christen vom Judentum lernen können: Anstöße, Materialien, Entwürfe. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-17-018133-5, S. 93
  12. Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 115f.
  13. Rainer Kessler: Der Weg zum Leben: Ethik des Alten Testaments. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2017, ISBN 978-3-579-08135-9, S. 232 und 236
  14. Klaus Grünwaldt: Das Heiligkeitsgesetz Leviticus 17–26, Berlin 2014, S. 304f. und Fn. 926-932
  15. Isaac Kalimi: Zur Geschichtsschreibung des Chronisten: Literarisch-historiographische Abweichungen der Chronik von ihren Paralleltexten in den Samuel- und Königsbüchern. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-088403-6, S. 165 und Fn. 1
  16. Claus Westermann: Genesis. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016, ISBN 978-3-534-26508-4, S. 627
  17. Klaus Grünwaldt: Das Heiligkeitsgesetz Leviticus 17–26: Ursprüngliche Gestalt, Tradition und Theologie. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-080077-7, S. 302 und Fn. 910-916
  18. Christian Frevel: Geschichte Israels. 2. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-17-035420-3, S. 356
  19. Nathan T. Lopes Cardozo: The Written and Oral Torah, Lanham 2004, PDF S. 79
  20. Thomas Kazen, Rikard Roitto: Revenge, Compensation, and Forgiveness in the Ancient World, Tübingen 2024, S. 206f.
  21. Shmuel Safrai: The Literature of the Jewish People in the Period of the Second Temple and the Talmud, Volume 3: The Literature of the Sages. Brill, Leiden 2014, ISBN 978-90-04-27513-3, S. 199
  22. Thomas Kazen, Rikard Roitto: Revenge, Compensation, and Forgiveness in the Ancient World, Tübingen 2024, S. 205f.
  23. Bernhard S. Jackson: The Problem of Exodus 21:22-25 (Ius Talionis). (1975) Nachdruck: Leiden 2023, S. 75–107
  24. Günter Stemberger: Der Talmud: Einführung - Texte - Erläuterungen. 5. Auflage, Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-74473-0, S. 96
  25. Jacob Neusner: A History of the Mishnaic Law of Damages, Part 1: Baba Qamma. Wipf and Stock, Eugene (Oregon) 2007, ISBN 978-1-72521-935-9, S. 1 (Einführung)
  26. Schimon Staszewksi: Im Angesicht schwerwiegender Verbrechen – Jüdische Strafgerichtsbarkeit. In: Gisela Dachs (Hrsg.): Sex & Crime: Geschichten aus der jüdischen Unterwelt. Jüdischer Almanach. Suhrkamp / Jüdischer Verlag, Frankfurt am Main 2019, ISBN 978-3-633-76390-0, S. 18–25, hier S. 20
  27. Bava Kamma 83b:1 (Hebräisch-Deutsch) Sefaria.org; übersetzt nach Lazarus Goldschmidt (Hrsg.): Der Babylonische Talmud, Band 7. 4. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1996
  28. David Bollag: Antijüdisches Klischee. taz, 2. März 2002; Nachdruck auf HaGalil
  29. Bava Kamma 84a (Hebräisch-Deutsch) Sefaria.org
  30. Ketubot 38a: The William Davidson Talmud. (Hebräisch-Englisch) Sefaria.org
  31. Samson Raphael Hirsch: Der Pentateuch. Zweiter Teil: Exodus. 2. unveränderte Auflage, J. Kauffmann, Frankfurt am Main 1893, S. 241
  32. Benno Jacob: Das Buch Exodus. (Kommentierte Ausgabe des Originalmanuskripts von 1934) Leo Baeck Institut / Calwer, Stuttgart 1997, ISBN 3-7668-3515-7, S. 661
  33. Benno Jacob: Auge um Auge, Berlin 1929; zitiert bei Brigitte Gensch: „Auge für Auge“, nicht „Auge um Auge“. Jewish-Christian Relations. 30. April 2002
  34. Hans-Christoph Aurin: Benno Jacob zu Levitikus: eine Studie zu seinem Nachlass mit Edition des Manuskripts „Leviticus 17-20“. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, ISBN 978-3-16-161036-3, S. 31 und Fn. 93–95
  35. Pinchas Lapide: Mit einem Juden die Bibel lesen. LIT, Münster 2011, ISBN 3-643-11249-1, S. 48
  36. Albrecht Alt: Zur Talionsformel. In: Derselbe, Kleine Schriften zur Geschichte des Volkes Israel, Band 1, München 1968, S. 341–344
