Kriegsdienstverweigerung in Deutschland

Kriegsdienstverweigerung (KDV) war in der Geschichte Deutschlands bis 1945 im Kriegsfall fast nur als Desertion möglich. Regionale und befristete Ausnahmen gab es nur für Angehörige einiger Friedenskirchen. Kriegsdienstverweigerung wurde im Ersten Weltkrieg als Fahnenflucht oder Landesverrat mit schweren Zuchthausstrafen, in der Zeit des Nationalsozialismus als Wehrkraftzersetzung auch mit der Todesstrafe geahndet.

In der DDR gab es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Dort war legal nur ein waffenloser Bausoldatendienst innerhalb der Nationalen Volksarmee möglich. Dessen Inanspruchnahme zog oft berufliche Nachteile nach sich.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde Kriegsdienstverweigerung nach zwei Weltkriegen als Grundrecht im Grundgesetz verankert. Dessen gesetzliche Regelung hat sich seit 1949 bis zum derzeit gültigen Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oft geändert. 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt; die Kriegsdienstverweigerung ist unabhängig von der Umstellung der Bundeswehr auf eine Berufsarmee möglich.

Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet(e) man in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst).

Frühe Neuzeit

Kriegsdienstverweigerung blieb in Deutschland wie in allen europäischen Regionen bis in die Neuzeit hinein eine seltene Ausnahmeerscheinung. Im Mittelalter war sie nur von den Katharern und Waldensern gegenüber den jeweiligen Landesfürsten geübt worden, wenn diese Zwangsdienste forderten und eine Armee für ihre Feldzüge aufstellen ließen. Dafür nahmen diese christlichen Minderheiten staatliche und großkirchliche Verfolgung als Ketzer auf sich.

In der Reformationszeit entstanden auch im deutschsprachigen Raum neue christliche Gruppen, die einen an der Bibel und am Urchristentum orientierten Lebensstil anstrebten. Dazu zogen sie sich häufig von der Außenwelt zurück, so die Böhmischen Brüder und die Hutterer. Andere aus der Täuferbewegung hervorgehende Gruppen versuchten, ihren Glauben in Teilbereichen mit politischen Reformen durchzusetzen, scheiterten aber an den damaligen Machtverhältnissen. Die Mennoniten, Quäker und Tunker konnten ihre prinzipielle Gewaltfreiheit in deutschen Gebieten nicht ausüben und mussten daher noch im 20. Jahrhundert vielfach auswandern. Nur das dänische Herzogtum Schleswig stellte sie 1623 mit der Ansiedlung in Friedrichstadt vom damals angeordneten Waffendienst frei.

1647, gegen Ende des Dreißigjährigen Krieges, erklärte das Agreement of the People erstmals, jeder Zwang zum Kriegsdienst verletze natürliche Menschenrechte. Doch die wenigsten deutschen Fürsten erkannten dieses Recht an. Friedrich der Große sicherte den preußischen Mennoniten am 27. März 1780 gegen ein Jahresentgelt von 5000 Talern zwar die „ewige“ Befreiung von der Kantonalspflicht zu, schränkte dafür aber ihre Niederlassungs- und Bodenerwerbsrechte ein.

Auch im 19. Jahrhundert praktizierten in Deutschland weiterhin fast nur politisch und zahlenmäßig unbedeutende christliche Gruppen die Kriegsdienstverweigerung, darunter Adventisten und Zeugen Jehovas.

Deutsches Kaiserreich

Die seit 1815 in einigen Nationalstaaten Europas und den USA entstandenen Friedensgesellschaften setzten erstmals auch die Kriegsdienstverweigerung als mögliches Mittel zur Durchsetzung eines Völkerrechts auf die politische Tagesordnung. Die 1892 gegründete Deutsche Friedensgesellschaft (DFG) lehnte die Kriegsdienstverweigerung bis 1918 jedoch strikt ab.

