Auge für Auge (hebräisch עין תּחת עין ajin tachat ajin) ist Teil eines Rechtssatzes der Tora für das Volk Israel:
„[…] so sollst du geben Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.“
Nach dem hebräischen Wortlaut und biblischen Kontext verlangt der Rechtssatz bei allen Körperverletzungsdelikten einen angemessenen Schadensersatz vom Täter, um die im Alten Orient verbreitete Blutrache zu begrenzen oder auszuschließen, durch eine Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe abzulösen und rechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Armen und Reichen, Freien und Abhängigen herzustellen.
Dagegen wurde der Rechtssatz in der Kirchengeschichte als Talionsprinzip aufgefasst, das das Opfer oder seine Vertreter auffordere, dem Täter Gleiches mit Gleichem „heimzuzahlen“ und sein Vergehen zu sühnen („wie du mir, so ich dir“; englisch „Tit for Tat“). Dieser Deutung widerspricht das gesamte rabbinische Judentum, dessen Auslegung die meisten historisch-kritischen Bibelexegeten gefolgt sind.
Beide Auffassungen des Satzes haben die Religions- und Rechtsgeschichte beeinflusst. Die Fehlübersetzung „Auge um Auge, Zahn um Zahn…“ wurde in der Umgangssprache zur Metapher für Rache, gnadenlose Vergeltung und Selbstjustiz.
Vorläufer und Analogien im Altertum
Der Rechtssatz stammt aus einer älteren altorientalischen Rechtstradition. Im Codex Ur-Nammu (~2100 v. Chr.) erscheint die Talion erstmals, jedoch begrenzt auf Tötungsdelikte; für Körperverletzungen waren Ersatzzahlungen vorgesehen.
Der Codex Ešnunna aus Mesopotamien (~1920 v. Chr.) regelte Körperverletzungen mit genau abgestuften Geldbußen (§ 42–47):
„Wenn ein awilum [Freier] die Nase eines awilum abbeißt und abtrennt, zahlt er eine Mine Silber. Für ein Auge zahlt er eine Mine, für einen Zahn eine halbe Mine, für ein Ohr eine halbe Mine, für einen Schlag auf die Wange 10 Schekel Silber. […].“
Der Codex Hammurapi (~1780 v. Chr.), enthält eine eng verwandte Reihe genauer Strafmaße für Körperverletzungen, begrenzt Geldbußen jedoch auf Verletzungen eines Sklaven (muskenum) und verlangt bei Verletzungen eines Freien (awilum) Gleichbehandlung des Täters (§ 196–201):
„Wenn ein awilum das Auge eines mar awilum [Sohnes eines anderen Bürgers] zerstört, zerstört man sein[e] Auge[n].
Wenn er einen Knochen eines awilum zerbricht, bricht man einen seiner Knochen.
Wenn er ein Auge eines muskenum zerstört oder einen Knochen eines muskenum bricht, zahlt er eine Mine Silber.
Wenn er das Auge eines Sklaven eines awilum zerstört oder einen Knochen des Sklaven eines awilum zerstört, zahlt er die Hälfte seines Kaufpreises.
Wenn ein awilum den Zahn eines ihm ebenbürtigen awilum ausschlägt, schlägt man seinen Zahn aus.
Wenn er den Zahn eines muskenum ausschlägt, zahlt er 1/3 Mine Silber.“
Damit kann König Hammurapi das Talionsprinzip für diese Fälle eingeführt oder bestehendes Gewohnheitsrecht festgelegt haben. Dabei legte die babylonische Klassenjustiz bei Sklaven andere Maßstäbe als bei Besitzenden an: Wer Abhängige verletzte, konnte sich freikaufen, wer aber einen freien Vollbürger verletzte, sollte eine gleichartige Körperstrafe erleiden. Dies sollte älteres, mündlich tradiertes Recht fixieren, zentralisieren und verschärfen. Ob diese Neuerung aus nomadischem Sippenrecht stammte und tatsächliche Rechtsprechung spiegelte, ist umstritten.
Auch andere Gesetzesreformer der Antike versuchten seit dem 7. Jahrhundert v. Chr., Gewalt und Rechtswillkür zu begrenzen und das Strafrecht zu vereinheitlichen: So unterschied Drakon in Athen 621 v. Chr. wie die Tora vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung und verwies die Prüfung an besondere Gerichtshöfe. Demosthenes (384–322 v. Chr.) überliefert ein um 650 v. Chr. von Zaleukos erlassenes Gesetz aus der süditalienischen Kolonie Lokroi:
„Wenn jemand ein Auge ausschlägt, soll er erleiden, dass sein Auge ausgeschlagen wird, und es soll keinerlei Möglichkeit zu materieller Ersatzleistung geben.“
Zaleukos galt als der erste Grieche, der Gesetze schriftlich fixierte. Er wollte mit der Festsetzung des Strafmaßes und dem Ausschluss von Freikauf offenbar Rechtsbeugung, Korruption und sozialen Gegensätzen entgegenwirken.
Im Römischen Recht konnte ein Täter einer Bestrafung auf Anklage der Opferangehörigen (Actio arbitraria) dagegen durch Wiedergutmachung des Schadens zuvorkommen, etwa durch die Naturalrestitution. So verlangte das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) in Tafel VIII, Satz 2:
„Wenn jemand einen Körperteil verletzt, so soll ihm dasselbe geschehen, wenn er sich nicht mit ihm [dem Opfer] einigt.“
Hebräische Bibel (Tanach)
Nach längerer mündlicher Überlieferung fand die geprägte Formel „Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn…“ je einmal Eingang in das Bundesbuch (Ex 20,19–23,33 EU), das Heiligkeitsgesetz (Lev 17–26 EU) und das Deuteronomium (Dtn 12–26 EU). Alle drei Gebotssammlungen wurden in die Tora (den Pentateuch) aufgenommen. Deren Endkomposition wurde bis ~400 v. Chr. fixiert und bis spätestens 330 v. Chr. als erster Teil des späteren dreiteiligen Tanach kanonisiert.
Bundesbuch
Das Bundesbuch (~1000 bis 800 v. Chr.) behandelt typische Rechtsfälle (Kasuistik) im Alltagsbereich freier grundbesitzender Bauern, darunter Umgang mit Sklaven (21,2-11), todeswürdige Vergehen (21,12-17), Körperverletzungen (21,18-32), Tierverletzungen (21,33-36), Diebstahl (21,37-22,3), Sachbeschädigungen (22,4f.). Es betont die Schutzpflichten der angeredeten Israeliten gegenüber sozial bedrohten Randgruppen (etwa in 22,20-30).
Ex 21,12 EU stellt vorab klar, dass ein absichtliches Tötungsdelikt (Mord und Totschlag werden noch nicht unterschieden) eine todeswürdige Straftat ist. Bei einem unbeabsichtigten Totschlag gewährt Ex 21,13 EU dem Täter Zufluchtsorte zum Schutz vor Bluträchern, bis der Fall gerichtlich geklärt wurde. Bei einer Körperverletzung ohne Todesfolge muss der Täter laut Ex 21,18f. EU nur den Arbeitsausfall des Geschädigten und die Heilungskosten ersetzen:
„Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, wieder aufstehen und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden, ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.“
Hier ersetzt eine Geldzahlung den Schaden einer Körperverletzung. Den Arbeitsausfall konnte nach dem Codex Hammurapi auch ein Ersatzarbeiter aus der Sippe des Täters ausgleichen.Ex 21,20f EU schließt eine Ersatzleistung beim Totschlag eines Sklaven oder einer Sklavin aus. Das bekräftigt die Geltung von Ex 21,12 auch für sie, allerdings nur, wenn die geschlagene Person direkt daran stirbt. Sonst sei der Täter ja durch den Verlust einer Arbeitskraft schon genug gestraft.
Darauf folgt der Fall einer Schlägerei mit indirekter Todesfolge (Ex 21,22 EU):
„Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er kann die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.“
Nach den genannten Tatumständen geht es um einen versehentlichen Schaden an einer unbeteiligten Person, etwa einer zufällig anwesenden oder mit einem der Männer verbundenen Frau. Sie erleidet einen unabsichtlichen Stoß, vielleicht beim Versuch, die Streitenden zu trennen, und verliert dadurch ihr ungeborenes Kind. Hier wie auch sonst unterscheidet die Tora den Tod eines Fötus rechtlich vom Totschlag eines geborenen Menschen. Die Tatmotive werden nicht genannt und sind offenbar nicht relevant, da die unbeteiligt Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe der Ersatzleistung darf ihr Ehemann bestimmen, aber Richter sollen die Zahlung vermitteln. Verlangt wird also ein geordnetes, den Konflikt schlichtendes Rechtsverfahren.
Darauf folgt in Ex 21,23-25 EU die Talionsformel:
„Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.“
Wie die unbeabsichtigte Todesfolge soll also auch jede Körperverletzung der unbeteiligten Person, ob dauerhaft oder nicht, angemessen ersetzt werden. „… so sollst Du geben …“ spricht den Schadensverursacher an, nicht den Geschädigten, und fordert ihn zum Schadensersatz auf. Die Talionsformel bestätigt ihm den rechtmäßigen Anspruch des Geschädigten auf eine jedem Schaden angemessene Ersatzleistung. Die Aufzählung jeder Einzelwunde weist auf ein Abmessen der Entschädigung hin, fordert Augenmaß und genaue Entsprechung von Strafe und Schaden. tachat (hebr. תחת) bedeutet in der Tora immer „anstatt“, „anstelle von,“ „stellvertretend“. Diese hebräische Wendung schließt ein Verständnis des Verses im Sinne von „Gleiches mit Gleichem heimzahlen“ bereits aus und erweist sie als Fehlübersetzung.
Ex 21,26f. EU bestätigt, dass es in der ganzen Passage um Schadensersatz, nicht um Körperstrafen geht:
„Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen. Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.“
Schwere Verletzungen im Gesichtsbereich, verursacht etwa durch Faustschläge des Eigentümers, schränkten den Dienst eines Sklaven stark ein. Zum Ausgleich wurde seine Freilassung geboten, keine Spiegelstrafe am Eigentümer. Dies sollte israelitische Sklavenhalter von Misshandlungen ihrer Sklaven abschrecken.
Wie ältere altorientalische Codices behandelt auch Ex 21,28–32 EU den Fall eines stößigen Rindes, das einen Menschen tötet, unterscheidet dabei aber einen unbeabsichtigten Unfall mit Todesfolge von fahrlässiger Tötung:
„28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei. 29Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben. […] 31Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht.“
Bei Unfällen blieb der Eigentümer straffrei, verlor aber sein Rind durch dessen öffentliche Steinigung. Diese Torastrafe bei schweren kultisch-religiösen Vergehen soll hier das Verursacherprinzip und die notwendige Sühne für die Tötung eines Menschen wahren. Demgemäß sollte ein Eigentümer, der die Gefährdung durch sein Tier kannte, für tödliche Folgen auch mit seinem Leben haften.
