Gesetz über digitale Dienste

Das Gesetz über digitale Dienste (GdD; englisch Digital Services Act, DSA; französisch Règlement sur les Services Numériques, RSN) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die einheitliche europäische Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen, Dienste und Produkte schuf. Damit soll die Verbreitung illegaler Inhalte verhindert und Nutzer besser geschützt werden. Es ist mit dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) Teil eines Gesetzespakets über digitale Dienste in der Europäischen Union.


Verordnung (EU) 2022/2065

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
Kurztitel: Gesetz über digitale Dienste
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
GdD, DSA
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wettbewerbsrecht
Grundlage: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 116
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 16. November 2022
Anzuwenden ab: Artikel 24 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 33 Absätze 3 bis 6, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 13 und Kapitel IV Abschnitte 4, 5, und 6: 16. November 2022

sonst: 17. Februar 2024

Umgesetzt durch: Deutschland
Digitale-Dienste-Gesetz
Fundstelle: ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1–102
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Rechtsnorm aktualisierte den im Jahr 2000 beschlossenen rechtlichen Rahmen für Online-Plattformen in der Europäischen Union und passte ihn an die Gegebenheiten des Plattformkapitalismus an. Dabei sollen einerseits die Grundsätze eines freien Internets berücksichtigt und andererseits geltendes Recht besser durchgesetzt werden. Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen müssen die Vorschriften seit dem 16. November 2022 befolgen, alle anderen digital agierenden Unternehmen seit dem 17. Februar 2024.

Kontext

Das Gesetz steht im Kontext der politischen Leitlinien der Kommission von der Leyen I. Dabei soll der bestehende Rechtsrahmen der Europäischen Union aktualisiert werden, insbesondere die im Jahr 2000 verabschiedete Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Ziel der Maßnahmen sei es, künstliche Intelligenz, Finanzen und digitale Plattformen besser zu regulieren, um Akteuren die Möglichkeit zu geben, innovativ zu sein und zu wachsen und um eine höhere Sicherheit für Internetnutzer zu ermöglichen.

Als Kandidatin für die Präsidentschaft der Europäischen Kommission schlug Ursula von der Leyen daher ein „neues Gesetz über digitale Dienstleistungen“ vor. Die EU-Kommission sah insbesondere nach dem Inkrafttreten des deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes Probleme in der Regulierung des digitalen Binnenmarktes, sodass eine gemeinsame Regulierung für die Moderation von strafbaren Inhalten durch Plattformunternehmen geschaffen werden sollte.

Laut Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, werde „das Internet in vielen Fällen als ein rechtsfreier Raum missverstanden.“ Es gehe bei dem Gesetz darum, dass Europa die Kontrolle über die digitalen Plattformen zurückgewinnt. „Das EU-Parlament und die Kommission machen die Regeln“, sagte der Franzose. „Es wird hier eine Gerichtsbarkeit geben, einen Richter.“ Wenn sich ein Unternehmen nicht an die Regeln halte, werde es „bis zu zehn Prozent der Umsätze als Strafe abgeben müssen“. Das Prinzip des Gesetzes sei dabei einfach: „Sachen, die man in echt nicht sagen darf, darf man auch im Netz nicht sagen.“ Niemand habe das Recht, zu beleidigen, Antisemitismus, Kinderpornografie, oder Todesdrohungen zu verbreiten oder Drogen zu verkaufen, alle illegalen Inhalte müssen entfernt werden. Breton forderte deshalb „die gleichen Strafen, ob online oder auf der Straße“.

Verfahren

Das Gesetz über digitale Dienste wurde von der Europäischen Kommission im Dezember 2020 zusammen mit dem Gesetz über digitale Märkte vorgeschlagen. Beide Verordnungen wurden von Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und verantwortlich für die Förderung eines Europas im digitalen Zeitalter, und von Thierry Breton, dem EU-Kommissar für Binnenmarkt, ausgearbeitet.

In seinen Sitzungen am 19. und 20. Januar 2022 beschloss das Europäische Parlament den Bericht zum Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste. Der angenommene Bericht wurde im Trilog zwischen Parlament und Rat verhandelt. Am 23. April 2022 teilten die Berichterstatter von Parlament und Rat unter Beteiligung der Kommission die politische Einigung über die Inhalte des Entwurfs mit. Im nächsten Schritt wurde das Dossier von Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für das Parlament und dem Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten für den Rat zur endgültigen Beschlussfassung durch die Gremien vorbereitet.