Eine mit politischen Zielen verbundene Kriegsdienstverweigerung wurde erstmals im Zusammenhang der wachsenden europäischen Arbeiterbewegung erwogen. Die frühe Sozialdemokratie war theoretisch entschlossen, einen Krieg der europäischen Hegemonialmächte zu verhindern oder wenigstens nicht mitzutragen. Entsprechende Beschlüsse traf die Sozialistische Internationale wiederholt, besonders in den Jahren 1907, 1912 und 1913. In der zweiten Balkankrise organisierte die SPD Massenkundgebungen als Protest gegen den nun absehbaren gesamteuropäischen Krieg. Bei einer solchen Demonstration rief Rosa Luxemburg hunderttausende Zuhörer am 24. September 1913 in Frankfurt am Main zur Verweigerung von Kriegsdiensten, Widerstand gegen die Kriegsvorbereitung und Befehlsverweigerung im Kriegsfall auf: „Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: ‚Das tun wir nicht!‘“ Daraufhin wurde sie der „Aufwiegelung zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit“ angeklagt. Am 20. Februar 1914 wurde sie deswegen zunächst zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie blieb mit einer Unterbrechung von wenigen Wochen bis zur Novemberrevolution 1918 in Haft.

Den Ersten Weltkrieg betrachtete die DFG ebenso wie die SPD als deutschen Verteidigungskrieg und lehnte die Kriegsdienstverweigerung deshalb weiterhin ab. Sie erlitt mit anderen deutschen pazifistischen Gruppen hohe Mitgliederverluste und wurde trotz ihrer an der Regierung orientierten Forderungen 1915 verboten. Anders als etwa in Großbritannien entstand in Deutschland keine organisierte und politisch wirksame Verweigerungsbewegung. Nur einzelne Intellektuelle, wenige Anarchisten und etwa 50 Adventisten, die sich nach dem Krieg als Reformadventisten organisierten, verweigerten ab August 1914 die Einberufung zum deutschen Militär. Sie wurden deswegen als Geistesgestörte inhaftiert oder – häufiger – zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt, die einige von ihnen nicht überlebten.

Weimarer Republik

Nach Abschluss des Versailler Vertrages sah die Weimarer Verfassung keine Wehrpflicht vor, so dass die nun entstandene deutsche Friedensbewegung zunächst andere Themen als die Kriegsdienstverweigerung in den Vordergrund rückte. Nur diejenigen Gruppen, die die deutsche Kriegsschuld bejahten, forderten eine präventive Kriegsdienstverweigerung als Mittel zur Verhütung kommender Kriege: darunter der Bund der Kriegsdienstgegner (BdK), der Kreis jungjüdischer Pazifisten, die Großdeutsche Volksgemeinschaft, linksgerichtete Antimilitaristen wie die 1926 von Kurt Hiller gegründete Gruppe revolutionärer Pazifisten (GRP) sowie der Friedensbund der Kriegsteilnehmer (FdK), die im Kriegsfall auch Generalstreiks befürworteten.

Nach Deutschlands Beitritt zum Völkerbund spaltete die Frage, wie sich die Kriegsdienstverweigerung zur notfalls militärischen Durchsetzung des Völkerrechts verhalte, die Friedensbewegung. Doch auch die gemäßigten Pazifisten erkannten die Kriegsdienstverweigerung nun als legitime individuelle Möglichkeit an. 1927/28 sammelte die DFG etwa 224.000 Selbstverpflichtungen zur Kriegsdienstverweigerung bei einer befürchteten erneuerten Wehrpflicht. Dies blieb politisch jedoch fast wirkungslos, da der Versailler Vertrag die Wiedereinführung einer deutschen Wehrpflicht verbot.

Zeit des Nationalsozialismus

Im April 1933 verbot das Regime des Nationalsozialismus neben den meisten demokratischen Parteien auch die pazifistischen Organisationen und inhaftierte viele ihrer führenden Persönlichkeiten in Konzentrationslagern. Mit der Gründung der Wehrmacht wurde die Wehrpflicht 1935 im Deutschen Reich wiedereingeführt: Seither drohten Kriegsdienstverweigerern schwere Zuchthausstrafen wegen Wehrkraftzersetzung – in der Regel Einweisung in ein KZ – und bei Festhalten ihrer Verweigerung die Todesstrafe. Dennoch gab es bis 1945 etwa 8000 Verweigerer, etwa 6000 davon kriegs- und eidverweigernde Zeugen Jehovas. Von ihnen starben etwa 1200, davon 635 aufgrund der Haftbedingungen oder Ermordung in Haft ohne Gerichtsurteil, 203 oder 250 aufgrund eines Gerichtsurteils wegen ihrer Kriegsdienstverweigerung (siehe Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus).