Die Verse 30 und 32 schränken die Todessanktion jedoch sofort ein:
„30Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert. […] 32Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.“
Analog zur Körperverletzung ohne Todesfolge (Ex 21,18f.) konnten die Opferangehörigen dem Verursacher einer fahrlässigen Tötung also eine Geldbuße auferlegen; nahm er diese an, dann blieb er am Leben. Beim Sklaventod war eine Geldbuße an den Sklavenhalter die Regel, da dieser (nicht die Angehörigen des Sklaven) als Geschädigter galt. In diesen Fällen wurde das wörtliche Talionsprinzip „Leben für Leben“, dessen Allgemeingeltung Ex 21,12 betont, also durchbrochen und eine Begnadigung durch Opferangehörige oder ein Schadensersatz für ein Tötungsdelikt zugelassen.
Heiligkeitsgesetz
Das Heiligkeitsgesetz wird mit dem Grundsatz eröffnet (Lev 19,2 EU): „Ihr sollt heilig sein, denn ich, JHWH, euer Gott, bin heilig.“ Demgemäß erscheint die Talionsformel hier als Einschub in einen erzählten Fall von Gotteslästerung (Lev 24,10–16.23):
„17Wer einen Menschen erschlägt, hat den Tod verdient. 18Wer ein Stück Vieh erschlägt, muss es ersetzen: Leben für Leben. 19Wenn jemand einen Mitbürger verletzt, soll man ihm antun, was er getan hat: 20Bruch für Bruch, Auge für Auge, Zahn für Zahn. Der Schaden, den er einem Menschen zugefügt hat, soll ihm zugefügt werden. 21Wer ein Stück Vieh erschlägt, muss es ersetzen; wer aber einen Menschen erschlägt, wird getötet. 22 Gleiches Recht soll bei euch für den Fremden wie für den Einheimischen gelten; denn ich bin der HERR, euer Gott.“
Wie im Bundesbuch (Ex 21,12) beginnt die Passage mit der apodiktischen Feststellung, die absichtliche Tötung eines Menschen sei todeswürdig. Dies betonen die Rahmenverse 17 und 21b mit dem Ausdruck „jegliches Menschenleben“. Es geht hier also um Tötungsdelikte und deren angemessene Bestrafung. Vers 18 trennt „Leben für Leben“ von der übrigen Talionsformel und bezieht sie zunächst auf den Schadensersatz für ein getötetes Tier: Man soll es durch ein lebendes Tier ersetzen, also ein anderes Leben geben, nicht nehmen. Dies bekräftigt Vers 21a. Wie tcht („anstelle von“) bezeichnet das hebräische Wort schlm („ersetzen“) im Buch Levitikus immer eine rechtsverbindliche Ersatzleistung. In Vers 19 folgen die auf Körperverletzungen an Menschen bezogenen Glieder der Talionsformel. Dabei sind Hand und Fuß hier zu „Bruch für Bruch“ verkürzt und leichtere Wunden weggelassen.
In jedem Fall soll das Strafmaß dem Schaden angemessen sein; der Täter soll einen entsprechenden Schaden erleiden. Die aktive Übersetzung scheint Körperstrafen zu fordern, doch im Urtext steht ein Passiv:
„Und so jemand seinem Nächsten eine Verletzung beibringt – so wie er getan, so wird ihm geschehen.“
Das verweist auf den Tun-Ergehen-Zusammenhang: Dann stellt der Satz einen Tatbestand fest und fordert indirekt, auf Gottes Fügung zu vertrauen und ihm die fällige Bestrafung anzuvertrauen. So verstanden biblische Aussagen wie Ri 1,7 („Wie ich getan habe, so vergilt mir Gott“) und die rabbinische Literatur („Wie ein Mensch misst, so wird ihm gemessen“) den Satz.
Der Gleichheitsgrundsatz in den Versen 16 und 22 rahmt den Passus ein und formuliert betont apodiktisch: In Israel müsse für Einheimische wie für nichtjüdische Schutzbürger „ein Recht“ (hebr. mischpat) gelten. Das bezieht sich auf die ganze Tora, nicht nur den eingerahmten Passus, und stellt damit auch das bei Sklaven oder Freien verschiedene Klassenrecht im Bundesbuch in Frage.
Ein Menschenleben ist auf jeden Fall unersetzbar: Num 35,31 EU schließt den Ausgleich von vorsätzlichen Tötungsdelikten durch eine Geldzahlung aus und verbietet Opferangehörigen, dafür eine Bußleistung anzunehmen. Stattdessen verlangen alle Rechtskorpora der Tora für vorsätzliche Tötungsdelikte die Todesstrafe. Lev 24,17.21b formuliert diese ebenfalls im Passiv: „Wer aber einen Menschen erschlägt, wird getötet.“ Das spielt sprachlich auf Gen 9,6 EU an:
„Wer Blut eines Menschen vergießt, um dieses Menschen willen wird auch sein Blut vergossen. Denn als Bild Gottes hat er den Menschen gemacht.“
Die noachidischen Gebote begründen die Unbezahlbarkeit menschlichen Lebens also mit der bleibenden Gottebenbildlichkeit: Jeder Mensch steht in einer ursprünglichen, unaufhebbaren personalen Beziehung zu Gott, ob er es weiß oder nicht. Diese garantiert die Unantastbarkeit und Gleichrangigkeit seiner Menschenwürde, unabhängig von seiner Leistung, Nützlichkeit oder Stellung in einer Gesellschaftshierarchie. Die Tötung eines Menschen ist darum für die Tora immer ein direkter Eingriff in Gottes Herrschaftsrecht, das Gott ein Menschenleben raubt und darum gesühnt werden muss.
Deuteronomium
Im Deuteronomium, der jüngsten Gebotssammlung der Tora, beschließt die Talionsformel die Gebote zu Zeugen vor Gericht:
„16Tritt ein frevelhafter Zeuge gegen jemand auf, um ihn eines Vergehens zu beschuldigen, 17so sollen beide Männer in dieser Streitsache vor JHWH treten, vor die Priester und Richter zu jener Zeit, 18und die Richter sollen gründlich nachforschen. Und wenn der falsche Zeuge ein falsches Zeugnis gegen seinen Bruder gegeben hat, 19so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedachte, seinem Bruder zu tun, damit du das Böse aus deiner Mitte wegtust, 20auf dass die anderen aufhorchen, sich fürchten und hinfort nicht mehr solche bösen Dinge tun in deiner Mitte. 21Dein Auge soll ihn nicht schonen: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß.“
Angesprochen ist das Gericht, das Recht wahren und Zeugen von vorsätzlichen Ehrdelikten abschrecken soll. Kontext ist der Rechtsschutz für zu Unrecht als Mörder und vorsätzliche Totschläger Verfolgte durch Asylorte (Dtn 19,4–7 EU) und die Regel, dass Todesurteile nur bei mindestens zwei unabhängigen Augenzeugen der Tat rechtsgültig sind (Dtn 19,15 EU). Umso schwerer wiegt für die Tora der Versuch, diesen Schutz mit falschen Vorwürfen zu zerstören. Bei nachweislich falschen Aussagen soll den Zeugen daher die Strafe treffen, die der fälschlich Angeklagte erlitten hätte. Das soll von Falschaussagen abschrecken, besonders solchen mit Todesfolge für einen Angeklagten. Die folgenden Glieder der Formel (Auge, Zahn, Hand, Fuß) werden hier offenbar nur mitzitiert, um das Prinzip zu untermauern.
Denn Dtn 25,1–3 EU begrenzt eine Züchtigung allgemein auf höchstens 40 Schläge bei gerichtlich festgestellter Schuld, um die Ehre des Verurteilten zu schützen. Dies schloss eine wörtliche Anwendung des Talionsgebots aus. Das einzige Verstümmelungsgebot der Tora, Dtn 25,11f. EU, würde als Spiegelstrafe keinen Sinn ergeben. Auch hier geht es um Abschreckung von einem Ehrdelikt. Weder der Tanach noch sonstige jüdische Schriften überliefern Anwendungen des Gebots, ebenso wenig mit dem Talionsgebot begründete Gerichtsurteile und Körperstrafen.
Das Gebot der Nächstenliebe schließt Hass und Rache als Motiv für Strafe ausdrücklich aus und gebietet stattdessen die Versöhnung mit dem Streitgegner (Lev 19,17f EU). Demgemäß verlangt Spr 24,28f. EU den Verzicht auf vorsätzliche unbegründete Anklagen und private, eigenmächtige Vergeltung:
„28Tritt gegen deinen Nächsten nicht grundlos als Zeuge auf, oder willst du irreführen mit deinen Lippen? 29Sag nicht: ‚Wie einer mir tut, so will ich ihm auch tun und einem jeglichen sein Tun vergelten.‘“
Das Gebot der Nächstenliebe schließt also den reziproken Vergeltungsvorsatz des Geschädigten gegen den Schädiger rechtlich aus. Dieser erscheint hier rechtshistorisch erstmals als Eigenaussage, analog zum bekannten „Wie du mir, so ich dir“.
Auslegungen
Antikes Judentum
Mit der Verlesung der fertigen schriftlichen Tora (~398 v. Chr.) begann im Judentum auch deren von Generation zu Generation überlieferte mündliche Auslegung, die gesammelt und später in Mischna (bis ~200 n. Chr.) und Talmud (bis ~600 n. Chr.) verschriftet wurde. Laut dem jüdischen Historiker Flavius Josephus vertraten die Sadduzäer vor 70 n. Chr. die Alleingeltung der schriftlichen Tora und fassten deren Talionsgebote wörtlich auf, während die Pharisäer sie als Anweisung zu finanziellem Schadensersatz verstanden.
Wer genau die wörtliche Auffassung damals vertrat, ist fraglich. Die Chronik Megillat Ta’anit (~40–70) schrieb sie nur in einem Zusatz den Sadduzäern, die Mechilta des Rabbi Jischmael (vor 135) dagegen nur dem Rabbi Elieser ben Hyrkanos (um 90) zu. Nach dem Babylonischen Talmud war er damit unter den Tannaiten isoliert. Die übrigen Lehrautoritäten vertraten alle, das Talionsgebot garantiere in allen Fällen von Körperverletzung einen angemessenen finanziellen Schadensausgleich. Elieser führte seine Meinung auf das Lehrhaus von Rabbi Schammai, die Mehrheit um Rabbi Akiba ihre auf Rabbi Hillel zurück. Somit setzte sich dessen flexible, situationsgerechte Anwendung der Halacha spätestens nach der Zerstörung des Jerusalemer Tempels im Jahr 70 im Judentum durch.
Dass im Judentum jemals Körperstrafen nach dem Talionsgebot vollzogen wurden, ist unbelegt. Jüdische Gerichte hatten im römischen Palästina nur lokale Befugnisse, und für ihre Rechtspraxis fehlen Quellen. Laut Philon von Alexandria (De specialibus legibus 3,181f.; um 40 n. Chr.) verhängten Gerichte in der ägyptischen Diaspora Geldbußen für körperliche Angriffe. Er beklagte dies und verwies auf den Gleichheitsgrundsatz (Lev 24,22): Strafen müssten den Taten entsprechen. Bei Eigentumsschäden müsse der Täter daher genauso an seinem Eigentum, bei Körperverletzung am selben Körperteil bestraft werden. Ob Philons Rat befolgt wurde, ist unbekannt.
