Eine seelische Behinderung bezeichnet eine Sinnesbeeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern kann.
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Die seelischen Beeinträchtigungen werden im BTHG an zentraler Stelle genannt, nämlich bei der Definition des Behinderungsbegriffs: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Ursachen und Verfestigung von Barrieren als ein kulturelles Phänomen schaffen somit Behinderung von Menschen, die in ihrer Entwicklung von der gesellschaftlichen Norm abweichen. Sie können durch Ausgestaltung individueller Unterstützung sowie die Gestaltung inklusiver sozialer Räume abgebaut werden. Dies geschieht durch Sozialraumorientierte Behindertenarbeit, Teilhabe an Gesellschaft und Politik, sowie auch durch Weiterentwicklung sozialer Dienste zur Unterstützung von Menschen mit seelischer Behinderung.
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)
Im Zusammenhang mit dem neuen Behinderungsverständnis des BTHG, das auf der ICF basiert, wird Behinderung nicht als Eigenschaft oder Defizit einer Person verstanden, das einer medizinischen Behandlung bedarf, sondern im Zusammenspiel mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.
Teilhabeeinschränkungen sind damit in erster Linie nicht als medizinisches Problem einer Person, sondern als gesellschaftlich bedingtes Problem zu verstehen. Es gehört zu der gemeinschaftlichen Verantwortung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit, die Umwelt so zu gestalten, wie es insbesondere für eine volle Teilhabe der Menschen mit Gesundheitsproblemen (ICD) an allen Bereichen des sozialen Lebens erforderlich ist. Die seelischen Sinne werden im ICF als Körperfunktionen definiert.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Im SGBVIII § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung wird für Kinder oder Jugendliche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe festgelegt. Dieser gilt, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Hintergrund
Die ursprüngliche Bedeutung der Seele bezog sich auf einen substanz- und körperlosen Teil des Menschen (religiös) und meint heute die Gesamtheit dessen, was das Fühlen, Empfinden, Denken eines Menschen ausmacht. Teilweise wird es umgangssprachlich, sowie in Diskussionen um die Unterscheidung Selbiger mit der Psyche gleich gesetzt, z. B. im Sozialhilferecht sowie im Krankenversicherungsrecht, ebenso wie der Debatte in der Psychologie die seelische Behinderung mit psychischer Behinderung gleichsetzen versuchte, was sich in der Praxis noch findet, aber im BTHG nicht fortsetzt.
Die damals pragmatisch erscheinende Lösung zwei Begriffe gleichzusetzen hatte Bestimmungslücken der besonderen Spezifik seelischer Behinderung zur Folge. Die verwandt erscheinenden Begrifflichkeiten gleichzusetzen konfrontierte das Hilfesystem vor vielfältige Probleme und Hinterfragung, da die seelische Behinderung zwar eine psychische Erkrankung nicht ausschließt, aber auch nicht voraussetzt. Ebenso können Neuronale Entwicklungsstörungen des ICD Leistungen nach ICF definieren wie z. B. Lernstörungen, Autismus oder ADHS. Im ICD11 wird zwischen Psychischen Störungen, Verhaltensstörungen und neuronalen Entwicklungsstörungen unterschieden.
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