Kommission für Jugendmedienschutz

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland, das für die inhaltliche Kontrolle im Bereich des länderübergreifenden privaten Rundfunks und im Internet (Digitale Dienste und Telemedien) zuständig ist (s. § 13 JMStV). Die KJM beurteilt, ob Angebote die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen oder gegen den Jugendschutz verstoßen und kann gegen sie vorgehen. Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM)
Gründung 1. April 2003
Sitz Berlin, Deutschland Deutschland (Koordinaten: 52° 30′ 38,3″ N, 13° 23′ 24,4″ O)
Zweck Überwachung der Umsetzung des JMStV
Website kjm-online.de

Organisation

Die KJM wurde am 1. April 2003 gegründet. Sie setzt sich aus 10 sachkundigen Mitgliedern zusammen:

  • 6 Direktoren der Landesmedienanstalten
  • 2 Mitgliedern von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden
  • 2 technischen Sachverständigen

Ferner gibt es noch 1 beratendes Mitglied von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde.

Prinzip der Selbstregulierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Ziel ist, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf. Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der KJM anerkannt werden. Die KJM überwacht die Spruchpraxis und den Beurteilungsspielraum anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen.

Aufgaben

Der Jugendmedienschutz versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Es ist die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Der gesetzliche Jugendmedienschutz sieht vor, dass Kinder und Jugendliche Medien altersgerecht nutzen oder keinen Zugang haben, um sie vor problematischen, entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten zu schützen.

Verhältnis zu Bund und Ländern

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten in Fragen des Jugendschutzes im länderübergreifenden privaten Rundfunk und in länderübergreifenden digitalen Dienste und Telemedien. Um gerade im Bereich der digitalen Dienste und Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen, sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM, der Kontrolleinrichtung der Länder jugendschutz.net (vgl. § 18 JMStV) und der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) (§ 17 Abs. 1 JuSchG) vor. Organisatorisch ist jugendschutz.net an die KJM angebunden und unterstützt sie bei der Recherche im Internet. Die BzKJ holt vor einer Entscheidung über Indizierungsanträge für digitale Dienste und Telemedien die Stellungnahme der KJM ein; die KJM kann auch selbst Indizierungsanträge bei der BzKJ stellen und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland verfügen.

Entscheidungen des Organs KJM (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV) werden der zuständigen Landesmedienanstalt, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts juristische Person ist, rechtlich zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 4 Satz 6 JMStV). Die Entscheidungen der KJM werden durch das Exekutivorgan (Direktor/Präsident) der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt vollzogen, was Anhörungen und sonstige Details des Verwaltungsverfahrens einschließt.

Rechtsstatus

In der Rechtsliteratur wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass die KJM eine verfassungswidrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder sei und somit als juristisches Nullum anzusehen sei. Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist keine Behörde und kann wegen ihrer Entscheidungen von Anbietern oder Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht selbst verklagt werden. Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfähig. Die KJM ist vielmehr rechtlich unselbständiges Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV).

Literatur

  • Jessica Ehrlichmann: Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihre Tätigkeit (Recht der Informationsgesellschaft, Band 8). Berlin 2007.
  • Roland Bornemann/Murad Erdemir: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Nomos Kommentar. Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8329-6198-5

Siehe auch

wikipedia, wiki, enzyklopädie, buch, bibliothek, artikel, lesen, kostenlos herunterladen, Informationen über Kommission für Jugendmedienschutz, Was ist Kommission für Jugendmedienschutz? Was bedeutet Kommission für Jugendmedienschutz?