Laut Flavius Josephus (Antiquitates Judaicae 4,280; um 90) wurde eine zur Tat analoge Körperstrafe im Judentum nur vollzogen, wenn der Geschädigte die Geldbuße des Täters nicht akzeptierte. Denn die Tora gewähre dem Geschädigten, den Verletzungsgrad selbst zu ermessen, solange seine Ersatzforderung nicht zu hart ausfalle. Damit ging Josephus über den Wortlaut der Toragebote hinaus, beschrieb aber geltende jüdische Rechtspraxis als damit übereinstimmend. Auch nach römischem Recht war Schadensersatz bei Körperverletzungen damals üblich. Wegen dieser antiken jüdischen Belege nahm der britische Judaist Bernhard S. Jackson an, dass der Schadensersatz Körperstrafen schon vor Abschluss des Tanach (um 100) abgelöst hatte.
Demgemäß behandelt der Mischnatraktat Bava qama keine Körperstrafen, sondern ausschließlich Geldbußen (hebr. taschlumim: „dem Frieden dienend“) für alle Fälle der Körperverletzung, genau abgestuft nach deren Schweregrad:
„Wer seinen Nächsten verletzt, schuldet ihm fünf Dinge: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verdienstausfall und Entehrungsgeld.“
Leitidee ist der Rechtsfriede zwischen Tätern und Opfern, um die Stabilität der Gemeinschaft zu wahren. Die Sanktionen sollen den vorherigen Normalzustand der Opfer von Gewalt und Raub wiederherstellen, um den Konflikt zu bewältigen und weitere Gewaltfolgen zu verhüten. Die Restitution des Zustands vor der Straftat soll die Versöhnung der Kontrahenten ermöglichen. Dieses Ziel schloss die wörtliche Anwendung des Talionsgebots aus. Im Judentum forderte daher nie ein Gericht einen Geschädigten zur Verstümmelung eines Täters auf.
Im Kommentarteil (Gemara) des Traktats erörtern verschiedene Rabbiner die Bedeutung des Talionsgebots: Fordere es „vielleicht wirklich das Auge“ des Täters? Das leuchte nicht ein:
„Man könnte glauben: Hat einer des Anderen Auge geblendet, blende dieser dessen Auge, hat er ihm seine Hand abgeschnitten, schneide auch er ihm die Hand ab, hat er ihm einen Fuß gebrochen, breche auch er ihm den Fuß. Doch die Bibel lehrt: Wer einen Menschen (er)schlägt; wer ein Stück Vieh erschlägt (Lev 24,17–18). – Wie jemand, der ein Stück Vieh erschlägt, Schadenersatz leisten muss, muss auch der Schadenersatz leisten, der einen Menschen schlägt.“
Aus dem Verb „(er)schlagen“ bei Vieh wurde also gefolgert, dass es dann auch bei Körperverletzungen an Menschen immer um Schadensersatz gehe. Weil Num 35,31 nur die Annahme von Lösegeld für einen Mörder verbiete, erlaube es dem Geschädigten, für den Verlust nicht nachwachsender Glieder oder Organe Sühnegeld zu nehmen.
Darauf wird Lev 24,17 erörtert: Wenn jemand irgendeinen Menschen erschlägt, solle er doch getötet werden? Dies wird verneint, da „Leben für Leben“ vom Schadenersatz rede. Daraus sei abzuleiten, dass es beim Zufügen des Schadens in Lev 24,20 ebenfalls um einen Geldersatz gehe. Auch der Einwand, man könne Schädigung (24,17) nicht mit Tötung (24,18) vergleichen, wird abgewiesen: Alle Menschen betreffende Fälle seien vergleichbar. Num 35,31 verbiete Sühnegeld nur für das „Leben eines Mörders“, erlaube es also für jede dauerhafte Schädigung von Menschen und alle anderen Tötungsdelikte. Dessen Annahme schließe die Tötung eines todeswürdigen Täters aus, um diesen nicht doppelt zu bestrafen. Das würde sonst gegen Dtn 25,2 EU („wie es seinem Verbrechen entspricht“) verstoßen. – Schadensersatz bei Tier und Mensch werde doppelt mit „(er)schlagen“ geboten, damit der Verursacher sich nicht aussuchen könne, ob er sein Auge oder Geldersatz geben wolle. Der Vergleich lehre: Wie beim Tier müsse auch der, der einen Menschen schlägt, Sühnegeld zahlen.
Die weiteren Einwände betreffen den Gleichheitsgrundsatz in Lev 24,22: Verbiete dieser nicht wie bei Mord den Geldersatz? Verlange „Auge für Auge“ nicht in jedem Fall dem, der ein Auge ausschlug, ein Augenlicht zu nehmen? Wie solle man sonst körperlich verschiedene Menschen gleich behandeln? Die Gegenfrage lautet:
„Wenn ein Blinder einen anderen blendet, ein Verstümmelter [einem anderen ein Glied] abhaut, ein Lahmer einen anderen lähmt, wie erfülle ich da [das Wort] ‚Auge für Auge‘? […] wie sollen wir mit einem Todkranken verfahren, der einen Gesunden getötet hat?“
Antwort:
„Vielleicht ist so zu sagen: Wo es möglich ist, ist es möglich; wo es aber nicht möglich ist, ist es nicht möglich, und wir lassen ihn frei.“
Die Rabbiner wogen also genau die Einzelumstände ab und waren sich der Grenzen der Toragebote bewusst. In Zweifelsfällen gaben sie einem barmherzigen Straferlass gegenüber der wörtlichen Gebotserfüllung Vorrang. Denn würde einem Einäugigen, der einer Person mit zwei gesunden Augen eins davon ausschlug, sein einziges Auge ausgeschlagen, so wäre er blind. Das könne ihn das Leben kosten und würde dann gegen das Gebot verstoßen: Die gleiche Strafe wäre gerade unverhältnismäßig. Man erkannte also klar, dass das Gebot sich praktisch gar nicht immer wörtlich anwenden lässt, sondern dann unweigerlich dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
Zudem verwiesen die Rabbiner hier darauf, dass das hebräische Wort tachat in der Tora immer eine Ersatzpflicht meint, auch im Kontext der Talionsformel (Ex 21,36f.; Lev 24,18). Daher wiesen sie Körperstrafen im Ergebnis der Erörterung ausdrücklich ab und schlossen sich der Schule von Rabbi Hija an, der gelehrt habe:
„Die Schrift sagt: Hand um Hand, was aus einer Hand in die andere gegeben wird, nämlich eine Geldentschädigung.“
Gleichwohl blieb umstritten, ob „Leben für Leben“ in Ex 21,23 ebenso wie in Lev 24,17 die Todesstrafe fordere, weil menschliches Leben unersetzbar sei. Der Traktat Ketubot (38a) im babylonischen Talmud erörtert den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Straffolgen für die Tötung eines Tieres oder eines Menschen. Während Erstere in jedem Fall zur Geldbuße verpflichte, setze Letztere diese Pflicht immer außer Kraft.
Mittelalterliches und neuzeitliches Judentum
Mittelalterliche jüdische Lehrer wie Maimonides und Nachmanides wiederholten stets das sprachliche Argument des Talmud mit tachat und verwiesen darauf, dass die jüdische Rechtsprechung das Gebot immer als der Tat angemessene Schadensersatzpflicht verstand und kein jüdisches Gericht (Beth Din) je gleiche Körperstrafen verhängt habe.
Die Einzelexegese kreist im Judentum zum einen um das vorausgesetzte Fallbeispiel in Ex 21,22: Was haben die beiden streitenden Männer mit der Schwangeren zu tun? Ist der geschädigte Ehemann einer von ihnen? Ist der Tod des ungeborenen Kindes als Unfall oder fahrlässige Tötung zu verstehen? Wie ist die Spannung der Talionsformel in Ex 21,23f zu den Fallbeispielen im Kontext zu erklären? Wer wird hier mit „Du“ angeredet? Wie verhält sich die persönliche Anrede zur anonymen wenn-dann-Formulierung in den Rahmenversen? Welcher Fall ist mit dem „dauernden Schaden“ gemeint?
Samson Raphael Hirsch (1808–1888), einer der führenden Rabbiner des neoorthodoxen Judentums im Deutschen Kaiserreich, verstand Ex 21,23 im Gegensatz zu Vers 22 („erfolgt aber kein Todesfall“) als Unfall mit Todesfolge:
„Wenn aber ein Todesfall eintritt, so hast du zu geben Leben für Leben.“
Dann sei keine Ersatzleistung möglich; Leben sei in jedem Fall unersetzbar. Der deutsche Rabbiner und Bibelwissenschaftler Benno Jacob (1862–1945) dagegen argumentierte: Überall, wo in der Tora der Begriff tachat erscheine, trete eine Geldersatzpflicht in Kraft. Er übersetzte denselben Vers:
„Wenn aber ein Unfall geschieht, so sollst du geben Lebensersatz für Leben.“
Dabei berücksichtigte auch er, dass ein Menschenleben für die Tora das höchste aller schützenswerten Güter und nie mit Geld aufzuwiegen sei. Aber er interpretierte den Kindsverlust der schwangeren Frau als Beispiel eines tragischen Unfalls (asson Vers 22), nicht als fahrlässige Tötung, Totschlag oder Mord. Daher komme auch hier das Recht der Geschädigten auf eine Geldzahlung zum Zuge. Dieses müssten sie zwar nicht in Anspruch nehmen, aber die Richter müssten dem Mann der Geschädigten auf jeden Fall eine Entschädigung zusprechen: „So sollst Du geben“ beziehe sich auf den Richter im vorangehenden Vers. Benno Jacob hatte schon 1914, vor dem Ersten Weltkrieg, neun Argumente gegen das wörtliche Verständnis des biblischen Talionsgebots notiert, die er in seiner Studie von 1929 zu „Auge um Auge“ auf zwölf Argumente erweiterte.
Die jüdischen Theologen Martin Buber und Franz Rosenzweig übersetzten das Talionsgebot in ihrer deutschsprachigen Bibelübersetzung Die Schrift (1926–1938) demgemäß so:
„Geschieht das Ärgste aber, dann gib Lebensersatz für Leben, Augersatz für Auge, Zahnersatz für Zahn…“
Pinchas Lapide stimmte dieser Übersetzung 2011 zu und betonte ihre Übereinstimmung mit der gesamten jüdischen Tradition einschließlich Jesus von Nazaret:
„Die humanitäre Universalregel „Maß für Maß“, die auch Jesus dreimal im Neuen Testament empfiehlt (Mt 7,2; Mk 4,24; Lk 6,38), wird zum Rechtsprinzip der Geldentschädigung und des Schmerzensgeldes in allen Fällen von Körperverletzung erhoben. Nur in diesem Sinne der Abgeltung durch Schadenersatz wurde dieser Bibelvers im Judentum schon lange vor Jesus verstanden und angewandt, wie der Talmud (Baba Qama 83b und Ketubot 38a) deutlich beweist.“
Dabei sei jenes Gebot immer als Grundlage für Gerichtsurteile, nicht für zwischenmenschliches Verhalten gedacht gewesen.
