Die Lex Voconia war ein römisches Plebiszit aus dem Jahre 169 v. Chr. Geschaffen wurde es während der Zeit der Republik.
Geprägt war der Gesetzeserlass von der grundlegenden Befürchtung, dass der für alle verbindliche mos maiorum, der gesellschaftlich tragende Kodex für die hergebrachten Sitten und Anstandsregeln im Geltungsbereich des Reichs, deutlicher noch untergraben würde, als zu der Zeit bereits geschehen. Um einer weiteren Aushöhlung der Ordnungskräfte entgegenzuwirken, wurde das Erbrecht von Frauen massiv eingeschränkt. Einem um sich greifenden Ausleben des Luxus’ sollte Einhalt geboten werden, da er häufig mit einer weit verbreiteten Verschwendungssucht verbunden war. Einem Bürger der ersten Zensusklasse war es verwehrt, eine Frau zu seiner Erbin machen. Insbesondere sollten die großen Vermögen zusammengehalten werden. Zugunsten von verheirateten Frauen und Müttern gab es später Rückeinschränkungen unter Augustus. Dessen Ehevorschriften, zusammengetragen in der lex Iulia et Papia, erleichterten die Bedingungen für diese Personengruppen insoweit.
Das Gesetz regelte auch für Legaten der ersten Zensusklasse strenge Anforderungen. Vermächtnisnehmern war es untersagt, mehr Vermögen anzunehmen, als vergleichsweise einem Erben gebührt hätte. Verbotswidrige Erbeinsetzungen waren unmittelbar unwirksam. Nicht überliefert ist, welche Sanktionen dem Vermächtnisnehmer (Legaten) bei Gesetzesverstößen drohten.
Letztlich soll das Gesetz allerdings unwirksam gewesen sein, weil es regelmäßig ausgehebelt wurde. Erbschaften wurden einfach so kräftig belastet, dass sich beim Erben keine Bereitschaft fand, diese auch anzutreten. Die Obrigkeit erkannte dies, und steuerte dieser Entwicklung im Jahr 41 v. Chr. entgegen, indem sie die lex Falcidia auf den Weg brachte. Das Gesetz legte Höchstquoten zur Belastung von Erbschaften fest, die sogenannte „falcidische Quart“.
Literatur
- Ernst Baltrusch: Regimen morum: Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit, Vestigia, Beiträge zur Alten Geschichte, Bd. 41, C.H.Beck, München 1989, ISBN 3-406-33384-2, S. 69 ff.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 21–22.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 197 f.
- Arnd Weishaupt: Die lex Voconia. (= Forschungen zum Römischen Recht. Band 45). Böhlau, Köln u. a. 1999, ISBN 3-412-04199-8.
Anmerkungen
- Ernst Baltrusch: Regimen morum: Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit, Vestigia, Beiträge zur Alten Geschichte, Band 41, C.H.Beck, München, ISBN 3-406-33384-2, S. 69 ff.
- Gaius 2, 226, 274.
- Ernst Baltrusch: Regimen morum. Die Reglementierung des Privatlebens der Senatoren und Ritter in der römischen Republik und frühen Kaiserzeit, 1989; beschrieben bereits bei Giovanni Rotondi: Leges publicae populi romani. Elenco cronologico con una introducione sull’attività legislativa dei comizi romani, 1912 [Nachdruck] 1962.
- Ulrike Babusiaux: Römisches Erbrecht im Gnomon des Idios Logos, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 135, Heft 1, 2018. S. 108–177 (152–155).
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 197 f.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 21–22.
- Ulrich Manthe: Das senatus consultum Pegasianum (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 12). Duncker und Humblot, Berlin 1989 (Habilitationsschrift). S. 16 (dort FN 11).
- Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 130.
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