Normentheorie

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Die strafrechtliche Normentheorie wurde ursprünglich durch Karl Binding begründet und fand ihre abschließende Beschreibung durch ihn in dessen Schrift Die Normen und ihre Übertretung (zuletzt 1920, erste Auflage 1872). Als Grundentdeckung Bindings wird hierbei angesehen, dass der Verbrecher, indem er eine strafbewehrte Handlung vornehme, keineswegs die Strafgesetze übertrete, vielmehr handele er den strafrechtlich niedergelegten Tatbeständen ja gerade gemäß (indem er etwa eine fremde bewegliches Sache wegnimmt (Diebstahl)). Der Adressat der Strafrechtsnormen ist für Binding so denn auch nicht primär der rechtsunterworfene Bürger, sondern der Staat und dessen Organe. Den Bürger sieht Binding, der dem Grundsatz Nulla poena sine lege (dem heute in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Gesetzlichkeitsprinzip des Strafrechts) kritisch gegenübersteht, hingegen lediglich an weitgehend ungeschriebene Verbotsnormen gebunden an, die nur in Umkehrung aus den positivierten Strafrechtsnormen herausgelesen werden können (analog zum obigen Beispiel (Diebstahl): "nimm keine fremde bewegliche Sache weg!").

In seiner 1954 erschienenen Dissertation Lebendiges und Totes in Bindings Normentheorie nahm Armin Kaufmann Elemente der Normentheorie Bindings auf und entwickelte diese fort. Andreas Hoyer wiederum tat im Jahr 1997 in seiner Habilitationsschrift ein Gleiches mit Armin Kaufmanns Version der strafrechtlichen Normentheorie.

Literatur

  • Thomas Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 5. Auflage, Springer: Berlin und Heidelberg 2025.
  • Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Auflage, 2. unveränderter Nachdruck, Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1995.
  • Binding, Karl: Die Normen und ihre Übertretung. Eine Untersuchung über die rechtmäßige Handlung und die Arten des Delikts. In 4 Bänden. Band 1. Neudruck der 4. Auflage, Leipzig 1922, Aalen 1991.

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