Mindestens 13 Reformadventisten (der höchste Anteil bei einer evangelischen Konfession im „Dritten Reich“) wurden als religiös-ethische Kriegsdienstverweigerer von NS-Sondergerichten und Kriegsgerichten der Wehrmacht zum Tod verurteilt und hingerichtet oder starben in der KZ-Haft: Anton Brugger, Josef Blasi, Gottlieb Metzner, Franz Nakat, Viktor Pacha, Ludwig Pfältzer, Günter E. Pietz, Gustav Przyrembel, Julius Ranacher, Richard Schreiber, Karl F. Schreiber, Willi Thaumann und Leander J. Zrenner. Als weiterer Kriegsdienstverweigerer wurde Pastor Alfred Münch als Zwangsarbeiter der Organisation Todt am Atlantikwall auf der Kanalinsel Alderney eingesetzt. Dort verlieren sich seine Spuren. Karl Krahe dagegen ist einer der wenigen Reformadventisten, der sein Gerichtsverfahren und den Krieg überlebt hat.

Die deutschen Mennoniten befolgten den „Grundsatz der Wehrlosigkeit“ im Dritten Reich nicht. Von den etwa 200 deutschen Quäkern verweigerte nur Gerhard Halle zunächst den Kriegsdienst, entschloss sich aber später – um Schlimmeres zu vermeiden – doch zum Einsatz, wenn auch aufgrund seiner schweren Kriegsverletzungen im Ersten Weltkrieg nur in der Etappe, an der Ostfront. Ein entsprechendes Gesuch seinerseits wurde jedoch vom Wehrbezirkskommando Berlin VIII abgelehnt. Von den Baptisten verweigerte Heinz Herbst, von einer anderen Freikirche Alfred Herbst. Weitere deutsche Verweigerer gehörten zu den Mormonen und Apostelgemeinden. Auch Mitglieder der prinzipiell Eide und Militärdienst verweigernden Gemeinschaft der Christadelphians wie die Brüder Rudolf und Albert Merz wurden inhaftiert. Letzterer wurde am 3. April 1941 im Zuchthaus Brandenburg hingerichtet.

Aus der DEK sind nur zwei Kriegsdienstverweigerer bekannt geworden. Hermann Stöhr verweigerte am 2. März 1939 seine Einberufung zu einer Wehrübung mit Bezug auf Mt 26,52 EU: „Mir wie meinem Volk sagt Christus: ‚Wer das Schwert nimmt, soll durchs Schwert umkommen‘ … So halte ich die Waffenrüstungen meines Volkes nicht für einen Schutz, sondern für eine Gefahr. Was meinem Volk gefährlich und verderblich ist, daran vermag ich mich nicht zu beteiligen.“ Stöhr wurde dafür von seiner Landeskirchenleitung heftig gerügt, am 31. August 1939 von der deutschen Feldpolizei verhaftet und am 10. Oktober wegen Fahnenflucht zu KZ-Haft, am 16. März 1940 wegen Wehrkraftzersetzung zum Tod verurteilt und am 21. Juni 1940 geköpft.Martin Gauger entzog sich drohender Einberufung durch Flucht in die damals noch unbesetzten Niederlande, wo ihn die SS später verhaftete und im Juli 1941 im KZ Buchenwald ermordete.

Beide gehörten zur Bekennenden Kirche. Deren Gründungsurkunde, die Barmer Theologische Erklärung von 1934, verpflichtete ihre Mitglieder auf Glaubensgehorsam zu Jesus Christus im Widerspruch zu totalitären Staatsforderungen. Dietrich Bonhoeffer schrieb 1936 in seinem Katechismus: „Niemals kann die Kirche Krieg und Waffen segnen. Niemals kann der Christ an einem ungerechten Krieg teilhaben.“ Mit seiner Friedensrede auf der ökumenischen Jugendkonferenz in Fanö am 28. August 1936 rief er die Kirchen weltweit zur bedingungslosen Absage an jeden Krieg auf. Er war im Einberufungsfall zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen und wusste, dass er dafür zum Tod verurteilt werden würde.Karl Barth, Autor der Barmer Erklärung, forderte den Generalsekretär der ökumenischen Bewegung Willem Adolf Visser ’t Hooft am 13. April 1939 auf, alle Christen in Deutschland angesichts der drohenden Kriegsgefahr in einer Radiobotschaft zu fragen, „[…] ob es nicht ihre Sache sei, zur Verhinderung dieses Krieges bzw. eines Sieges der Usurpatoren ihrerseits alles in ihren Kräften Stehende zu tun […]“, etwa Wehrdienstverweigerung und Sabotage. Visser’t Hooft lehnte ebenso ab wie deutsche Freunde Barths, denen er diesen Aufruf im Juli 1939 vorschlug. Die BK trug den Überfall auf Polen im September 1939 zusammen mit den Deutschen Christen geschlossen mit.