  37. Hans Jochen Boecker: Recht und Gesetz im Alten Testament; 19842; S. 150ff.
  38. Michael Ernst: Ius talionis. In: Herders Neues Bibellexikon, Freiburg 2008, S. 340f.
  39. So unter anderen André Lemaire: Vengeance et Justice dans l'Ancien Israel. In: Raymond Verdier, André Lemaire (Hrsg.): La vengeance études d'ethnologie, d'histoire et de philosophie. Editions Cujas, Paris 1984, ISBN 2-254-85040-7, S. 13–33; John Harrison Tullock: Blood Vengeance among the Israelites in the Light of its Near Eastern Background. Vanderbilt University, Nashville 1966; Erwin Merz: Die Blutrache bei den Israeliten. Hinrichs, Leipzig 1916; Gerhard Förster: Das mosaische Strafrecht in seiner geschichtlichen Entwickelung. Metzger und Wittich, Leipzig 1900; Nachdruck: De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-245260-8, S. 259
  40. Frank Crüsemann: Die Tora: Theologie und Sozialgeschichte des alttestamentlichen Gesetzes. Christian Kaiser, München 1992, ISBN 3-459-01953-0, S. 190
  41. Hans-Winfried Jüngling: Auge um Auge, Zahn um Zahn, in: Theologie und Philosophie 59 (1984), S. 1–38
  42. Ludger Schwienhorst-Schönberger: Auge um Auge, Zahn um Zahn, in: Bibel und Liturgie 63 (1990), S. 163–175
  43. Ludger Schwienhorst-Schönberger: Ius Talionis, in: LThK 5, Freiburg 1996, Spalte 700f.
  44. Eckart Otto: Die Geschichte des Talion im Alten Orient und Israel, in: Eckart Otto (Hrsg.): Kontinuum und Proprium, Wiesbaden 1996, S. 224–245
  45. Eckart Otto: Wandel der Rechtsbegründungen in der Rechtsgeschichte des antiken Israel: Eine Rechtsgeschichte des ,Bundesbuches' Exodus XX 22 – XXIII 13. Brill, Leiden 1988, ISBN 978-90-04-08346-2, S. 128
  46. Frank Crüsemann: Die Tora, München 1992, S. 175f. und Fn. 200–211
  47. Frank Crüsemann: Auge um Auge … (Ex 21,24f). In: Evangelische Theologie 47 (1987), S. 411–426
  48. Klaus Grünwaldt: Das Heiligkeitsgesetz Leviticus 17–26, Berlin 2014, S. 306f. und Fn. 934-944
  49. Martin Hengel: Zur matthäischen Bergpredigt und ihrem jüdischen Hintergrund. In: Theologische Rundschau 52 (1987), S. 327ff.
  50. Wolfgang Stegemann: Jesus und seine Zeit. Kohlhammer, Stuttgart 2010, S. 290–295
  51. Pinchas Lapide: Entfeindung leben? Gütersloher Verlagshaus 1993, ISBN 3-579-02205-9
  52. Martin Hengel, Anna Maria Schwemer: Jesus und das Judentum. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149359-1, S. 450
  53. Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 123
  54. Isaac Kalimi: Der Kampf um die Bibel: Jüdische Interpretation, Sektarianismus und Polemik vom Tempel zum Talmud und darüber hinaus. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2020, ISBN 978-3-647-57340-3, S. 63 sowie Fn. 6 und 9
  55. Martin Luther: Von weltlicher Obrigkeit. In: Martin H. Jung (Hrsg.): Luther lesen: Die zentralen Texte. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2016, ISBN 978-3-525-69005-5, S. 138-152, hier S. 141ff.