Alttestamentliche Forschung
Die Forschung zum Alten Testament (AT) ordnet die Talionsformel in die altorientalische und israelitische Rechts- und Sozialgeschichte ein. Hauptfragen sind ihre Herkunft, der Zeitraum ihrer Aufnahme in die Tora, das Verhältnis zwischen Rechtsnorm und praktischer Anwendung und ihre theologische Bedeutung.
Die Herkunft der Formel ist umstritten, da sowohl die älteren mesopotamischen als auch die jüngeren griechisch-römischen Rechtstexte sie anders als die Tora verwenden. Albrecht Alt nahm 1934 an, dass „Leben für Leben“ sich ursprünglich auf die Ablösung des Menschenopfers durch ein Tieropfer bezog. Dem widersprach Hans Jochen Boecker 1976: Die Formel habe nichts mit israelitischem Opferkult und Gottesverhältnis zu tun, sondern stamme aus nomadischem Sippenrecht, das im ganzen Alten Orient verbreitet war.
Frühere Alttestamentler deuteten den geprägten Rechtssatz als allgemeines normatives Vergeltungsprinzip und behaupteten, dieses durchziehe und präge das ganze AT und die jüdische Religion. Dagegen verweist Michael Ernst darauf, das der Satz nicht spezifisch israelitisch ist und in der Tora nur dreimal erscheint, jeweils eingebunden in konkrete Fälle. Anders als im Codex Hammurapi habe er in der Tora keine normsetzende Bedeutung. Auch Boecker betonte, dass die Talionsformel in der Tora nur auf konkrete Fälle und öffentliche Gerichtsverhandlungen bezogen ist. Entschädigungen für Körperverletzungen wurden in Israel vor einem Gericht, nicht direkt zwischen Opfer- und Täterangehörigen ausgehandelt.
Oft wird der Rechtssatz in der Tora als Begrenzung der Blutrache verstanden: Dieses archaische Sippenrecht billigte den Angehörigen eines Getöteten oder Verletzten eigenmächtige Vergeltung zu. Wo ein Mitglied der Gruppe geschädigt wurde, erforderte dies eine Schädigung der Tätergruppe, um die Kräfteverhältnisse zwischen beiden auszugleichen. Dies konnte in eine generationenlange Gewaltspirale und gegenseitige Ausrottungsversuche ausarten, wie es Gen 4,23f EU erahnen lässt:
„Und Lamech sprach zu seinen Frauen: […] Einen Mann erschlug ich für meine Wunde und einen Knaben für meine Beule. Kain soll siebenmal gerächt werden, aber Lamech siebenundsiebzigmal.“
Vermutlich sollte die Talionsformel dieses Ungleichgewicht von Vergehen und Strafe ausschließen, um die ausufernde Blutrache zu einzudämmen und das Überleben der Sippen zu schützen. Statt für erlittenes Unrecht selbst willkürlich und unbegrenzt Rache zu nehmen, durften der Geschädigte oder seine Angehörigen vor Gericht nur noch ein Leben für ein Leben, ein Auge für ein Auge, einen Zahn für einen Zahn verlangen. Allerdings setzt auch diese Deutung gegen den biblischen Kontext voraus, dass die Formel Spiegel- und Körperstrafen am Täter fordert.
Auch weitere Gebote in Ex 21,12–32 beziehen sich auf die Blutrache, um diese einzugrenzen, zu verbieten oder ausnahmsweise zuzulassen. Dazu kam es darauf an, dass vom Täter für jeden Schaden eine genau entsprechende Gegenleistung verlangt werden konnte. Boecker verstand „Leben für Leben“ demgemäß als Überschrift für die folgenden Tatbestände, die der Anatomie des Körpers von oben nach unten folgten: Auge – Zahn – Hand – Fuß. Nur die letzten Listenglieder Brandmal – Wunde – Strieme, die kein altorientalisches Vorbild haben, hätten die Tora-Autoren hinzugefügt, um die Formel auch auf leichtere Körperverletzungen zu beziehen.
Hans-Winfried Jüngling,Ludger Schwienhorst-Schönberger und Klaus Grünwaldt stimmen der rabbinischen Auslegungstradition zu, wonach die Formel schon im Tanach selbst ausschließlich auf Schadensersatz für Körperverletzungen bezogen war. Sie fassen die Reihung von Ex 21,23ff. wie im Codex Ešnunna als „Tariftabelle“ auf, die nur die dem Schaden angemessene finanzielle Abstufung der Sanktion fordere „(du sollst geben …).“ Im Anschluss an den Traktat Baba Qamma nennen sie dafür drei Argumente:
- Das hebräische Verb ntn („geben“) wird im Bundesbuch immer bei Vorschriften für Geldzahlungen verwendet, bedeutet dort also „bezahlen“.
- Die geprägte Formel „Gib x für / anstelle von x“ kommt auch in mesopotamischen Rechtstexten vor und fordert auch dort Ersatzleistungen.
- Das übergeordnete allgemeine Tötungsverbot und Schutzgebot für Totschläger (Ex 21,12f.) sowie das Gebot, einen dauerhaft verletzten Sklaven freizulassen (Ex 21,26f.) widersprechen klar der Forderung einer Spiegelstrafe, auch bei Taten mit Todesfolge.
Eckart Otto verstand die altorientalische Formel als wörtlich gemeintes Gebot, das die Blutrache ablösen sollte. Es sei aber schon seit 1000 v. Chr. seinerseits allmählich von einer Konfliktregelung abgelöst und bei der Aufnahme in die Tora schon nicht mehr praktiziert worden. Diese zitiere es nur noch als Relikt dafür, was der Täter eigentlich verdiene. Dies widerriefen aber die konkreten Beispiele für Ersatzleistungen in ihrem Kontext. Damit setze die Tora den außerhalb Israels geübten Wortsinn der Formel „wirksam außer Kraft“.
Frank Crüsemann bestritt dagegen die Annahme eines allgemeinen orientalischen Rechtsfortschritts von Blutrache über Körperstrafen zu Schadensersatz mit Natural- und/oder Geldbußen. Er verstand Ex 21,24f. umgekehrt als späten, an Vers 23 angehängten Einschub in älteres Schadensersatzrecht. Zwar sei die Formel in diesem Kontext nur im Sinn einer angemessenen Ausgleichszahlung zu verstehen. Doch hätte man das von vornherein ausdrücken wollen, dann hätte man sie anders formuliert. Stil, Sprache und Inhalt von Ex. 21,24f. widersprächen dem Kontext. Auch die Varianten (dazu zählt Crüsemann auch 1 Kön 10,24 EU und 1 Kön 20,39 EU) legten einen wörtlichen Sinn nahe. Daher müsse man den Einschub als Protest gegen die Gebote im Kontext und deren Rechtsfolgen verstehen: Bei Körperverletzung mit Todesfolge schließe die Talionsformel eine Ersatzleistung aus. Sie unterscheide gerade nicht zwischen Sklaven und Freien, sondern gelte hier wie auch sonst in der Bibel für alle Menschen. Sie verwehre dem Sklavenhalter, sich freizukaufen, und fordere stattdessen die Freilassung eines durch ihn verletzten Sklaven, bei dessen Tod sogar sein Leben.
Laut Klaus Grünwaldt musste Crüsemann für seine Deutung Ex 21,18f. ausblenden und die Formel spät datieren, um sie aus der Sozialkritik etwa des Amos (8. Jahrhundert v. Chr.) abzuleiten. Erkläre man sie dagegen aus ihrem Eigenkontext, dann fordere ihre älteste Variante in Ex 21 eindeutig einen angemessenen Schadensausgleich durch Geld.
Mit der rabbinischen Tradition und gegen die meisten Alttestamentler verstehen Ludger Schwienhorst-Schönberger, Eckart Otto und Klaus Grünwaldt auch Lev 24,17–22 als Gebot zu Ersatz-, nicht Spiegelstrafen. Sie nennen dafür folgende Argumente:
- Die hebräischen Verben ntn und ′shah in Lev 24,17.21 stehen im Passiv und ohne Objekt; anders als im Codex Hammurapi, wo die analogen Sätze Spiegelstrafen fordern.
- In Vers 18 bedeutet „Leben für Leben“ Schadensersatz. Die Voranstellung dieser Teilformel legt nahe, dass auch die Folgeverse angemessene Ersatzzahlungen für vorsätzliche Körperverletzungen verlangen.
- In den Versen 19–20 geht es um Körperverletzungen, die einen Menschen vom JHWH-Kult ausschließen. Denn das hebräische Wort für „Bruch“ bedeutet „Makel“.
- Dabei schweigt der Passus über Tätermotive und behandelt nur Tatfolgen.
- Nach Lev 21,17f. darf ein Mensch mit einem solchen Makel kein Priesteramt ausüben und sich dem heiligen Gott JHWH nicht nähern. Wer einem Menschen so einen Makel zufügte, machte ihn also kultunfähig und schloss ihn vom israelitischen Gottesdienst aus.
- Die Tatfolgesanktion „Wie er getan hat, so soll ihm getan werden“ bedeutet daher hier „Was er bewirkt hat, soll ihm geschehen“: Der Verursacher solle ebenfalls vom JHWH-Kult ausgeschlossen werden.
Die Einordnung der Toragebote in die altorientalische Rechtsgeschichte erwies die Richtigkeit der rabbinischen Auslegungstradition: „[…] in Wirklichkeit wird weder irgendein Fall einer körperlichen Talion in der Bibel berichtet, noch war eine solche Talion die Absicht des biblischen Gesetzes, wie wir heute aufgrund der Kenntnis älterer altorientalischer Gesetzeskodizes wissen. […] Die rabbinische Behauptung, hier gehe es um einen finanziellen Ausgleich, nicht um buchstäbliche körperliche Talion, war daher im Wesentlichen korrekt.“
Neues Testament
Jesus von Nazaret zitierte in seinen mündlichen Auslegungen wichtiger Toragebote laut Mt 5,38f EU die Talionsformel:
„Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Auge für Auge und Zahn für Zahn. Ich aber sage euch: Leistet dem, der euch etwas Böses antut, keinen Widerstand, sondern wenn dich einer auf die rechte Wange schlägt, dann halt ihm auch die andere hin.“
Das griechische Zitat übersetzt das hebräische tachat nach der Septuaginta mit dem griechischen anti, das ebenfalls „anstelle von“, „statt“, „für“ bedeutet. Jedoch spricht Jesus hier die Gewaltopfer an, nicht Täter oder Richter. Er bezieht den Rechtssatz nicht auf die individuelle Körperverletzung und Schadensregelung, sondern auf die damalige Lage des ganzen jüdischen Volkes, das unter Ausbeutung und Gewalt der römischen Besatzer litt (Mt 5,1–11). Diese Lage benennt er als das „Böse“, bezog den Rechtsgrundsatz also auf Israels Gesamtschaden, die Herrschaft des Bösen.