Die Verordnung wurde von der neunten Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und dem Europäischen Rat am 4. Oktober 2022 endgültig angenommen. Die „sehr großen“ Online-Plattformen und Suchmaschinen wie Facebook, Wikipedia oder Google Search müssen einige Vorschriften bereits ab November 2022 befolgen. Seit dem 17. Februar 2024 gilt die Verordnung für alle digitalen Akteure.

Ziele

Das Ziel des Gesetzes über digitale Dienste ist „durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.“

Die EU-Kommission verfolgt nach eigenen Angaben mit der Verordnung primär drei Ziele:

  • Besserer Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet,
  • Schaffung eines leistungsfähigen bzw. klaren Transparenz- und Rechenschaftsrahmens für Online-Plattformen,
  • Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt.

Die Verordnung enthält zudem Vorschriften für vermittelnde Online-Dienste, die von Menschen in Europa genutzt werden. Die Pflichten der Online-Unternehmen variieren je nach Rolle, Größe und Auswirkung im Online-Umfeld.

Inhalt

Definition der Vermittlungsdienste

Das Gesetz über digitale Dienste besteht aus der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. Ein zentraler Rechtsbegriff ist dabei der sogenannte Vermittlungsdienst:

(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

Vermittlungsdienste bietet ein Unternehmen dann an, wenn es eine von 3 möglichen digitalen Dienstleistungen anbietet:

  1. reine Durchleitung: von einem Nutzer bereitgestellte Informationen werden in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder es wird Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt
  2. Caching-Leistung: von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz werden übermittelt, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten
  3. Hosting-Dienst: von einem Nutzer bereitgestellte Informationen werden in dessen Auftrag gespeichert

Für jede dieser drei Dienstleistungen legt die Verordnung klare Regeln bezüglich Haftung und Auflagen fest, die von den betreffenden Unternehmen eingehalten werden müssen.

Anforderungen an Online-Plattformen

Nach den neuen Vorschriften müssen Vermittlungsdienste, d. h. Online-Plattformen – wie soziale Medien und Marktplätze – Maßnahmen ergreifen, um ihre Nutzer vor illegalen Inhalten, Waren und Dienstleistungen zu schützen:

  • Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten werden Zugang zu den Algorithmen sehr großer Online-Plattformen (englisch Very Large Online Platform) erhalten.
  • Plattformen müssen ein klareres „Melde- und Aktions“-Verfahren bereitstellen, bei dem die Nutzer die Möglichkeit haben, illegale Inhalte online zu melden; Meldungen von Nutzern müssen von den Plattformen zügig bearbeitet werden. Die Melder müssen über das Ergebnis informiert werden.
  • Meldungen müssen nicht-willkürlich und diskriminierungsfrei und unter Wahrung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Datenschutzes, bearbeitet werden.
  • Online-Marktplätze müssen dafür sorgen, dass Verbraucher sichere Produkte oder Dienstleistungen online erwerben können, indem sie die Kontrollen verstärken, um nachzuweisen, dass die von Händlern gemachten Angaben zuverlässig sind („Kenne deinen Geschäftskunden“), und Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass illegale Inhalte auf ihren Plattformen erscheinen, auch durch Stichproben.
  • Nicht einvernehmlich weitergegebene illegale Inhalte sollen sofort aus dem Verkehr gezogen werden.
  • Online-Plattformen und Suchmaschinen können mit Geldbußen von bis zu 6 % ihres weltweiten Umsatzes belegt werden. Im Falle sehr großer Online-Plattformen (mit mehr als 45 Millionen Nutzern) wird die EU-Kommission die alleinige Befugnis haben, die Einhaltung der Vorschriften zu verlangen.

Pflichten gegenüber Nutzern

  • Nutzer müssen besser darüber informiert werden, wie ihnen Inhalte empfohlen werden, und es muss mindestens eine Option dazu angeboten werden, die nicht auf Profiling basiert.
  • Zielgerichtete Werbung ist verboten, wenn sie auf besondere Kategorien personenbezogener Daten zielt (z. B. politische Überzeugung, sexuelle Ausrichtung, Religion oder ethnische Herkunft).
  • Plattformen, die Minderjährige als Zielgruppe haben, müssen besondere Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen, u. a. durch ein vollständiges Verbot zielgerichteter Werbung.
  • Dark Patterns sind verboten. Online-Plattformen und -Märkte dürfen niemanden dazu bringen, ihre Dienste zu nutzen, indem sie z. B. eine bestimmte Wahlmöglichkeit stärker hervorheben oder Empfänger durch Pop-ups dazu drängen, ihre Wahl zu ändern. Außerdem sollte die Kündigung eines Abonnements für einen Dienst nicht schwieriger sein als das Abonnieren.
  • Nutzer digitaler Dienste haben das Recht, Entschädigung für Schäden oder Verluste zu verlangen, die sie aufgrund von Verstößen durch Plattformen erlitten haben.

