Iura novit curia

Iura novit curia, zu Deutsch Das Gericht kennt das Recht oder Das Gericht kennt die Rechtssätze ist eine römische Rechtsregel. Sie ist verwandt mit der Rechtsregel da mihi factum, dabo tibi ius.

Die Rechtsregel ist auch heute noch im deutschen Prozessrecht von Bedeutung. Von einem Richter wird verlangt, dass er das inländische Recht kennt sowie von Amts wegen erforscht. Selbiges gilt für zu beachtendes Völker- und Unionsrecht.

§ 137 Abs. 2 Hs. 2 ZPO verpflichtet die Parteien dem Wortlaut nach dazu, Rechtsvortrag zum Streitverhältnis zu halten. Dem Grundsatz iura novit curia gemäß braucht eine Partei allerdings die von ihr angestrebten Rechtsfolgen nur zu umschreiben und nicht juristisch im Sinne eines terminus technicus zu benennen. Sie ist im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Mitwirkung und Prozessförderung (§ 282 ZPO) dazu verpflichtet, im Rahmen des ihr zumutbaren zu rechtlichen Gesichtspunkten vorzutragen.

Ein Rechtsanwalt kann sich gleichwohl nicht auf den Grundsatz iura novit curia verlassen und ist dazu angehalten, stets eigenen Rechtsvortrag zu halten, um einen Fall der Anwaltshaftung zu vermeiden.

Siehe auch

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