Wie die übrigen sogenannten Antithesen der Bergpredigt stellt auch diese nicht die Geltung der Tora in Frage, sondern bewahrt unter den gegebenen Umständen den ursprünglichen Sinn des Talionsgebots. Dieses hatte zur Zeit Jesu seinen Sinn, eine Eskalation zu Rache und unbegrenzter Gegengewalt zu verhindern, verloren und wurde offenbar wieder als Legitimation zur Selbstjustiz aufgefasst. Denn Israel stand unter römischem Besatzungsrecht. Die verarmte jüdische Landbevölkerung, an die sich die Bergrede wendet, konnte ihre Rechte vor römischen Gerichten nicht einklagen und musste dann eher mit verschärfter Unterdrückung rechnen. Was können die Geschädigten in dieser aussichtslosen Lage noch tun? Darauf antwortete Jesu Tora-Auslegung.
Biblische Propheten verstanden Not und Fremdherrschaft immer als Folge von kollektiver Missachtung des Willens Gottes, so auch Jesus. Da das Reich Gottes nahe sei, sollten Juden auf Gegengewalt und Ersatzforderungen verzichten und feindlichen Gewalttätern mit kreativer Feindesliebe, nämlich überraschenden Wohltaten begegnen, um sie zu „entfeinden“ und mit ihnen „Gottes Kinder“ zu werden (Mt 5,44–48). Darin sollen sie Gottes Vollkommenheit abbilden. Damit machte Jesus Nächstenliebe (Lev 19,17ff EU) ganz wie Lev 19,34 EU für das Verhalten zu Feinden, Fremden, Ausländern und Nichtjuden geltend, um Hass und Rache gerade auch ihnen gegenüber zu überwinden.
Das entsprach biblischer Tradition: Spr 15,18 EU lobt die Tugend des Gläubigen, einen Rechtsstreit durch gütliche Einigung zu vermeiden und im Vorfeld Versöhnung zu erreichen (Spr 17,14 EU). Daran erinnerte Jesus in Mt 5,24 EU. Auch die Klagelieder Jeremias verlangten in Klgl 3,30 EU: „Er biete dem, der ihn schlägt, die Wange, er sättige sich an der Schmach.“ In Jes 50,6 EU sagt der Gottesknecht, er habe dies Gebot erfüllt und sich nicht gegen die Schmach von Ohrfeigen gewehrt, sondern seine Backe hingehalten.
In der Feldrede (Lk 6,20–49) zitiert Jesus die Talionsformel nicht, sondern verknüpft Feindesliebe (Lk 6,27) mit der Goldenen Regel (Lk 6,31) und dem Schuldenerlass (Lk 6,34). Dagegen stellt Mt 5,43 EU sein Feindesliebegebot einem angeblichen Gebot zum Feindeshass gegenüber, das weder in der Bibel noch in rabbinischen Schriften vorkommt. Die Tora verbietet Feindeshass und Rache explizit, streng und wiederholt; gerade auch die Talionsformel sollte diese ausschließen. Daher gilt Mt 5,43 meist als redaktioneller Zusatz des Evangelisten Matthäus. Dieser erinnerte Jesu Nachfolger nach dem gescheiterten jüdischen Aufstand (66–70) an dessen Feindesliebegebot, als die siegreichen Römer große Teile des Judentums mitsamt den frühen Christen „um der Gerechtigkeit willen“ (Mt 5,10), also wegen ihrer Erfüllung der Tora verfolgten.
Paulus von Tarsus bestätigt die Übereinstimmung der Lehre Jesu mit der Tora. Schon im ersten der authentischen Paulusbriefe warnte er alle Christen: „Seht zu, dass keiner dem andern Böses mit Bösem vergilt, sondern bemüht euch immer, einander und allen Gutes zu tun!“ (1 Thess 5,15 EU). Dies wiederholte er im letzten seiner Briefe, dem Römerbrief, mit Bezug auf das biblische Racheverbot (Dtn 32,35 EU):
„Vergeltet niemand Böses mit Bösem […] sondern überwinde das Böse mit Gutem. Soweit es euch möglich ist, haltet mit allen Menschen Frieden! Übt nicht selbst Vergeltung, Geliebte, sondern lasst Raum für das Zorngericht Gottes; denn es steht geschrieben: Mein ist die Vergeltung, ich werde vergelten, spricht der Herr.“
Auch 1 Petr 3,9 EU verlangt im Kontext von Christenverfolgungen im Römischen Reich: „Vergeltet Böses nicht mit Bösem oder Schmähung mit Schmähung! Im Gegenteil: Segnet, denn dazu seid ihr berufen worden, dass ihr Segen erbt.“ Das Erben des Segens spielt auf Gen 12,3 EU an, erinnert die Christen also an JHWHs Verheißung an Israels Stammvater Abraham, zum Segen für alle Völker zu werden. Das bestätigt Israels Erwählung zum Volk Gottes und bezieht die Christen in dessen Segensauftrag ein.
Christliche Auslegungen
Tradition
Die Antithesen der Bergpredigt („Ihr habt gehört, das gesagt worden ist… ich aber sage euch“) scheinen nahezulegen, dass Jesus seine Auffassung von Gottes Willen über die Tora stellte. Dies verstanden christliche Exegeten traditionell als deren Aufhebung oder Ablösung im Sinne der Substitutionstheologie: Jesus habe sich eindeutig von der in der Talionsformel ausgedrückten ausgleichenden und strafenden Gerechtigkeit Gottes distanziert. Damit habe er den fundamentalen Unterschied zwischen dem Alten und dem Neuen Testament, dem Gott der Rache und dem Gott der Liebe herausgestellt. Die Antithese zum biblischen Talionsgebot markiere somit den zentralen Differenzpunkt zwischen Jesus und den Pharisäern, Christentum und Judentum. Das unterstellt zugleich, „Auge um Auge“ sei eine Aufforderung zur Rache im Sinne einer Spiegelstrafe.
In seinen (nur aus Gegenschriften fragmentarisch erschließbaren) Antithesen unterschied Marcion (~85–160) den Schöpfergott JHWH, die Tora und strafende Gerechtigkeit strikt vom Gott der Liebe, den Jesus verkündet habe. Er begründete diese Gegenüberstellung besonders mit Jesu angeblicher Stellung zur Talionsformel:
„Das Alte Testament spricht von einem Schöpfer, dessen herausragendste Eigenschaft 'Gerechtigkeit' ist; 'Auge um Auge'… sein Sohn… lehrte die Menschen, das Gesetz der Gerechtigkeit durch Liebe zu überwinden, und lehnte das Gesetz der Gerechtigkeit ab.“
Dagegen betonte Augustinus von Hippo in seiner Auslegung der Bergpredigt (De Sermone Domini in Monte 19,57; 394), das Talionsgebot sei ein Fortschritt gegenüber der Blutrache; Jesus habe es in Mt 5,39 zum Gipfel der Barmherzigkeit geführt. Die Tora enthalte keine grausamen, sondern gerechte Gebote. Sie fordere nur ein Leben für ein Leben, keine ganze Familie, nur ein Auge für ein Auge, nicht zwei etc. (Contra Faustum Manichaeum 19,19–20.25; 397/98).
Martin Luther übersetzte den Rechtssatz in Mt 5,38 mit „Auge um Auge“ und bezog ihn mit Gen 9,6 und Mt 26,52 auf das „Schwertamt“ der weltlichen Obrigkeit: Gott habe ihr das Recht und die Macht zur Todesstrafe an Mördern gegeben, um das Recht für alle zu schützen, private Rache und willkürliche Selbstjustiz zu verhindern. Dem widerspreche Jesus in Mt 5,39 nicht, sondern verlange von den Christen:
„Ich sage euch aber, daß Mose solch Gesetz deshalb über die Bösen, die nicht zu Gottes Reich gehören, gegeben hat, damit sie sich nicht selbst rächen oder Ärgeres tun, sondern durch solch äußerliches Recht gezwungen werden, Böses zu unterlassen [...] Ihr aber sollt euch so verhalten, daß ihr solchen Rechtes nicht bedürft noch es sucht.“
Damit wies Luther die Meinung zurück, Jesus habe die Tora aufgehoben. Doch er deutete diese als für die Ungläubigen gültiges, die Sünder strafendes und richtendes „Gesetz“ und stellte sie dem Evangelium der unbedingten Gnade Gottes gegenüber: Im öffentlichen Bereich sollte die von Gott verordnete Obrigkeit strenge Vergeltung an Straftätern und Rebellen üben, nur unter den Christen hätten Vergebung, Gnade und Feindesliebe Raum (Zwei-Reiche-Lehre). Demnach repräsentiert das Talionsgebot eine Vergeltungslogik, die der Staat öffentlich unbegrenzt durchzusetzen habe; Vergebung und Feindesliebe gälten nur im Privatbereich unter Christen und im jenseitigen Gottesreich. Diese Trennung begünstigte im Luthertum die „Eigengesetzlichkeit“ des Machtstaates und Wirkungslosigkeit christlicher Ethik im Bereich der Politik.
Johannes Calvin betonte zu Mt 5,21: Jesus Christus sei kein neuer Gesetzgeber, sondern der getreue Ausleger der Tora, der ihren ursprünglichen Sinn gegen verfälschende Auslegungen bestätigt und so Gottes wahren Willen mit souveräner, letztgültiger Autorität ans Licht gebracht habe. So kommentierte er Mt 5,43 LUT gegen die aus dem Talmud bekannten Tatsachen: „So unterwiesen die Pharisäer ihre Jünger zum Begehren nach Rache.“ Aber er betonte stärker als Luther die gewaltbegrenzende Rolle des Talionsgebots als Grundprinzip allen öffentlichen Rechts:
„Eine gerechte Proportion muss beachtet werden, und … das Ausmaß der Bestrafung muss gleich reguliert werden, ob es nun um einen Zahn oder ein Auge oder das Leben selbst geht, so dass die Kompensation der getanen Verletzung entspricht … so als ob der, der seines Bruders Auge ausgeschlagen hat, oder seine Hand abgeschnitten hat, oder sein Bein gebrochen hat, dafür sein eigenes Auge oder Hand oder Bein verlieren soll. Kurz, als Ziel zur Verhütung aller Gewalt muss eine Kompensation in Proportion zur Verletzung gezahlt werden. Eine gerechte Proportion statt eskalierender Gewalttaten: So ist das Gesetz, und der Keim dieses Gedanken steht seither immer im Zentrum des Rechts.“
In der christlichen Theologie seit der Aufklärungsepoche galt das Talionsgebot meist als Ausdruck einer primitiven jüdischen Nationalreligion und eines auf Israels Selbstbehauptung begrenzten Rachegeistes und Rachegottes, dem Jesus das Bild des liebenden Gottes mit einer ganz neuen Ethik der allgemeinen Menschenliebe gegenübergestellt und damit die Universalreligion des Christentums gestiftet habe. Damit wurde das Talionsgebot zum Inbegriff des Unterschieds zwischen Judentum und Christentum stilisiert:
„Andere Gesetze hingegen brandmarkt man als ‚grausam alttestamentlich‘ oder gar als ‚jüdisch‘. So etwa das berühmte Talionsgesetz (§ 124): Auge um Auge, Zahn um Zahn. Diesem Gesetz wurde und wird das neutestamentliche Evangelium gegenübergestellt, ja entgegengehalten. Die Christinnen und Christen hätten mit dem Geist des Evangeliums das erstarrte jüdische Gesetz überwunden. Gesetz wird mit Tod, Evangelium mit Leben gleichgesetzt. Die ganze Konstruktion geht einher mit einem latenten, besonders in unserem Jahrhundert aber auch virulenten Antijudaismus, der bis heute nachwirkt.“
In der NS-Zeit mussten auch antisemitische Theologen das Fehlen eines biblischen und jüdischen Rachegebots einräumen. Gleichwohl wurde das Judentum verstärkt mit einem Rachegott und Rachegeist identifiziert, um seine Verfolgung zu rechtfertigen.
