Besitzauflassung

Die Besitzauflassung (lat. brevi manu traditio oder traditio brevi manu, dt. „Übergabe kurzer Hand“) ist eine besondere Vereinbarung bei Eigentumsübertragung bzw. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen im Sachenrecht.

Wirkungsweise

Wesentlicher Kern der Bestimmung ist, dass der Erwerber (und Nicht-Eigentümer, aber Besitzer) Eigentum an einer Sache ohne Ortsveränderung derselben vom Veräußerer (und Eigentümer, aber Nicht-Besitzer) erwirbt. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübertritts befand sich die Sache schon beim Erwerber (hatte also schon Besitz an der Sache), erlangte aber erst nachträglich Eigentum an dieser.

Ein Beispiel für die Anwendung dieser Art der Eigentumsübertragung findet sich in Verträgen, bei denen ein Eigentumsvorbehalt seitens des Verkäufers besteht und der Käufer nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum (bzw. mit der vollständigen Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingtes Eigentum) erwirbt. Das Eigentum des Verkäufers bleibt somit unter Bruch des Publizitätsprinzips trotz Übergabe der Sache vorerst aufrecht. Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer (bis dahin Besitzer aber nicht Eigentümer) ohne zusätzlichen Publizitätsakt (z. B. Übergabe) das Eigentumsrecht an der Sache.

Rechtsordnungen verschiedener Länder

Deutschland

Im Recht Deutschlands findet sich die entsprechende Regelung dazu im § 929 Satz 2 BGB, wobei die Bezeichnungen Übereignung kurzer Hand,traditio brevi manu oder brevi manu traditio benutzt werden.

Österreich

Im Recht Österreichs ist Bestimmung in § 428 2. Alternative ABGB normiert. Das in dieser Rechtsnorm beschriebene Verfügungsgeschäft (Modus) umfasst unter der Überschrift Übergabe „durch Erklärung“ dabei jede Form der Eigentumsübertragung ohne tatsächliche Ortsveränderung und erfasst somit auch die Besitzanweisung und das Besitzkonstitut. Für die Übertragung von Eigentum genügt hierbei „wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt [= Erklärung], daß er die Sache künftig im Nahmen des Uebernehmers inne habe“. Mit Abgabe der Erklärung erlangt der Übernehmer der Sache, „welche er bisher ohne ein dingliches Recht [= Eigentum] inne hatte“ das Eigentum an dieser.

Im Römischen Recht

Ein Fall der „brevi manu traditio“ wird ebenfalls in der Zeit der Frühklassik angesiedelt, beschrieben in den spätantiken Digesten: danach sollte dem Inhaber einer Sache, die er bereits im Besitz hatte, das Eigentum übertragen werden. Durch den Wegfall des sonst notwendigen Eigentumsübertragungsvorgangs genügte eine bloße Abmachung über den Eigentumswechsel.

Siehe auch

  • Besitzanweisung – Besitzer ist Verwahrer einer Sache aber weder Veräußerer noch Erwerber
  • Besitzkonstitut – Besitzer ist Eigentümer und bleibt Besitzer nach Übertragung des Eigentums

Literatur

  • Andreas Riedler, Zivilrecht V - Sachenrecht6 (2004), 3. Kapitel „Eigentum“

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