Etwa 20 römisch-katholische Verweigerer sind namentlich bekannt. Der pazifistische Priester Max Josef Metzger warnte schon 1933 vor einem neuen Weltkrieg. Er forderte Hitler 1942 in einem nicht abgesandten Brief zum Rücktritt auf. Er wurde deshalb am 27. April 1944 als „für alle Zeit ehrloser Volksverräter“ hingerichtet. Sieben Mitglieder der von Metzger 1935 gegründeten Christkönigsgesellschaft verweigerten aus Glaubensgründen nach ihrer Einberufung den Führereid und damit den Wehrdienst. Von ihnen wurden darum Michael Lerpscher, Richard Reitsamer, Joseph Ruf und Ernst Volkmann zwischen 1940 und 1944 hingerichtet. Josef und Bernhard Fleischer überlebten knapp. Kein Bischof trat für sie ein, alle lehnten jedes Gnadengesuch für als „Wehrkraftzersetzer“ angeklagte Verweigerer ab. Der österreichische Priester Franz Reinisch lehnte den Soldateneid 1938 als Verbrechen ab und wurde am 21. August 1942 hingerichtet. Weitere katholische Verweigerer waren Wilhelm Paul Kempa, Josef Mayr-Nusser, Josef Scheurer, Alfred Andreas Heiß und Franz Jägerstätter.

Deutsche Demokratische Republik

In der DDR gab es kein Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung. Eine Wehrpflicht wurde erst nach dem Mauerbau per Gesetz vom 24. Januar 1962 eingeführt. Am 7. September 1964 ordnete der Nationale Verteidigungsrat die Aufstellung von sogenannten Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung an. Diese uniformierten „Bausoldaten“, deren Schulterklappen mit einem Spaten gekennzeichnet waren, mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer 18-monatigen Dienstzeit, die genauso lange dauerte wie der Grundwehrdienst, mit Nachteilen zu rechnen: Sie wurden oft in ihrer Berufswahl und ihren Ausbildungschancen eingeschränkt. Eine Totalverweigerung zog, wie in der Bundesrepublik, Freiheitsstrafen nach sich.

Dennoch gab es über die gesamte DDR-Zeit hinweg zahlreiche Kriegsdienstverweigerer, vor allem aus Glaubens- und Gewissensgründen. Darunter waren Zeugen Jehovas und andere Christen. Viele wurden mehrfach inhaftiert.

Der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR forderte seit Anfang der 1980er Jahre einen sozialen Friedensdienst als gesetzliche Alternative zum Wehr- und Bausoldatendienst bei der Nationalen Volksarmee. Diesen verweigerte die Regierung der DDR, doch ab 1985 wurde kein Kriegsdienstverweigerer mehr eingesperrt. 1988 gründete eine kirchliche Initiative einen Diakonischen Friedensdienst als inoffizielle Alternative zum Wehrdienst.

Bundesrepublik Deutschland

Grundrecht

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Recht auf individuelle Kriegsdienstverweigerung in den Landesgesetzen von Bayern, Hessen (1947) und Baden-Württemberg sowie in der Verfassung von Berlin (1948) festgelegt. Weitere Länderverfassungen sahen eine generelle Ächtung des Krieges vor. Nach diesen Vorbildern beantragte die SPD im April 1948 im Parlamentarischen Rat die Aufnahme eines Satzes, der nach heftigem Streit in das 1949 verabschiedete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde (Art. 4 Abs. 3 GG):

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Dies wird aus Absatz 1 gefolgert:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Die Kriegsdienstverweigerung ist also ein Grundrecht im Rahmen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bundesrepublik war der erste Staat der Welt, der diesem Recht Verfassungsrang einräumte. Dieses erhielt rechtlich, historisch und sachlogisch Vorrang gegenüber einer künftigen militärischen Landesverteidigung, die damals noch nicht ins Auge gefasst wurde. Auch eine Zwangsrekrutierung von Deutschen durch die Alliierten, zum Beispiel in den von ihnen eingerichteten Dienstgruppen, sollte damit ausgeschlossen oder erschwert werden.

