Die Bundesärzteordnung ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Zulassungsvoraussetzungen zum ärztlichen Beruf regelt.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesärzteordnung |
| Abkürzung: | BÄO (nicht amtlich) |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Nr. 19 GG |
| Rechtsmaterie: | Berufsrecht der Ärzte |
| Fundstellennachweis: | 2122-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1962 |
| Neubekanntmachung vom: | 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) |
| Letzte Änderung durch: | VO vom 20. März 2024 (BGBl. I Nr. 99 vom 25. März 2024) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | 26. März 2024 |
| Weblink: | BÄO |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf (§ 1 Abs. 1 BÄO). Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ und bedarf der Approbation (§ 2 BÄO). Wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BÄO erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt.
Das Bundesgesundheitsministerium hat gem. § 4 BÄO in der Approbationsordnung die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation geregelt. Nach der Berufsanerkennungsrichtlinie können auch Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Einzelfallprüfung eine Approbation bei der zuständigen Landesbehörde erhalten. Die Erteilung einer befristeten und gegebenenfalls auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkte Berufserlaubnis an Personen aus Drittstaaten, auch vor Abschluss der Ausbildung (§ 10 Abs. 5 BÄO), steht dagegen im Ermessen (§ 10 BÄO). Ohne gültiges Berufsausübungsrecht erfüllen Ärztinnen und Ärzte den Straftatbestand der unerlaubten Ausübung der Heilkunde (§ 5 Heilpraktikergesetz).
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Verzicht auf die Approbation sind in §§ 5 bis 9a BÄO geregelt. Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird ebenfalls bestraft (§ 13 BÄO).
Aufgrund der Ermächtigung in § 11 BÄO hat die Bundesregierung die Gebührenordnung für Ärzte verfassungskonform erlassen.
Literatur
- Heinz Haage: Bundesärzteordnung. 2. Online-Auflage. NomosBundesrecht Erläuterungen, Rechtsstand 5. Oktober 2016.
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