Pflichten bezogen auf Inhalte

Sehr große Online-Plattformen müssen strengere Verpflichtungen erfüllen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erheblichen gesellschaftlichen Risiken stehen, die von ihnen ausgehen, wenn sie illegale und „schädliche“ Inhalte (harmful content), einschließlich Desinformationen, verbreiten:

  • Sehr große Online-Plattformen müssen systemische Risiken bewerten und abmildern und sich jedes Jahr unabhängigen Prüfungen unterziehen. Darüber hinaus müssen große Plattformen, die so genannte „Empfehlungssysteme“ (Algorithmen, die bestimmen, was die Nutzer zu sehen bekommen) verwenden, mindestens eine Option anbieten, die nicht auf Profiling basiert
  • Wenn eine Krise eintritt, d. h. wenn außergewöhnliche Umstände die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit bedrohen „können“, kann die Kommission von sehr großen Plattformen verlangen, die Beförderung der Bedrohung auf ihren Plattformen zu begrenzen. Diese besonderen Maßnahmen sind auf drei Monate begrenzt.

Durchsetzung

Gemäß Art. 24 (2) der Verordnung veröffentlichen die Anbieter für jede Online-Plattform oder Online-Suchmaschine auf einer öffentlich zugänglichen Seite Informationen über den monatlichen Durchschnitt der aktiven Nutzer des Dienstes in der Union, der als Durchschnitt der letzten sechs Monate berechnet wird. Die erste Veröffentlichung wurde für den 17. Februar 2023 erwartet und muss alle sechs Monate aktualisiert werden.

Die Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen sind verpflichtet, diese Informationen dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen erlässt die Kommission dann eine Entscheidung, in der sie die Online-Plattform oder Online-Suchmaschine, deren durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer des Dienstes 45 Millionen oder mehr beträgt, als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine im Sinne der Verordnung bezeichnet.

Benennung von sehr großen Online-Unternehmen

Gemäß Art. 24 (2) wurden im April 2023 erstmals 17 Online-Plattformen und zwei Online-Suchmaschinen als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine von der EU-Kommission eingestuft, davon allein 13 Internet-Plattformen bzw. -Suchmaschinen, die zu Big Tech-Konzernen nach der Definition der Bundesbank gehören.

Nach der Veröffentlichung der ersten Zahlen kritisierte die Europäische Kommission durch ihren Sprecher, dass einige Plattformen keine präzisen Nutzerzahlen mitteilten, sondern ausschließlich angaben, ob sie unter der Schwelle von 45 Millionen Nutzern lagen oder nicht.

Hinzu kommt, dass mitunter einzelne Unternehmen, wie nach Einschätzung der EU per August 2024 z. B. Telegram, unzutreffende Angaben in diesem Kontext machen, um sich dadurch den EU-Auflagen zu entziehen.

Stand August 2024 waren folgende sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen aufgelistet:

Sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen in der Europäischen Union
Unternehmen Nutzerzahl
(Millionen pro Monat)
Alibaba AliExpress 104.3
Amazon Store 181.3
Apple App Store 123
Bing 119
Booking.com über 45
Facebook 259
Google Maps 275.6
Google Play 284.6
Google Search 364
Google Shopping 70.8
Instagram 259
LinkedIn 45.2 (Eingeloggte aktive Benutzer)
132,5 (Ausgeloggte Website-Besuche)
Pinterest 124
Pornhub über 45
Shein 108
Snapchat 102
Stripchat über 45
Temu 75
TikTok 135.9
Wikipedia 151.1
X 115.1
XNXX 45
XVideos 160
YouTube 416.6
Zalando 74.5 (Monatlicher Durchschnitt im Einzelhandel)
26,8 (Monatsdurchschnitt für Inhalte Dritter)

Artikel 21 der Digitalen Dienste-Verordnung

Art. 21 der Verordnung schafft einen Rahmen, der es Nutzern von Online-Plattformen ermöglicht, Streitigkeiten über zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen (ODS) zu klären. Die Bestimmung soll eine zugängliche Alternative zu gerichtlichen Verfahren bieten, beispielsweise bei Inhaltslöschungen, Kontosperrungen oder anderen von Plattformen verhängten Einschränkungen.