Verhältnis zur Wehrpflicht

In den ersten Nachkriegsjahren war die Losung Nie wieder Krieg! unter den Deutschen weit verbreitet, so dass eine Wiederbewaffnung den meisten undenkbar schien und abgelehnt wurde. Typischer Ausdruck dieser Haltung war Wolfgang Borcherts Prosatext Dann gibt es nur eins! Sag NEIN! vom 20. November 1947, der alle Berufsgruppen zur Verweigerung jeder Art von Kriegsbeteiligung aufrief.

Die SPD-Landtagsabgeordnete Anna Haag setzte sich intensiv für die Ablehnung der Pflicht zum Kriegsdienst ein. Der Satz „Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ aus dem von ihr eingebrachten Gesetz Nr. 1007 des Landes Württemberg-Baden wurde 1949 in eingeschränkter Form in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“, Art. 4 Abs. 3 GG).

Ab August 1950 änderte Konrad Adenauers Kurs auf Einbindung der Bundesrepublik in ein militärisches Westbündnis die Prioritäten. In der Bundestagsdebatte um einen westdeutschen Wehrbeitrag am 8. November 1950 deutete der Abgeordnete Hans-Joachim von Merkatz von der Deutschen Partei das KDV-Grundrecht wie folgt um: „Diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn man von der logischen Voraussetzung ausgeht, dass sogar die Begründung der Kriegsdienstpflicht nach dem Grundgesetz möglich und zulässig ist.“

Nach der Gründung der Bundeswehr 1955 legte das Wehrpflichtgesetz am 21. Juli 1956 in § 25 fest:

„Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.“

Die der Wehrpflicht analoge Zivildienstpflicht wurde damit zur Regel, die Heranziehung von staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerern zu waffenlosen Diensten bei der Bundeswehr, die der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 GG zugelassen hatte, die Ausnahme. Doch erst 1961 wurde der Zivildienst bundesweit faktisch eingeführt, nachdem im Januar 1960 der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz über den zivilen Ersatzdienst“ beschlossen hatte und es am 20. Januar 1960 in Kraft trat. Erst nach weiteren 15 Monaten – am 10. April 1961 – traten die ersten etwa 340 anerkannten Kriegsdienstverweigerer der Jahrgänge 1937/38 ihren 12 Monate dauernden Ersatzdienst an.

Das Wehrpflichtgesetz legte eine behördliche Überprüfung der Gewissensentscheidung von Kriegsdienstverweigerern durch ein Antragsverfahren fest. Was unter „Kriegsdienst“ und „Waffe“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG zu verstehen ist, entschied das Bundesverwaltungsgericht erst nach jahrelangen Auslegungsstreitigkeiten. Verweigert werden können demnach alle unmittelbaren Waffeneinsätze: nicht nur in völkerrechtlich definierten Kriegen, sondern auch in anderen bewaffneten Konflikten wie Bürgerkriegen, Partisanenbekämpfung usw., aber auch indirekte Kriegsteilnahme, etwa beim Beobachten des Kriegsgegners, Munitionsnachschub, Bedienen von Peil- und Steuerungsgeräten, Radarerfassung feindlicher Raketen usw. Als für Verweigerer zulässige waffenlose Dienste gelten dagegen reine Verwaltungs-, Betreuungs-, Verpflegungs- und Sanitätstätigkeiten bei der bewaffneten Truppe.

Das Bundesverfassungsgericht stellte 1960 klar, dass nach Art. 4 Abs. 3 GG auch die Ausbildung zum Kriegsdienst an der Waffe, also der Wehrdienst, verweigert werden darf:

„Es ist bezweifelt worden, ob angesichts dieses Wortlauts der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, verweigert werden dürfe. Die Frage ist zu bejahen.
Durch den Art. 12 Abs. 2 GG wird aber der Art. 4 GG dahin verdeutlicht, daß er jedenfalls nunmehr – d. h. nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht – das Recht umfaßt, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern. Das ist auch sinnvoll – nicht nur, weil der Staat kein Interesse daran haben kann, Wehrpflichtige mit der Waffe auszubilden, die im Kriegsfall die Waffenführung verweigern werden, sondern auch vom Standpunkt des Einzelnen aus, dem eine Ausbildung nicht aufgezwungen werden darf, die einzig den Zweck hat, ihn zu einer Betätigung vorzubereiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt.“

Zivildienstleistende befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (genau wie Grundwehrdienstleistende) und haben dadurch Anspruch auf Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Verpflegung, Unterbringung, freie Heilfürsorge, kostenlose Familienheimfahrten usw. Sie erhalten Geld- und Sachbezüge wie Sold, Verpflegungsgeld, Entschädigungen für Bekleidungsnutzung und ein Entlassungsgeld.

