Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen soll. Es zielte in seiner ursprünglichen Fassung von 2002 auf die konkrete und praxisorientierte Ausgestaltung des mit Gesetz vom 27. Oktober 1994 in das Grundgesetz eingefügten besonderen Benachteiligungsverbots wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ab. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2016 wurde zudem die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) durch Änderung des BGG umgesetzt.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertengleichstellungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (bis 26. Juli 2016)
Abkürzung: BGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Behindertenrecht
Fundstellennachweis: 860-9-2
Erlassen am: 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468)
Inkrafttreten am: 1. Mai 2002
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760, 766)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Mai 2022
(Art. 14 G vom 23. Mai 2022)
GESTA: G005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das BGG wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze verkündet. In den Artikeln 2 bis 53 werden öffentlich-rechtliche Vorschriften, die geeignet sind, behinderte Menschen zu benachteiligen oder aus dem öffentlichen Leben auszuschließen, in den jeweiligen Gesetzen geändert, um im gesamten öffentlichen Bereich der Bundesverwaltung das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes umzusetzen. Geändert wurden beispielsweise § 46 Abs. 1 Bundeswahlordnung, § 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz, § 4 Abs. 1 Nr. 2a Gaststättengesetz, § 8 Abs. 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz und § 19d Luftverkehrsgesetz.

Entstehungsgeschichte

Auf internationaler Ebene gab es seit den 1990er Jahren Bemühungen um eine Gleichstellungspolitik für Menschen mit Behinderung.

1992 hat der Europarat eine Entschließung über eine „kohärente Politik für behinderte Menschen“ verabschiedet, die bereits eine konzeptionelle Vorstellung für eine umfassende Gleichstellungspolitik für behinderte Menschen in Europa entwickelte.

Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen im Anschluss an die Dekade der Menschen mit Behinderungen im Dezember 1993 in der Generalversammlung die „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte“ angenommen. Diese machten die Bürgerrechte behinderter Menschen weltweit zum Ausgangspunkt. Die Rahmenbestimmungen beschrieben für alle Lebensbereiche die erforderlichen Bedingungen und Verhaltensweisen, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen ermöglichen, waren jedoch anders als die spätere UN-Behindertenrechtskonvention nicht verbindlich.

Auf Grundlage dieser Vorgaben haben das Europäische Parlament mit seiner „Entschließung zu den Rechten behinderter Menschen“ vom Dezember 1996 und der Europäische Rat mit seiner „Entschließung zur Chancengleichheit für Behinderte“ vom Dezember 1996 Forderungen aufgestellt, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu zahlreichen Aktivitäten geführt haben. In mehreren Ländern der Europäischen Union sind daraufhin Bestimmungen zur Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierungen in die Verfassungen aufgenommen und Gesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen verabschiedet worden. Die Europäische Kommission hat mit ihrem Weißbuch vom Juli 1994 Vorschläge zur Bekämpfung von Diskriminierungen behinderter Menschen auf Unionsebene vorgelegt.

Die Behindertenverbände in Europa machten mit der europaweiten Tagung „Unsichtbare Bürger“ 1996 einen Vorschlag zur Änderung des EG-Vertrages, in dem Bürgerrechte für behinderte Menschen verankert werden sollten. Im Vertrag von Amsterdam hat der Europäische Rat im Juni 1997 diesem Anliegen insoweit Rechnung getragen, als nun im Art. 13 des EG-Vertrages die Möglichkeit des Erlasses von Vorschriften zur Gleichstellung von benachteiligten Menschen eröffnet wurde. Ergebnis war die Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt mit dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006.

Das bundesdeutsche Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2002 beruhte auf der rot-grünen Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 und folgte dem Beispiel des Americans with Disabilities Act von 1990.

Inhalt

Das BGG gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf Länderebene wurden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erlassen. Das Bundes- und die einzelnen Landesgesetze setzen die in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) an die nationale Umsetzung gestellten Anforderungen bislang jedoch nicht einheitlich um.

Allgemeine Bestimmungen

Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen und verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen (§ 1 BGG). Dem Bund kommt insoweit eine Vorbildfunktion zu.

Besonders hervorgehoben werden

  • die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen (§ 2 BGG)
  • die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache (§ 6 BGG).