Gegenwart
Manche Neutestamentler stufen das biblisch unbekannte Kontrastgebot in Mt 5,43 weiterhin als authentische Aussage Jesu ein und verstehen diese als Anspielung auf einige Aussagen der Qumran-Schriften oder der Psalmen Salomos oder als Widerspruch Jesu gegen eine gewaltbejahende Haltung damaliger Zeloten. Die meisten NT-Exegeten weisen das Kontrastgebot jedoch der Evangelienredaktion zu, da diese und andere Antithesen in der parallelen Feldrede und damit auch in der aus den gemeinsamen Textanteilen erschlossenen Logienquelle fehlen.
Thomas Schirrmacher betont, dass Jesus das Recht des Geschädigten nicht habe aufheben wollen. Das Talionsgebot sei zur Zeit Jesu im Regelfall durch eine auf den Schaden begrenzte Geldbuße erfüllt worden. Dieses Zivilrecht sei schon lange nur vor staatlichen Gerichten einzuklagen gewesen, wie es die Tora festschrieb. Die Obrigkeit bleibe daher auch im NT trotz des Liebesgebots nach Röm 13,4 „Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Strafe für den, der Böses tut“. Diese Pflicht des Staates zum Rechtsschutz setze Jesus in Mt 5,38–48 nicht außer Kraft, sondern setze sie vielmehr voraus, da Mt 5,40 ein Gericht, Mt 5,25 „Richter“, „Gerichtsdiener“, „Gefängnis“ erwähnen. Darum verbiete Mt 5,39 („Widersteht nicht dem Bösen …“) Selbstverteidigung nicht prinzipiell und hebe den Rechtsanspruch des Geschädigten nicht auf, sondern rate zum situationsbedingten Verzicht darauf: aus der Einsicht heraus, dass das Bestehen auf dem eigenen, an sich gegebenen Recht in der konkreten Verfolgungssituation der Angeredeten die Gewalt verschärfen und den Schaden vergrößern kann. Es setze ein klares Unterscheiden von Gut und Böse voraus, mache Recht und Unrecht also nicht gleichgültig. Mit dem Bösen (personal oder sächlich) sei hier die Gewalt, das Schlagen, Beleidigen und Entrechten gemeint, das Mt 5,39–41 veranschaulicht:
„Die Aussage Jesu wäre dann, dass ein Christ sich nicht mittels des Gerichtsgrundsatzes, des ‚lex talionis‘, Recht verschafft, sondern Unrecht über sich ergehen lässt. Ein Christ ist um des Friedens willen nicht nur in der Lage, auf eine Gerichtsverhandlung zu verzichten, sondern sogar das unrechtmäßig von ihm Geforderte in noch größerem Umfang als gefordert zuzulassen.“
Der Versuch der Schlichtung, Mediation, ja Versöhnung, sei biblisch und sollte für Christen immer vor dem Vorgehen mit rechtsstaatlichen Mitteln stehen, da diese nicht immer zur gewünschten Klärung führen. Dabei solle die persönliche Bereitschaft, den Kürzeren zu ziehen, immer vorhanden sein. Dies sei keine Alternative, sondern eine notwendige Ergänzung zum rechtmäßigen Vorgehen.
Auch laut Klaus Haacker fordert Jesus in Mt 5,38ff. den Verzicht auf den Rechtsweg, wenn eine Wiedergutmachung des Schadens, also eine Anklage der Verursacher vor Gericht unmöglich ist. Es gehe ihm nicht darum, ob und wie Gewalt zu verhindern, sondern wie damit umzugehen sei. Das Verb anthisthemi in Vers 39 bedeute hier „Anklage erheben“, bezogen auf eine Person, die Böses getan habe. Darum übersetzt Haacker den Vers: „Zeigt den Übeltäter nicht an…“.
Koran
Der Koran zitiert die biblische Talionsformel in der Sure al-Māʾida (5,45) als für alle Fälle von Körperverletzung gültiges Vergeltungsgebot:
„Wir haben ihnen darin (d.h. in der Thora) vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn, und Verwundungen (ebenso. In allen Fällen ist) Wiedervergeltung (vorgeschrieben). Wenn aber einer Almosen damit gibt (indem er auf die Ausübung der Wiedervergeltung verzichtet), dann sei ihm das eine Sühne (für Vergehen, die er sich hat zuschulden kommen lassen)! Diejenigen, die nicht nach dem entscheiden, was Gott (in der Schrift) herabgesandt hat, sind die (wahren) Frevler.“
Die Stelle bekräftigt den Offenbarungsrang der Tora nicht nur für die Empfänger (die Leute des Buches, Juden und Christen), sondern auch für die Muslime. Das Torazitat betont das grundsätzliche Vergeltungsrecht bei schwerer und leichter Körperverletzung, die gesondert erwähnt ist. Opferangehörige können aber auf die ihnen zustehende Vergeltung verzichten und damit Sühne für eigene Sünden erwirken. Unklar ist, ob dieses „Almosen“ einen Schadensersatz des Täters meint. Wer Vergeltung verbietet oder das festgesetzte Gleichmaß dabei überschreitet, aber auch wer die Möglichkeit der Vergebung ausschließt, der bricht für den Koran ein von Gott offenbartes Gesetz und wird damit selbst zum Verbrecher.
Die Sure al-Baqara (2,178f.) macht das Vergeltungsgebot für alle Muslime verbindlich und erlaubt dem zur Tötung des Täters berechtigten Opferverwandten, stattdessen eine Ersatzleistung zu verlangen:
„Ihr Gläubigen! Bei Totschlag ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein weibliches Wesen für ein weibliches Wesen. Und wenn einem (der einen Totschlag begangen hat) von seiten seines Bruders (dem die Ausübung der Wiedervergeltung obliegt) etwas nachgelassen wird (d.h. wenn statt der Wiedervergeltung durch Tötung nur Blutgeld gefordert wird), soll die Beitreibung (des Blutgeldes durch den Rächer) auf rechtliche und (umgekehrt) die Bezahlung an ihn auf ordentliche Weise vollzogen werden. Das ist (gegenüber der früheren Handhabung der Blutrache) eine Erleichterung und Barmherzigkeit von seiten eures Herrn. Wenn nun aber einer, nachdem diese Regelung getroffen ist, (w. nach diesem) eine Übertretung begeht (indem er sich an die frühere Sitte der Blutfehde hält), hat er (im Jenseits) eine schmerzhafte Strafe zu erwarten.“
Allgemein gilt jedoch:
„Die Wiedervergeltung sichert euch das Leben (w. In der Wiedervergeltung habt ihr Leben). (Bedenkt dies) die ihr Verstand habt! Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein.“
Dies betont die Bedeutung dieses Gebots für das Leben und den Glauben aller Muslime. Wiedervergeltung erhält damit theologischen Rang: Sie entspricht der Gehorsam belohnenden, Unrecht strafenden Gerechtigkeit Gottes. Die Sure al-Isra (17,33) bekräftigt daher das Recht der Angehörigen eines Mordopfers zur Wiedervergeltung in den maßvollen Grenzen des Talionsrechts:
„Und tötet niemand, den (zu töten) Gott verboten hat, außer wenn ihr dazu berechtigt seid! Wenn einer zu Unrecht getötet wird, geben wir seinem nächsten Verwandten Vollmacht (zur Rache). Er soll (aber) dann im Töten nicht maßlos sein (und sich mit der bloßen Talio begnügen). Ihm wird ja (beim Vollzug der Rache) geholfen.“
Ob der zugesagte Beistand sich auf Gott oder einen Richter bezieht, bleibt offen.
Der Koran setzt damit deutlich andere Akzente als die Tora: Er bezieht „ein Leben für ein Leben“ auch auf Mord und betont dabei nicht die Gleichartigkeit von Strafe und Schaden, sondern die Gleichrangigkeit von Opfer und Täter. Er leitet daraus das direkte Recht der Opfer zur Sühne ab. Verzicht darauf, mögliche Vergebung und das nach Sure 2,179 zulässige Sühngeld als Ersatz erwähnt diese Stelle nicht. Anstelle des Auflistens und Abgeltens jedes Einzelschadens tritt eine Ermahnung zum Maßhalten.
Islamische Rechtstradition
Die Scharia regelt die Anwendung der Koransuren zum Talionsgebot für alle Vergehen gegen Leib und Leben anderer Menschen (Qisās). Das Recht der Opferangehörigen zur Wiedervergeltung wird an Bedingungen geknüpft:
- Ein islamisches Gericht muss die Schuld des Täters feststellen. Zur Verurteilung reichen die Aussage des Opfers und eines anderen Zeugen, aber auch ein Indizienbeweis aus.
- Liegt ein Urteil vor, dürfen das Opfer oder seine Familie dem Täter unter Aufsicht des Richters die exakt gleiche Verletzung zufügen, die er dem Opfer zugefügt hatte.
- Bei Tötungsdelikten kommt es nur zum Prozess, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers dies vor Gericht verlangt.
- Täter und Opfer müssen zudem „gleich“ sein: Für einen Mann darf nur ein anderer Mann, für eine Frau eine andere Frau, für einen Sklaven ein Sklave getötet werden. Die Hinrichtung von Muslimen wegen des Todes von Nicht-Muslimen (Dhimmis und Harbīs) ist ausgeschlossen, weil der Talion nur zwischen als „gleichgestellt“ angesehenen Muslimen gilt.
- Schließen Ungleichheit von Täter und Opfer ein Todesurteil aus, können die Opferangehörigen einen Blutpreis (diya) beanspruchen. Diesen setzt ein Richter je nach Schwere des Vergehens fest.
- Das Strafmaß für den Täter liegt dann in seinem Ermessen und kann von Freispruch bis zur Todesstrafe reichen.