Aktuelles Antrags- und Prüfungsverfahren

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für das Antrags- und Prüfungsverfahren zur Kriegsdienstverweigerung in Deutschland sind u. a.:

  • die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 (Recht der Kriegsdienstverweigerung) und Artikel 12a (Wehrdienst und andere Dienstverpflichtungen) des Grundgesetzes;
  • die einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG), das Wehrpflichtgesetz (WPflG), das Soldatengesetz (SG) und das Zivildienstgesetz (ZDG);
  • das Verfahrens- und Zuständigkeitsrecht, insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Rechtsbehelfe, Widersprüche und Klagen;
  • die themenbezogene Rechtsprechung insbesondere der obersten Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof).

Die letzte große Novellierung verschiedener Rechtsgrundlagen erfolgt im Zusammenhang mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2025.

Hinzu kommen untergesetzliche Regelungen wie Verordnungen (z. B. die Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)), und Verfahrensanweisungen (z. B. Verfahrensanweisung zum Widerspruch im Anerkennungsverfahren) u. a. der zuständigen Bundesämter.

Prüfungsverfahren

Von 1956 bis 1983 musste jeder bundesdeutsche Verweigerer den Ernst seiner Gewissensentscheidung sowohl in schriftlicher Begründung als auch in mündlicher Anhörung und Befragung zuerst vor einem „Prüfungsausschuss“, bei Ablehnung vor einer Prüfungskammer (2. Instanz) glaubhaft machen. Der Prüfungsausschuss war einem oder mehreren Kreiswehrersatzämtern zugeordnet, während die Prüfungskammer der Wehrbereichsverwaltung eingegliedert war. Beide Gremien lagen zwar organisatorisch im Verantwortungsbereich der Bundeswehr, waren jedoch mit Zivilpersonen besetzt. Bei Ablehnung auch durch die Prüfungskammer blieb dem Antragsteller nur das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht, in Grundsatzfällen die (seltene) Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

1977 hob ein Wehrpflichtänderungsgesetz der sozialliberalen Koalition die Überprüfung von KDV-Anträgen generell auf und machte deren Anerkennung nur noch vom Zustandekommen eines Zivildienstvertrages abhängig. Nach einem abstrakten Normenkontrollantrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und dreier CDU-geführter Landesregierungen erklärte das Bundesverfassungsgericht diese „Postkartennovelle“ am 13. April 1978 für verfassungswidrig, so dass das vorherige Verfahren wieder aufgenommen wurde.

Am 30. Juni 1983 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes. Danach war eine Gewissensprüfung nur noch bei Soldaten zulässig, die im Wehrdienst oder danach KDV beantragten. Bei Ungedienten genügte nun ein schriftlicher Antrag mit einer persönlichen ausführlichen Begründung; dieser war an das Kreiswehrersatzamt zu richten, der Antrag wurde allerdings allein durch das Bundesamt für den Zivildienst geprüft. Der Dienst wurde 1984 nach § 24 Zivildienstgesetz von 16 auf 20 Monate verlängert und dauerte damit ein Viertel länger als die Wehrdienstzeit. Dies sollte die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung unterstreichen. Eine Klage, wonach dies gegen die in Art. 12a Abs. 2 GG festgelegte gleiche Dauer beider Dienste verstoße, wies das BVerfG mit Hinweis auf zusätzlich vom Gedienten zu absolvierende Wehrübungen zurück. Im Zuge der Verkürzung des Wehrdienstes ab September 1990 wurde der Zivildienst auch verkürzt, sodass er nur noch drei Monate länger war als der Wehrdienst. 2000 erfolgte eine weitere Verkürzung auf 11 und 2002 auf 10 Monate, wodurch er nur noch 1 Monat länger war als der Grundwehrdienst. Am 1. Oktober 2004 wurde die Dauer des Zivildienstes an die des Grundwehrdienstes angeglichen.

Nach der heute gültigen Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 9. August 2003 entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ohne reguläre Anhörung über einen schriftlichen KDV-Antrag. Die Antragstellung entbindet nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen, schiebt aber die Einberufung zum Wehrdienst bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf oder hebt sie im Fall seiner rechtsgültigen Anerkennung ganz auf. Während im Wehrdienst verweigernde Soldaten früher sofort von jedem Dienst an der Waffe entbunden wurden, geschieht dies heute nur dann, wenn die Arbeitsfähigkeit eines Truppenteils dadurch nicht eingeschränkt wird.

Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach Angaben des zuständigen BAFzA wird die Verfahrensdauer statistisch nicht erfasst, sodass hierzu auch keine amtlichen Daten vorliegen. Begründet wird dies damit, dass jedem Antrag eine individuelle Einzelfallentscheidung zugrunde liege, deren Prüfungsumfang stets variiere. Die Bearbeitung der Anträge sei aufgrund des unterschiedlichen Werdegangs der Antragsteller, der Notwendigkeit der Darlegung persönlicher Gründe und auch aufgrund des stark differierenden Umfangs der zu berücksichtigenden Unterlagen hochgradig individuell. Darüber hinaus sei das Verfahren wegen des Grundrechtsbezuges sehr anspruchsvoll. Die in einer früheren Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vorgesehene Frist von maximal sechs Monaten wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Die Anträge werden anhand des Eingangsdatums beim jeweiligen Karrierecenter der Bundeswehr erfasst und in dieser Reihenfolge im BAFzA bearbeitet. Anträge von Soldatinnen/Soldaten, ungedienten Wehrpflichtigen und Reservistinnen/Reservisten werden aufgrund der in § 4 des KDVG vorgegebenen Regelung vorrangig bearbeitet. Dies hat jedoch laut BAFzA keine Auswirkungen auf die reine Bearbeitungszeit des Antrags selbst. Die Verfahrensdauer wird auch beeinflusst durch die Einhaltung gesetzlicher Nachforderungsfristen bei fehlenden Dokumenten in den Antragsunterlagen sowie durch den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens. Innerhalb dieses Verfahrens erfolgt in allen Fällen, in denen das BAFzA Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers hat, eine schriftliche Anhörung. Eine Auswertung darüber, in wie vielen Fällen diese durchgeführt wurde, liegt nicht vor. Mündliche Anhörungen fanden nach Angaben des Bundesamtes seit der Aussetzung der Wehrpflicht am 1. Juli 2011 nicht mehr statt.

Kritik

Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 GG stieß schon vor seiner Aufnahme in das Grundgesetz auf starke Kritik, da sie den juristisch unbestimmten und nach häufiger Ansicht auch unbestimmbaren Begriff des Gewissens zu einem Kriterium für die Wahrnehmung eines Grundrechts macht. Vor allem Kirchenvertreter wandten frühzeitig ein: Damit werde eine individuelle ethisch-moralische Instanz zu einer Rechtsnorm mit angeblich allgemeingültig überprüfbaren Tatbestandsmerkmalen erhoben. Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung könne aber wegen des individuellen Charakters des Gewissens weder bewiesen noch widerlegt werden. Deswegen lehnte etwa der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss diesen Satz und seine Aufnahme in das Grundgesetz strikt ab. Zwei parlamentarische Anträge auf ersatzlose Streichung der „Gewissensklausel“ 1949 fanden keine Mehrheit.

Kirchenvertreter wandten sich seit Einführung des Prüfungsverfahrens auch dagegen, dass der Antragsteller das Vorliegen einer „echten“ Gewissensnot „beweisen“, zumindest glaubhaft machen müsse. Ein Grundrecht dürfe eigentlich nur bei staatlichem Gegenbeweis eingeschränkt werden. Die Beweislastumkehr lasse vermuten, dass hier politische, nicht ethische Motive vorherrschten: Denn andernfalls würde das KDV-Grundrecht die verfassungsrechtlich nachrangige Wehrpflicht praktisch aufheben. Auch § 25 Wehrpflichtgesetz, wonach eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG nur vorliege, wenn jede tötende Gewalt zwischen Staaten abgelehnt wird, wurde als Einschränkung von Art. 4 Abs. 3 GG und praktisch unüberprüfbar kritisiert. Dabei werde eine konkrete Gewissensentscheidung im Einzelfall auf eine dem Einzelnen unmögliche allgemeine Entscheidung gegen jede Gewaltanwendung ausgedehnt, so dass Gewissen und Vernunft in einen Gegensatz gestellt würden.