Die Verordnung, die 2022 verabschiedet wurde, ist Teil der Bemühungen der Europäischen Union, die Regulierung digitaler Dienste zu modernisieren. Artikel 21 ist im Kapitel III der Verordnung angesiedelt, das sich auf die Verantwortlichkeiten der Plattformen und den Schutz der Nutzer konzentriert.

Nach Art. 21 müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten, darunter sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs), die Nutzer über ihr Recht informieren, Streitigkeiten an zertifizierte ODS-Stellen zu übermitteln. Dieser Mechanismus ergänzt Art. 20, der interne Beschwerdeverfahren auf Plattformen regelt.

Die Zertifizierung und Überwachung der ODS-Stellen obliegt den nationalen Digital Services Koordinatoren, die von jedem EU-Mitgliedstaat benannt werden. Diese Stellen müssen die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, darunter Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Zugänglichkeit und Expertise im Bereich Online-Streitigkeiten.

Nutzer können Beschwerden bei einer ODS-Stelle einreichen, ohne zuvor rechtliche Schritte zu unternehmen. Während die Teilnahme der Plattformen freiwillig ist, wird eine Zusammenarbeit in gutem Glauben erwartet. ODS-Stellen geben Empfehlungen ab, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, von den Plattformen jedoch berücksichtigt werden müssen.

Zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen

Mit Stand August 2025 sind folgende ODS-Stellen zertifiziert:

  • ADROIT – Europäische Union (EU-weit)
  • User Rights GmbH – Deutschland
  • Online Platform Vitarendező Tanács – Ungarn
  • Appeals Centre Europe (ACE) – Europäische Union (EU-weit)
  • RTR-GmbH, Fachbereich Medien – Österreich
  • ADR Center – Europäische Union (EU-weit)

Eine vollständige und aktuelle Liste der ODS-Stellen wird von der Europäischen Kommission geführt.

Untersuchungen

Am 18. Dezember 2023 eröffnet die Europäische Kommission ein förmliches Verfahren gegen das soziale Netzwerk X, früher bekannt als Twitter, um zu untersuchen, ob Verstöße gegen das Gesetz in Hinblick auf Inhaltsmoderation und Transparenzverpflichtungen vorliegen könnten. Am 12. Juli 2024 kommt die Kommission zum Schluss, dass X gegen Artikel 25, 39 und 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste verstößt.

Am 19. Februar 2024 wurde ein Verfahren gegen TikTok eingeleitet, um sicherzustellen, dass das soziale Netzwerk die Verordnung einhält, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen, die Transparenz von Werbung, die Öffnung von Daten für die Forschung und die Risiken im Zusammenhang mit Suchtdesign und gefährlichen Inhalten. Dem vorausgegangen war eine Untersuchung der NGO AI Forensics zusammen mit den NGOs Amnesty International und dem Algorithmic Transparency Institute, die vor den Auswirkungen der Seite „Für dich“ auf die psychische Gesundheit von Kindern und jungen Erwachsenen gewarnt hatte. Das Netzwerk setze junge Menschen mit psychischen Problemen erheblichen Risiken bis hin zum Selbstmord aus.

Am 9. Januar 2025 sagte Thierry Breton im französischen Fernsehen, dass die EU ein DSA-Verfahren im Zuge der Präsidentschaftswahl in Rumänien 2024 eingeleitet habe, was man auch notfalls bei der Bundestagswahl 2025 zu tun gedenke, wenn Elon Musk sich zugunsten der AfD positionieren würde.

Am 27. Mai 2025 leitete die Europäische Kommission eine Untersuchung gegen vier pornografische Websites – Pornhub, Stripchat, XNXX und XVideos – ein, weil sie keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen umgesetzt haben. Den Anbietern droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % ihres weltweiten Umsatzes und im Wiederholungsfall ein Verbot in der Europäischen Union.

