Die Kammern für Handelssachen (KfH) sind auf Handelssachen spezialisierte Spruchkörper bei deutschen Landgerichten, besetzt mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als sogenannte Handelsrichter, § 105 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Besetzung der Kammer für Handelssachen
Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen und müssen die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aufweisen (näher: § 109 Abs. 1 GVG). Die Handelsrichter sind ehrenamtliche Richter (§ 44 DRiG). Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht (§ 105 Abs. 2 GVG). Bei der Beratung und Abstimmung gibt es also keinen Unterschied zwischen dem Berufsrichter als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern.
Anders als für die Zivilkammern des Landgerichts sind auf die Kammern für Handelssachen die Vorschriften über den Einzelrichter (§ 348 ZPO) nicht anzuwenden; der Vorsitzende kann aber bestimmte Entscheidungen allein treffen (§ 349 Zivilprozessordnung). Der Verhandlungstermin vor der Kammer soll durch den Vorsitzenden möglichst so vorbereitet werden können, dass über die Sache in einem einzigen Termin durch die Kammer entschieden werden kann. Daher kann der Vorsitzende alle zur Vorbereitung des Termins erforderlichen Maßnahmen, darunter auch einzelne Beweiserhebungen, allein durchführen, § 349 Abs. 1, 2 ZPO. Darüber hinaus kann der Vorsitzende gem. § 349 Abs. 3 ZPO auch in der Sache selbst allein entscheiden, wenn beide Parteien einverstanden sind. Diese Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz und führt in der Praxis dazu, dass ein großer Teil der Verfahren vor den Kammern für Handelssachen durch den Vorsitzenden allein entschieden wird.
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
Zuständig ist die Kammer für Handelssachen, wenn das Landgericht gem. § 71 GVG sachlich zuständig ist und es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG handelt.
Darunter fallen insbesondere Rechtsstreitigkeiten über beiderseitige Handelsgeschäfte, wenn der Beklagte als Kaufmann in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Für den Beklagten kommt es also rein formal auf die Registereintragung an. Eine Prüfung, ob er tatsächlich ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB betreibt, erfolgt nicht.
Auch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen, § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG. Aufgrund der Spezialzuweisung in § 246 Abs. 3 S. 2 AktG erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, KGaA, oder SE.
Auch große Teile des gewerblichen Rechtsschutzes sind von der Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen erfasst: Das gilt für Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht, § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, des Markenrechts, des sonstigen Kennzeichenrechts und Designrechts, § 95 Abs. 1 Nr. 4 c GVG.
Der Kläger muss die Verhandlung vor der KfH in der Klageschrift beantragen (§ 96 Abs. 1 GVG) oder der Beklagte muss beantragen, die Klage an die KfH zu verweisen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Verweisungsantrag kann grds. nur innerhalb der Klageerwiderungsfrist gestellt werden (§ 101 Abs. 1 GVG). Die KfH kann einen Rechtsstreit auch von Amts wegen, also ohne Antrag der Parteien, an die Zivilkammer verweisen (§ 97 Abs. 2 GVG). Die Entscheidung über die Verweisung kann jeweils ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 GVG) und ist unanfechtbar und für die Kammer, an die verwiesen wird, bindend (§ 102 GVG).
Entwicklung der Eingangs- und Erledigungszahlen
Stand 2018 wurden ca. 10–15 % aller bei den Landgerichten eingehenden Verfahren bei den Kammern mit Handelssachen geführt, mit stark rückläufiger Tendenz. Die Erledigungszahlen sind von 54.697 im Jahr 2002 auf 27.607 im Jahr 2016 gefallen. Im Jahr 2021 lagen sie bei 21.151, im Jahr 2022 bei 19.072, im Jahr 2023 bei 18.605 und im Jahr 2024 bei 18.979.
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