  56. Marco Hofheinz: Johannes Calvins theologische Friedensethik. Kohlhammer, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-17-023598-4, S. 93
  57. Matthias Freudenberg (Hrsg.): Johannes Calvin: Unterricht in der christlichen Religion - Institutio Christianae Religionis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2022, ISBN 978-3-647-52400-9, S. 851f. (IV, 20.20)
  58. John Calvin's Commentaries On The Harmony Of The Law Vol. 3. Jazzybee, Altenmünster 2012, ISBN 978-3-8496-2076-9, S. 54 (englisch)
  59. Thomas Staubli: Begleiter durch das Erste Testament. 2. Auflage, Patmos, Düsseldorf 1999, S. 139
  60. Andreas Lindemann: …und trieb alle aus dem Tempel hinaus (Joh 2,15). In: Andreas Lindemann: Glauben, Handeln, Verstehen: Studien zur Auslegung des Neuen Testaments. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-151683-2, S. 194–225, hier S. 217; Dieter Lührmann: Liebet Eure Feinde! Lk 6,27–36 / Mt 5,39–48. In: Zeitschrift für Theologie und Kirche (ZThK) 69/1972, S. 412–438
  61. Albrecht Lohrbächer, Helmut Ruppel, Ingrid Schmidt: Was Christen vom Judentum lernen können, Stuttgart 2006, S. 173
  62. Hans Bietenhard: Die Handschriftenfunde vom Toten Meer und die Essener-Frage. Die Funde in der Wüste Juda. In: Wolfgang Haase (Hrsg.): Religion (Judentum: Allgemeines; palästinisches Judentum) Teil 2. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-083856-5, S. 704–778, hier S. 753
  63. Gerhard Maier: Das Evangelium des Matthäus, Kapitel 1-14. SCM Brockhaus, Wuppertal 2015, ISBN 978-3-417-22741-3, S. 333
  64. Jürgen Roloff: Jesus. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62304-2, S. 50
  65. Walter Klaiber: Das Matthäusevangelium, Teilband 1: Mt 1,1-16,20. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-7887-2895-3, S. 102f.
  66. Gerhard Maier: Das Evangelium des Matthäus, Kapitel 1-14. Wuppertal 2015, S. 264
  67. Thomas Schirrmacher: Darf ein Christ vor Gericht gehen? Martin-Bucer-Seminar-Texte 7, 1. Jahrgang, Berlin et al. 2004, PDF S. 1–18, hier S. 12
  68. Thomas Schirrmacher: Darf ein Christ vor Gericht gehen? Berlin et al. 2004, PDF S. 13
  69. David Kiltz, Veronika Roth, Nicolai Sinai: Sure 5 Vers 45: Exodus 21:18-27. In: Michael Marx et al. (Hrsg.): Texte aus der Umwelt des Korans 57, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (2025)
  70. Korandruck Kairo 1924, Q 2:178 — Q 2:180. Corpus Coranicum
  71. Korandruck Kairo 1924, Q 17:26 — Q 17:33. Corpus Coranicum
  72. Bericht von Maurice Copithorne, Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechtskommission, für 1998.
  73. Hans Thieme: Über Zweck und Mittel der Germanischen Rechtsgeschichte. In: JuS. 1975, S. 725–727.
  74. Martin Arends: Geschichte des Rechts. 2006.
  75. Wolfgang Benz: Was ist Antisemitismus? Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-52212-3, S. 204f.
  76. Anette Hein: »Es ist viel 'Hitler' in Wagner«: Rassismus und antisemitische Deutschtumsideologie in den „Bayreuther Blättern“ (1878–1938). De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-11-094138-8, S. 130
  77. Paul Bruppacher: Adolf Hitler und die Geschichte der NSDAP: Eine Chronik. Teil 1: 1889–1937. 4. überarbeitete und erweiterte Auflage, Norderstedt 2018, ISBN 978-3-7322-6870-2, S. 51
  78. Wolfgang Benz: Das ist der Jude! (Dietrich Eckart, 1920). In: Wolfgang Benz, Brigitte Mihok (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus Band 6: Publikationen. De Gruyter / Saur, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-025872-1, S. 107f.