Kritik

Die Bürgerrechtsbewegung European Digital Rights meldete in einer Pressemeldung substanzielle Bedenken an und beurteilte den Vorschlag als Gefahr für die Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit.

Abgeordnete der Piratenpartei bemängelten vor dem Inkrafttreten, dass sich mit dem Gesetzesvorschlag Industrieinteressen gegenüber digitalen Bürgerrechten durchgesetzt hätten.

Der deutsche Literatur- und Medienwissenschaftler Roberto Simanowski sieht in dem Gesetz Tendenzen zu einer illiberalen Demokratie, die durch neue Ausschlusskriterien in den sozialen Medien die Demokratie verteidigen will. Die sozialen Medien, die zunächst als Demokratieverstärker gefeiert wurden, würden immer mehr als Gefahr für die Demokratie wahrgenommen. Kritiker würden zu Recht, wie schon im Falle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, durch das proaktive algorithmische Overblocking einen Angriff auf die Meinungsfreiheit fürchten.

Als der EU-Kommissar Thierry Breton nach den Unruhen in Frankreich im Sommer 2023 ankündigte, auf Grundlage des GdD soziale Netzwerke notfalls abzuschalten, sei ein „Aufschrei durch die europäische Zivilgesellschaft“ gegangen, da solche Maßnahmen eher aus autoritären Staaten als aus Demokratien bekannt seien, meinte Tomas Rudl vom Blog netzpolitik.org.

Nach Art. 34 des DSA sollen Plattformbetreiber nicht nur rechtswidrige Inhalte entfernen, sondern auch kritische und nachteilige Einträge überprüfen. In einem Kommentar vom Februar 2024 sah der pensionierte Richter und ehemalige Corona-Maßnahmen-Kritiker Manfred Kölsch derartige Regelungen als Beleg für die demokratiefeindlichen Hintergründe, mit denen die EU-Kommission das DSA vorangetrieben hatte. Weiter stellte er fest, dass die vorgeschriebenen nationalen Koordinatoren gegenüber der europäischen EU-Kommission weisungsgebunden sind und damit Verantwortung von der Länder- und Bundesebene an die EU abgegeben wird. Der Staat überlasse Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit, die er selbst nicht durchführen dürfte, Dritten wie etwa zivilgesellschaftlichen Hinweisgebern und Plattformbetreibern. Die Brisanz des DSA, so Kölsch, sei für den Bürger wegen dessen Umfang und der Komplexität nicht unmittelbar erkennbar. Die Gefahr für die demokratischen Grundrechte durch das DSA werde sich nur schleichend bemerkbar machen und sei professionell hinter einer rechtsstaatlichen Fassade versteckt.

Der Verfassungsrechtler Josef Franz Lindner kommentierte, „wenn man später einmal den Niedergang der Meinungsfreiheit in Deutschland und den Einstieg in den Zensurstaat rekonstruieren will“, werde dem Leitfaden der Bundesnetzagentur für die zertifizierten Meldestellen (den sogenannten Trusted Flaggern, welche etwaige Verstöße prüfen und diese Plattformbetreibern melden) „die Rolle eines Schlüsseldokuments zukommen“.

Die von der Bundesregierung der USA am 5. Dezember 2025 veröffentlichte Nationale Sicherheitsstrategie betont: "Einige der ältesten Verbündeten Amerikas in Europa stehen "der realen und deutlicheren Aussicht auf zivilisatorische Auslöschung" unter anderem durch die "Erosion demokratischer Prinzipien gegenüber". Betont wird die "Einschränkung der Meinungsfreiheit und die Unterstützung von Exzessen der EU-Zensur durch transnationale Eliteinstitutionen". "Sollten die aktuellen Trends anhalten, wird der Kontinent in 20 Jahren oder weniger nicht wiederzuerkennen sein." Daher soll der GRANITE Act (Guaranteeing Rights Against Novel International Tyranny & Extortion Act) für ausländische Staaten die übliche Immunität aufheben. Jeder US-Bürger und jedes US-Unternehmen könne Regierungen oder die EU-Kommission vor Gerichten in den USA verklagen, die mit Strafen, Marktverboten oder "Chatkontrollen" die in den USA geschützte Redefreiheit unterdrücken. Die Mindeststrafe soll 10 Millionen US-Dollar pro Fall betragen, dazu das Dreifache der angedrohten EU-Strafe als punitiver Schadenersatz – zahlbar an Betroffene in den USA.

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