Zur Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sind freiwillige zivilrechtliche Zielvereinbarungen ein wesentliches Instrument zur Herstellung von Barrierefreiheit (§ 5 BGG). Anerkannte Behindertenorganisationen und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen sollen danach für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Vereinbarungen über bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen treffen, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen. Beispielsweise haben die Organisationen und Selbsthilfegruppen behinderter und chronisch kranker Menschen in Rheinland-Pfalz mit dem Museumsverband Rheinland-Pfalz am 28. Oktober 2019 vereinbart, dass der Museumsverband weiterhin das Ziel verfolgt, sein Museumsportal im Internet in Leichte Sprache übersetzen zu lassen. Am 1. Dezember 2015 kam eine Zielvereinbarung zu barrierefreien Finanzdienstleistungen zwischen der Stadtsparkasse Wuppertal und den Organisationen und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen in Wuppertal und Umgebung zustande. Bei zukünftigen Baumaßnahmen will die Stadtsparkasse soweit möglich die Kriterien für Barrierefreiheit mitbedenken und Baumaßnahmen im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten umsetzen. Bei der Neuanschaffung von SB-Geräten will sie darauf achten, dass soweit möglich an jedem Standort ein Gerät zur Verfügung steht, das weitestgehend unterfahrbar ist und über eine Sehbehindertenunterstützung, möglichst große und kontrastreiche Schrift sowie rückwärtige Spiegel verfügt.

Die Zielvereinbarungen können eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Zielvereinbarungsregister.

Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Die verpflichteten Bundesbehörden dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes sollen deshalb entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden (§ 8 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr (§ 8 Abs. 5 BGG).

Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Kommunikationshilfenverordnung das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren (§ 9 Abs. 1 BGG).

Bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken soll eine Behinderung von Menschen berücksichtigt werden (§ 10 BGG). Die Kommunikation mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen soll in einfacher und verständlicher Sprache erfolgen (§ 11 BGG).

Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

Öffentliche Stellen des Bundes sollen ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei gestalten (§ 12a BGG).

Assistenzhunde

Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund darf der Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht verwehrt werden (§ 12e BGG).

Das BGG regelt außerdem die Ausbildung und Haltung von Assistenzhunden (§§ 12f bis k BGG). Aufgrund der Ermächtigung in § 12l BGG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 19. Dezember 2022 die Assistenzhundeverordnung erlassen.

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts wurde 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesfachstelle Barrierefreiheit errichtet (§ 13 BGG). Damit wurde eine Empfehlung des Abschlussberichts zur Evaluation des BGG umgesetzt.

Die Bundesfachstelle berät und unterstützt insbesondere die öffentliche Verwaltung bei der Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit nach Maßgabe des BGG, angefangen vom baulichen Zugang bis hin zur barrierefreien Information und Kommunikation. Darüber hinaus berät sie auf Anfrage auch Unternehmen, Verbände und gesellschaftliche Organisationen.

Rechtsbehelfe

Unter bestimmten Voraussetzungen haben anerkannte Behindertenverbände ein Verbandsklagerecht vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten (§ 15 BGG). Vom BMAS anerkannte Verbände können damit Gesetzesverstöße feststellen lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, um die tatsächliche Anwendung von Regelungen durchzusetzen, die dem Schutz von Menschen mit Behinderungen dienen. Ziel ist es, „eine mit den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes in Einklang stehende Verwaltungspraxis herbeizuführen“.

Verbandsklagen im Behindertenrecht sind selten. Allerdings ist seit Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland gegen die Deutsche Bahn anhängig.

Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mit Erlass des BGG wurden das seit 1981 bestehende Amt des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie dessen Aufgaben und Befugnisse gesetzlich geregelt (§ 17, § 18 BGG). Bei dem Beauftragten wurde eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet (§ 16 BGG). Die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist vor Erhebung einer Verbandsklage obligatorisch (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 BGG). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle regelt eine Rechtsverordnung vom 25. November 2026.

Förderung der Partizipation

Zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten ist eine finanzielle Förderung des Bundes von anerkannten Behindertenverbänden vorgesehen (§ 19 BGG). Dazu hat das BMAS eine Förderrichtlinie erlassen.

Verpflichtung der Privatwirtschaft

Nahezu alle Behindertenverbände, Selbstvertretungen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen kritisierten, dass § 7 BGG nur der öffentlichen Verwaltung eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verbiete, die Privatwirtschaft aber nicht einschließe. Daher werde die Gleichstellung im Alltag von Menschen mit Behinderungen verfehlt. Die Bundestagsfraktion der Grünen legte deshalb im Zuge der Beratungen zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts im Jahr 2016 einen Änderungsantrag vor, um auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit zu verpflichten, der jedoch abgelehnt wurde. Auch ein entsprechender Entschließungsantrag der Bundestagsfraktion der Linken, die Verpflichtung zur Berücksichtigung angemessener Vorkehrungen für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen in das Gesetz aufzunehmen, wurde abgelehnt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 im Interesse des Verbraucherschutzes private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Dienstleister zur Barrierefreiheit ihrer auf dem Markt angebotenen Produkte (§ 3 BFSG). Es sieht einen Rechtsschutz in Anlehnung an das BGG vor (§ 33, § 34 BFSG).

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