- Der Täter muss zusätzlich auf jeden Fall eine gute Tat für Gott begehen, etwa fasten oder eine Geldspende entrichten, früher einen Sklaven freilassen.
- Ein Verfahren wird sofort eingestellt, wenn das Opfer oder seine Angehörigen dem Täter vergeben oder dieser glaubhaft und nachhaltig Reue bekundet.
In islamischen Staaten kann die Scharia wegen verschiedener Rechtsschulen sehr verschieden ausgelegt werden; die Rechtsprechung hängt vom jeweiligen Meinungs- und Handlungskonsens der Theologen ab (Idschmāʿ). Jedoch sind Körperstrafen wie die Handamputation für Diebstahl unter anderem in Saudi-Arabien, dem Iran, dem Jemen bis heute üblich. Die Paragrafen 121, 297, 300, 881 des iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches und § 163 der Verfassung unterscheiden das Recht für Muslime und Nicht-Muslime in Mordfällen.
Europäische Rechtstradition
Während die jüdische Rechtstradition seit der Konstantinischen Wende (313) in Europa kaum Einfluss gewann und nur in abgeschotteten Judengemeinden autonom gepflegt wurde, beeinflusste die Romanisierung jahrhundertelang ganz Europa. Römische Rechtssystematik und Germanische Stammesrechte verschmolzen im Mittelalter miteinander. Im Norden wurden Fehdebräuche zunehmend durch Strafkataloge abgelöst, die die Obrigkeit festlegte. Diese stellten jedoch eher situative Einzelfallregelungen als allgemeine Kodifikationen dar.
Bis in das Hochmittelalter hinein war das Strafrecht bei Körperverletzung überwiegend auf private Bußleistungen ausgerichtet: Ein Verletzter oder seine Angehörigen konnten ein gesetzliches Sühnegeld vom Täter verlangen. Im 13. Jahrhundert wirkten jedoch zwei miteinander verbundene Tendenzen dagegen:
- Straf- und Zivilrecht trennten sich: Das private Bußenstrafrecht wurde mehr und mehr von der behördlichen „peinlichen Strafe“ an Leib und Leben abgelöst.
- Diese Blutgerichtsbarkeit wurde Sache der jeweiligen Landesherren und verlor dadurch ihre Einheitlichkeit.
Der Sachsenspiegel von 1221 ließ die Ablösung der Körperverstümmelung durch eine Bußleistung noch zu, obwohl er erstere bereits zur Regel machte. In der Folgezeit nahmen Körper- und Todesstrafen immer mehr zu. Sie wurden auch mit dem biblischen Talionsgebot gerechtfertigt. Gründe dafür lagen in Kleinstaaterei und Feudalismus: Die Landesherren reagierten auf ökonomisches Elend, Geldentwertung und Zunahme des Räuberwesens mit immer mehr und härteren Strafkatalogen.
Die neuzeitlichen deutschen Philosophen Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel fassten das Toragebot als Vergeltungsprinzip auf und begründeten damit absolute Straftheorien, die wesentliche Aspekte der heutigen normativen Strafzumessung begründen:
- Strafbar ist nur der erwiesene Täter, soweit er die Tat schuldhaft begangen hat.
- Eine Strafe muss sich an der Schwere der strafwürdigen Tat bemessen: Eine leichte Körperverletzung ist geringer zu strafen als eine schwere, beide geringer als ein Totschlag, dieser geringer als ein Mord.
- Gleiche Taten sind ohne Ansehen der Person mit dem gleichen Strafmaß zu bestrafen.
Anders als das Recht deutschsprachiger Staaten kennt das angelsächsische Recht über den zivilrechtlichen Schadensersatz hinaus einen „Strafschadensersatzanspruch“, der vom Gedanken der Sühne und Abschreckung anderer Täter geprägt ist und neben dem materiellen Schaden geltend gemacht werden kann (Punitive damages).
Antisemitischer Gebrauch
Judenfeinde benutzen das geläufige Bibelzitat „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ als stereotype Metapher und Chiffre für Rachsucht und Vergeltung, um das Judentum zu diffamieren und Juden auszugrenzen. Dabei missachten sie stets den biblischen Kontext der Formel und ihren Zweck, Rache und Selbstjustiz auszuschließen und Gewalt durch Rechtsverfahren zu begrenzen. So wurde das Zitat auch unter Nichtantisemiten zum Muster für ein zählebiges, absichtsvolles Missverstehen der jüdischen Religion und Rechtstradition.
Bis 1945
Der Komponist Richard Wagner und seine Ehefrau Cosima Wagner vertraten kontinuierlich eine scharfe, antisemitisch motivierte Trennung des AT vom NT, die zugleich ihren Antisemitismus begründete: Im AT herrsche ein Gott der Rache und des gnadenlosen jüdischen Gesetzes, im NT ein Gott der Liebe, des Verzeihens und der Erlösung. Um letzterem Geltung zu verschaffen, müsse sich das Christentum vom Judentum lösen. Diese Auffassung vertraten auch viele damalige Theologen.
Wagners Bayreuther Kreis griff in den 1880er Jahren auf den gesamten etablierten Antijudaismus zurück und stellte das Judentum als angebliche tödliche Gefahr für alle nichtjüdischen, besonders die christlichen Völker dar. Autoren der Bayreuther Blätter wie Johann Heinrich Löffler griffen massiv die hebräische Bibel an:
„Mord und Todtschlag vom Anfang an; Betrug und Untreue gegen Gott und Menschen; Blut! Blut! »Auge um Auge, Zahn um Zahn!« – Das ist der rothe Faden des jüdischen Testamentes. […] Jesus Christus von Nazareth ist der reine Gegensatz des Judenthums; darum haben ihn die Juden abgelehnt. Sein Idealismus, seine erhabene Lehre von der Kindschaft und Brüderlichkeit aller Menschen, die vom Judenthum ausgeschlossen ist durch die Auserwähltheit Israels, ist dem Deutschthum urverwandt («Allvater»).“
Auch der Redakteur Hans von Wolzogen forderte, das Christentum müsse sich vom Judentum und dessen Bibel trennen und könne das AT nicht mehr als Voraussetzung des NT verstehen. Ab 1911 forderte er öffentlich die „Germanisierung“, „Verdeutschung“ und „Entjudung“ des Christentums und dessen Abkehr vom AT, so 1917 mit Adolf Bartels. Damit wurden sie Vordenker der 1931 gegründeten evangelischen Kirchenpartei Deutsche Christen.
Nach der Novemberrevolution 1918 benutzte Rudolf von Sebottendorff das Bibelzitat als Aufruf an die von ihm gegründete Thule-Gesellschaft zum Kampf gegen die angeblich lebensbedrohliche „jüdische Rasse“:
„An Stelle unserer blutsverwandten Fürsten herrscht unser Todfeind: Juda. […] Wir sind alle gefährdet, die wir im Kampfe stehen, denn uns hasst der Feind mit dem grenzenlosen Hasse der jüdischen Rasse, es geht jetzt Auge um Auge, Zahn um Zahn!“
1920 versuchte der Nationalsozialist Dietrich Eckart mit seinem Artikel „Das ist der Jude!“ eine angebliche „dämonische Wesensart der Juden“ mit den Stereotypen vom Rachegott, auserwähltem Volk und Vergeltungsgebot „Auge um Auge“ zu beweisen. Auch er schrieb die deutsche Kriegsniederlage, Novemberrevolution und Münchner Räterepublik „den Juden“ zu.
Im Zuge der sogenannten Machtergreifung verschaffte sich die NSDAP in Baden-Württemberg nach Stimmenverlusten bei der Reichstagswahl März 1933 mit massiven Repressalien die Regierungsmacht. Ihr Vertreter Wilhelm Murr drohte den noch nicht verbotenen anderen Parteien:
„Die Regierung wird mit aller Brutalität jeden niederschlagen, der sich ihr entgegenstellt. Wir sagen nicht: Aug' um Aug', Zahn um Zahn; nein, wer uns ein Auge ausschlägt, dem werden wir den Kopf abschlagen, und wer uns einen Zahn ausschlägt, dem werden wir den Kiefer einschlagen.“
Der Sprachkritiker Karl Kraus beschrieb diese Gewalt der NSDAP als furchterregenden „Aufbruch von der Phrase zur Tat“, als Verwirklichen der mit einem Sprichwort ausgedrückten Grausamkeit.
Adolf Hitler erinnerte in seiner Reichstagsrede vom 30. Januar 1942 an seine „Prophezeiung“ von 1939, der Zweite Weltkrieg werde die „Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa“ bewirken, mit den Worten:
„Zum ersten Mal werden nicht andere Völker verbluten, sondern zum ersten Mal wird diesmal das echt altjüdische Gesetz angewandt: Aug' um Aug', Zahn um Zahn!“
Das NSDAP-Hetzorgan Der Stürmer und zahllose weitere Printmedien der NS-Zeit benutzten das Bibelzitat dann in Berichten über Hitlers Rede als axiomatisch feststehende Legitimation des laufenden Holocaust, als selbstverständlichen Code, der keine Erläuterung brauchte.
Auch Joseph Goebbels erinnerte in einem Leitartikel unter dem Titel „Die Juden sind Schuld!“ am 16. November 1942 an Hitlers „Prophezeiung“ und führte aus:
„Das Weltjudentum (…) erleidet nun einen allmählichen Vernichtungsprozeß, den es uns zugedacht hatte und auch bedenkenlos an uns vollziehen ließe, wenn es dazu die Macht besäße. Es geht jetzt nach seinem eigenen Gesetz: Auge um Auge, Zahn um Zahn! zugrunde.“
Der Artikel wurde über Rundfunk und als Sonderdruck bis weit ins Ausland verbreitet.
Der Germanist Wolfgang Mieder zeigte 1982, wie der NS-Staat bekannte Sprichwörter wie „Auge um Auge“ in eine lebensgefährliche Waffe zur Verfolgung und Vernichtung der Juden verwandelt hatte.
Seit 1945
Im Rechtsextremismus seit 1945 blieb der „rachsüchtige Jude“, der unversöhnlich dem angeblich „alttestamentarischen“ Vergeltungsgrundsatz „Auge um Auge“ folge, ein klassisches Stereotyp. Es diente nun besonders zur Abwehr von Schuld und Erinnerung an den Holocaust, da Rechtsextreme die überlebenden Juden und den Staat Israel als Hindernis für eine positive Identifikation mit der deutschen Nation empfinden und darstellen.
Seit Jahrzehnten benutzen etablierte deutschsprachige Medien die Floskel „Auge um Auge“ unreflektiert und inflationär in Berichten zum Israel-Palästina-Konflikt, um Israels Politik als Ausfluss negativer „jüdischer“ Eigenschaften zu verurteilen. Einige Beispiele:
- Im Januar 1969 schrieb das Magazin Der Spiegel: Seit dem Sechstagekrieg 1967 gelte in Israel „wieder der Atavismus: Auge um Auge, Zahn um Zahn.“ Das setzte die Zerstörung von Nachschubwegen mit Morden palästinensischer Terroristen an 14 israelischen Soldaten gleich.
