Das Gaststättengesetz ist ein deutsches Gesetz für den Bereich des Gaststättenrechts.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gaststättengesetz |
| Abkürzung: | GastG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland außer Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 7130-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 28. April 1930 (RGBl. I S. 145, 146) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 1930 |
| Neubekanntmachung vom: | 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) |
| Letzte Neufassung vom: | 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: | 10. Mai 1971 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2018 (Art. 17 G vom 10. März 2017) |
| GESTA: | D062 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Übergang in die Ländergesetzgebung
Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das Gaststättengesetz des Bundes vom 5. Mai 1970 behält seine Gültigkeit, soweit ein Land nicht durch Erlass eines eigenen Gaststättengesetzes seine Kompetenz gebraucht. Seither haben mehrere Bundesländer eigene Gaststättengesetze als Landesrecht erlassen.
Inhaltlich ändert der Übergang vom Bundes- zum Landesrecht wenig an der grundsätzlichen Ausgestaltung. Unterschiede bestehen insbesondere in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes, der meist in weiteren Landesgesetzen außerhalb des GaststättenG mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird, und oft darin, dass bloß noch eine Anzeige / Anmeldung nötig ist mit der Befugnis und Pflicht der Überwachungsbehörde, das Gewerbe auf Untersagungsgründe zu prüfen.
Die Gaststättengesetze regeln insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis (Konzession) oder -gestattung und den Umfang der Erlaubnis evtl. unter Auflagen oder Bedingungen. In den Landesgaststättenverordnungen oder -gesetzen ist das Verfahren geregelt mit den benötigten Nachweisen geregelt.
Gaststättenerlaubnis
In deutschen Bundesländern, die keine landesrechtliche Regelung erlassen haben, gilt folgendes: Es bedarf (abgesehen von seiner Gewerbeanmeldung und weiterer Erfordernisse zum Beispiel nach dem Baurecht) gemäß § 2 Absatz 2 GastG der Erlaubnis nicht, wer (bloß) alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Die Erlaubnis wird dem / der Gewerbetreibenden persönlich erteilt; will man sich darin vertreten lassen will, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorläufige Erlaubnis (z. B. § 11 GastG) erteilt und im folgenden Verfahren erfolgt nicht unbedingt auch eine baurechtliche Prüfung.
Voraussetzungen einer Erlaubnis sind in der Regel die Vorlage eines Führungszeugnisses, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie der Nachweis einer gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Sachkunde oder entsprechenden Schulung/Unterweisung, welche zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern durchführen. Über die allgemeinen Zuverlässigkeitsanforderungen des Gewerberechts hinaus stellt das GastG besondere Anforderungen: Unzuverlässig nach § 4 GastG ist zum Beispiel, wer „dem Trunke ergeben ist“ oder befürchten lässt, „dem Alkoholmissbrauch, der Hehlerei oder dem verbotenen Glücksspiel Vorschub zu leisten“. Im Fall nachgewiesener oder zu erwartender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen oder nachträglich zurückzunehmen.
Besondere Bestimmungen
Unabhängig davon, ob ein gastronomischer Betrieb erlaubnispflichtig ist, gilt für ihn eine Vielzahl weiterer Vorschriften.
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