  79. Karl Dietrich Bracher: Die nationalsozialistische Machtergreifung: Studien zur Errichtung des totalitären Herrschaftssystems in Deutschland 1933/34. Springer VS, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-322-96240-9, S. 143
  80. Wolfgang Mieder: „Wer andern eine Grube gräbt“: Sprichwörtliches aus der Bibel in moderner Literatur, Medien und Karikaturen. Praesens, Wien 2014, ISBN 978-3-7069-0792-7, S. 77–86, hier S. 77
  81. Wolfgang Mieder: The Politics of Proverbs: From Traditional Wisdom to Proverbial Stereotypes. University of Wisconsin Press, Madison (Wisconsin) 1997, ISBN 0-299-15454-8, S. 12
  82. Volker Ullrich: Adolf Hitler. Die Jahre des Untergangs 1939-1945. Biographie. S. Fischer, Frankfurt am Main 2018, ISBN 978-3-10-397280-1, S. 337
  83. Fabian Virchow: Gegen den Zivilismus: Internationale Beziehungen und Militär in den Politischen Konzeptionen der extremen Rechten. Springer VS, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-90365-1, S. 84
  84. Wolfgang Benz: Was ist Antisemitismus? München 2004, S. 205–208
  85. Gunda Trepp: Gebrauchsanweisung gegen Antisemitismus: Lernen. Wissen. Handeln. Wissenschjaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2022, ISBN 978-3-534-27437-6, S. 186
  86. Raimund Fastenbauer: Ein Neuanfang: Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Wien von 1945 bis 2012. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2024, ISBN 978-3-8470-1715-8, S. 395f.
  87. Florian Markl: „Giftiges Natterngezücht.“ In: Marc Grimm, Bodo Kahmann: Antisemitismus im 21. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 2020, ISBN 978-3-11-071003-8, S. 267–292, hier S. 272–274
  88. Achim Doerfer: Irgendjemand musste die Täter ja bestrafen: Die Rache der Juden, das Versagen der deutschen Justiz nach 1945 und das Märchen deutsch-jüdischer Versöhnung. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2021, ISBN 978-3-462-31813-5, S. 149
  89. Krzysztof Ruchniewicz, Jürgen Zinnecker: Zwischen Zwangsarbeit, Holocaust und Vertreibung: Polnische, jüdische und deutsche Kindheiten im besetzten Polen. Beltz Juventa, 2007, ISBN 978-3-7799-1733-5, S. 40
  90. Siegfried und Margarete Jäger: Medienbild Israel: Zwischen Solidarität und Antisemitismus. Lit Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-6446-4, S. 325f.
  91. Beispiele bei Monika Schwarz-Friesel, Jehuda Reinharz: Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-055398-7, S. 141–143
  92. Wolfgang Benz: Vom Vorurteil zur Gewalt: Politische und soziale Feindbilder in Geschichte und Gegenwart. Herder, Freiburg 2020, ISBN 978-3-451-82121-9, S. 24
  93. Maria Klose: Das Vermächtnis - Der 7. Oktober im Fokus von 2.000 Jahren Antisemitismus. Zwischen Shoa und Hamas: Kontinuitäten des Judenhasses. Norderstedt 2025, ISBN 978-3-8192-5316-4, S. 162
  94. Alan Posener: Warum der Grundsatz „Auge um Auge“ in Bezug auf den Nahost-Konflikt absolut fehl am Platz ist. Welt, 17. April 2024
  95. Meridith McGraw: Trump in Exile. Random House, New York 2024, ISBN 978-0-593-72963-2, S. 50
  96. Rodney Wallace Kennedy: The Immaculate Mistake: How Evangelicals Gave Birth to Donald Trump. Cascade Books, 2021, ISBN 978-1-72528-631-3, S. 65
  97. Arthur Goldwag: The Politics of Fear: The Peculiar Persistence of American Paranoia. Penguin / Random House, New York 2024, ISBN 978-0-593-46707-7, S. 17
  98. Auge um Auge: Wortgraph. Wortschatz.Leipzig.de, 2024

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