- Am 1. Oktober 1985 in den Tagesthemen kommentierte Edmund Gruber die Bombardierung der PLO-Zentrale in Tunis: „›Auge um Auge, Zahn um Zahn‹: So steht es im Alten jüdischen Testament und so praktizieren es die Israelis.“
- Im Oktober 2000 nannte der Spiegel Israels militärische Reaktion auf den Lynchmord von Ramallah ein Drehen an der „Spirale der Gewalt: Auge um Auge, Zahn um Zahn.“
- Im Dezember 2001 stellte ein Leserbrief an die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung „Jehova“ mit „Auge um Auge“ als Gott der Rache, das Judentum als partikularistisch und rassistisch geprägte Ursache des Unfriedens dar.
- Im April 2002 schrieb Oskar Lafontaine in der Bildzeitung, noch regiere in Israel „das Alte Testament, Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Den Weg zum Frieden weise dagegen das Neue Testament mit dem Gebot der Nächstenliebe. Das legte nahe, Frieden sei in der Region erst durch Aufgabe und Ablösung des Judentums möglich.
- Der Spiegel 15/2002 unterlegte sein Titelbild „Auge um Auge – Der biblische Krieg“ mit Porträtfotos von Ariel Sharon und Yassir Arafat sowie einem Jesus am Kreuz.
- Im Januar 2006 beschrieb Bert Rebhandl im Standard.at Israels Kommandoeinheit Caesarea, die strafrechtlich davongekommene Täter des Münchner Olympia-Attentats von 1972 aufspüren und töten sollte: „Auge um Auge, Zahn um Zahn, Kopf um Kopf ist die Devise.“
- In einer Presseaussendung vom August 2006 verleumdete Jörg Haider den Präsidenten der Israelistischen Kultusgemeinde Wien Ariel Muzicant als „zionistischen Provokateur“: Sein Credo und das der „israelischen Kriegstreiber“ im Libanonkrieg 2006 sei „Auge um Auge, Zahn um Zahn statt einer friedlichen Lösung“.
- Im November 2012, während des damaligen Krieges der Hamas gegen Israel, schrieb Jakob Augstein den programmatischen Artikel „Gesetz der Rache“, der islamistischen Terror mit militärischen Schutzmaßnahmen dagegen gleichsetzte und wegen seiner Wortwahl und Vergleiche als antisemitisch beurteilt wurde.
- Im Standard.at vom September 2019 erklärte Österreichs damaliger Bundespräsident Heinz Fischer zu Israels Kriegführung im damaligen Gazakrieg: „Der alttestamentarische Grundsatz Auge um Auge ist überholt und gefällt mir nicht. Aber auf der Basis von ein Auge gegen 100 Augen wird ein Friedensprozess kaum gelingen.“ Damit unterstellte er, heutige israelische Politik folge Jahrtausende alten religiösen Regeln und sei Ausdruck einer spezifisch jüdischen Mentalität.
Weitere Beispiele führen völlig verschiedene Sachverhalte auf das Toragebot zurück:
- 2006 warnte das Handelsblatt, das Leben nach den „Prinzipien der alttestamentarischen Rächer“ „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ mache arm und arbeitslos.
- 2008 zitierte der Standard.at unter dem Titel „Moscheenverbot: Auge um Auge“ die Tora falsch und unterstellte: „Doch wer das Alte Testament aufklappt und mit dem verstaubten Moses-Motto »Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man tun, wie er getan hat: Auge um Auge, Zahn um Zahn« einen Kreuzzug gegen mögliche Minarette in Österreich startet, der nimmt sich selbst aus dem Gespräch.“
- 2011 erklärte 3sat den Wunsch der durch ein Säureattentat erblindeten Iranerin Ameneh Bahrami, den Täter nach iranischem Recht zu blenden, als „Auge um Auge“. Im selben Bericht legte ein Islamwissenschaftler nahe, das aktuelle iranische Staatsrecht stamme aus der jüdischen Tora.
- 2014 im Tagesspiegel führte Juliane Schäuble die Todesstrafe in den Vereinigten Staaten auf das Toragebot zurück.
- 2015 behauptete die Kinderzeitschrift GEOlino, „Auge um Auge“ sei ein „Aufruf zur Rache und Vergeltung“: „Die Redensart verdreht die Lehre Jesu ins Gegenteil.“
- Im November 2016 in der Zeitung Neues Deutschland schrieb ein Kommentator unter dem Titel „Auge um Auge, Zahn um Zahn“: „Das alttestamentarische Gerechtigkeitsverständnis, das einst dem Recht des Stärkeren Grenzen setzen sollte, praktizieren die afghanischen Taliban seit jeher.“
Auch viele Buch- und Filmtitel übernehmen und verbreiten die Fehldeutung des Bibelzitats weiter, auch mit antisemitischen Anklängen. So beschrieb John Sacks Dokudrama An Eye for an Eye (1993) Racheakte einzelner holocaustüberlebender Juden an Deutschen in stalinistischen Arbeitslagern in Oberschlesien nach 1945. Einige deutsche Rezensenten kritisierten das Buch 1995 als Täter-Opfer-Umkehr.
In einem Interview vom 10. Oktober 2001 nannte der Schriftsteller Günter Grass die von Osama bin Laden genannten Motive der Terroranschläge am 11. September 2001 „zum Teil berechtigte Empörung“, verlangte von Israel, nicht nur besetzte Gebiete zu räumen, sondern die „Besitznahme palästinensischen Bodens“ rückgängig zu machen, und fuhr fort:
„Aber dieses Auge um Auge, Zahn um Zahn der gegenwärtigen Politik schaukelt allen Zorn nur noch weiter hoch, und sorgt dafür, dass immer neue Bin Ladens mit anderen Namen nachwachsen.“
Das Bibelzitat folgte hier auf die Zuschreibung, Israel sei Auslöser und Verursacher des 9/11-Terrors und müsse auch eigenes Staatsgebiet räumen: Daher wurden diese Aussagen, die Grass als legitime Israelkritik sah, als antisemitischer Antizionismus verstanden.
Leserbriefe von Deutschen an jüdische Institutionen oder an die Israelische Botschaft in Berlin bemühen das Bibelzitat oft, etwa am 7. Oktober 2003:
„Ein Auge für ein Auge, ein Zahn für einen Zahn – die angeblich einzige Demokratie im Nahen Osten bombt die Welt zurück in die Steinzeit!! Das Auserwählte Volk ist ausgezogen, andere Völker zu vernichten und sich um nichts mehr zu kümmern!“
Über den Umweg einer angeblichen Israelkritik benutzen Rechtsextreme auch das antijudaistische Kontrastschema, um Juden zu denunzieren. So stimmte die Zeitschrift Die Aula im September 2006 damals diskutierten anti-israelischen Aussagen des Schriftstellers Jostein Gaarder zu „Gottes auserwähltem Volk“ mit den Worten zu:
„Wir anerkennen nicht die Spirale der Vergeltung der Blutrache von »Auge um Auge, Zahn um Zahn«. Wir anerkennen nicht das Prinzip von einem oder tausend arabischen Augen für ein israelisches Auge (…) Zweitausend Jahre sind vergangen, seit ein jüdischer Rabbi die altertümliche Doktrin des »Auge um Auge, Zahn um Zahn« kritisiert hat.“
Diese Stereotype und ihre suggestive Verknüpfung, um das Judentum negativ mit Rachsucht, Auserwähltsein, religiöser Exklusivität zu assoziieren, gehören für die Antisemitismusforschung zur Methodik judenfeindlicher Agitation im bruchlosen Gefolge der NS-Propaganda. Als Chiffre, Floskel und Metapher grenzt die Wendung Juden aus, auch ohne sie explizit zu nennen. Weil das Bibelzitat in Medienberichten und Leserbriefen meist nur gegen Israel verwendet wird, auch von Autoren, die seine antisemitische Prägung kennen, gilt es als Merkmal einer ressentimentgeladenen Dämonisierung Israels, im Unterschied zu einer legitimen, sachlichen Israelkritik.
Nach dem Massaker der Hamas vom 7. Oktober 2023 bediente der deutsche Comedian Kaya Yanar in einem Video vom Januar 2024 antisemitische Stereotype wie das vom „Kindermörder“ Israel, leitete eine angebliche „Vergeltungssucht“ der Juden aus dem Gebot „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ab und unterstellte, Israels militärische Terrorbekämpfung sei Rache an Zivilisten. Im April 2024 erklärte Stephan Weil, SPD-Ministerpräsident von Niedersachsen, den Nahostkonflikt unter dem Titel „Auge um Auge?!“ aus einer angeblichen Vergeltungslogik und setzte damit Israels Verteidigung gegen Raketenangriffe der Hamas und des Iran mit diesen gleich. Der Autor Alan Posener kritisierte dies scharf als unreflektierten Anschluss an antisemitische Tradition und falsche Analyse. Zugleich bekräftigte er, dass Israel eine militärische Abschreckungsstrategie verfolgen müsse: „Weil die Logik des tit for tat zwar grausam ist, aber so lange nötig ist, wie Antisemiten das jüdische Volk auslöschen wollen.“
Donald J. Trump nannte „Auge um Auge“ 1997 in seinem Buch The Art of the Comeback als seine Lebensmaxime und erläuterte: Leute, die ihn betrogen hätten, bräuchten nun seine Hilfe; darauf „ficke ich sie gegen die Wand!“ 2016 benannte er „Auge um Auge“ als seine Lieblingsstelle der Bibel und meinte damit („schlage fünfmal härter zurück“) unbegrenzte Rache und Gewalt an Feinden. Um Vergebung bitten möge er nicht, da er kaum schlechte Dinge tue. Zwar sei Vergeltung keine besonders schöne Sache, doch wenn man sich anschaue, wie Leute „uns ins Gesicht lachen“, Arbeitsplätze wegnähmen und Amerika ausnutzten, dann könne man aus der Bibel die notwendige Härte lernen.
- Korpuslinguistische Analyse
- Ko-Vorkommen, Wortgrafik
Infolge dieser langen antisemitischen, medialen und kulturellen Prägung wird das Bibelzitat auch in der Umgangssprache oft unreflektiert als Ausdruck für gnadenlose Vergeltung verwendet. Die Korpuslinguistik zeigt, welche Worte am häufigsten mit der Wendung verbunden sind und assoziiert werden (siehe Grafik).
Siehe auch
Literatur
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- Eckart Otto: Die Geschichte des Talion im Alten Orient und Israel. In: Eckart Otto (Hrsg.): Kontinuum und Proprium, Wiesbaden 1996, S. 231
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- Meridith McGraw: Trump in Exile. Random House, New York 2024, ISBN 978-0-593-72963-2, S. 50
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- Arthur Goldwag: The Politics of Fear: The Peculiar Persistence of American Paranoia. Penguin / Random House, New York 2024, ISBN 978-0-593-46707-7, S. 17
- Deutsches Nachrichten-Korpus basierend auf Texten von 2024 mit 36.033.067 Sätzen. wortschatz-leipzig.de, 2024
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