Besonders in den 1970er Jahren mit stark zunehmenden KDV-Anträgen wurden nachgewiesene und offenkundige Mängel des damaligen Prüfungsverfahrens kritisiert: darunter verschiedene Anerkennungsbescheide bei gleichen KDV-Begründungen und rechtswidrige Anerkennungen, bei denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4 Abs. 3 GG nahm. Viele Beispiele wurden als Indiz für voreingenommene Prüfer und unmögliche objektive Überprüfbarkeit einer Gewissensentscheidung gewertet. Ausschüsse und Kammern seien parteiisch. Es wurde auch der gänzliche Verzicht auf eine gesetzliche Überprüfung der Gewissensentscheidung gefordert.

Die Vorgehensweise in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario, als Brett des Karneades bekannt, war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so wurde dem Antragsteller entweder unterstellt, er versuche einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Weitere beliebte Szenarien hatten die Notwehr zum Thema. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.

In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er schweren seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten und bei dieser Gelegenheit möglicherweise einen anderen Menschen töten müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach.

Anerkennungsgründe

In mehreren Grundsatzurteilen definierte das BVerfG zunächst den für das KDV-Grundrecht zentralen, aber wissenschaftlich stark umstrittenen Begriff des Gewissens. So stellte das Urteil 12/54 fest, Gewissen sei ein „[…] wie immer begründbares, jedenfalls aber real erfahrbares seelisches Phänomen […], dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind.“ Das Urteil vom 3. September 1958 präzisierte: Gewissen sei „[…] eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen.“

Als Gewissensentscheidung ist daher nach BVerfGE 12, 45, 55 „[…] jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“

In einem weiteren Grundsatzurteil erkannte das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 1970 nur eine von einem absoluten Tötungsverbot getragene Gewissensentscheidung als von Art. 4 Abs. 3 GG gedeckt an. Situationsbedingte, politische und historische Begründungen für einen KDV-Antrag seien zwar auch mögliche Gewissensentscheidungen, reichten aber nicht aus, wenn der Antragsteller in anderen Situationen Waffenanwendung gegen Menschen mit dem Tötungsrisiko für diese bejahe. Dann sei die Gewissensentscheidung „nicht durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt.“

Eine in einer bestimmten Situation gereifte und mit dieser begründete glaubwürdige Ablehnung jedes Kriegsdienstes dagegen sei nach Art. 4 Abs. 3 GG zulässig. Damit gilt das KDV-Grundrecht nicht nur für prinzipielle Pazifisten, sondern auch für Personen, die den Kriegsdienst in einer aktuellen Situation nicht (mehr) mit ihrem Gewissen vereinbaren können und dazu historisch-politische Gründe anführen. Nicht anerkannt wird allerdings die rein politisch begründete Ablehnung eines bestimmten Krieges, einer bestimmten Kriegsart oder eines Krieges mit bestimmten Waffenarten.

Die reine Behauptung, dass das eigene Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüberstehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.

Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er „irreparablen seelischen Schaden“ erleiden und die „Persönlichkeit zerbrechen“ würde, sollte er „als Soldat“ einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z. B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.

Spätestens seit der Bundeswehrmajor Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an als besonders verwerflich erachteten Handlungen zu verweigern. Dazu gehört die Berufung aktiver Soldaten auf Art. 26 GG, der der Bundesrepublik jeden Angriffskrieg und jede Teilnahme daran ausdrücklich verbietet. Voraussetzung ist auch hier, dass die Gewissensgründe – in diesem Fall: der Gewissenswandel – nachvollziehbar dargelegt werden.

Entwicklung der Antragszahlen

Gesamtentwicklung

Seit Einführung der Wehrpflicht 1957 bis einschließlich 2024 wurden mehr als 4,2 Millionen Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gestellt. Die Gesamtentwicklung veranschaulicht die folgende Grafik und die Tabelle:

Jahr Anträge
1958 2.447
1959 3.257
1960 5.439
1961 3.804
1962 4.489
1963 3.311
1964 2.777
1965 3.437
1966 4.431
1967 5.963
1968 11.952
1969 14.420
1970 19.363
1971 27.657
1972 33.792
1973 35.192
1974 34.150
1975 32.565
1976 40.618
1977 69.696
1978 39.698
1979 45.454
1980 54.193
1981 58.051
1982 59.776
1983 68.334
1984 43.875
1985 53.907
1986 58.693
1987 62.817
1988 77.048
1989 77.398
1990 74.309
1991 150.722
1992 133.856
1993 130.041
1994 125.694
1995 160.493
1996 156.681
1997 155.329
1998 172.024
1999 174.089
2000 172.089
2001 182.420
2002 189.644
2003 170.726
2004 154.163
2005 139.563
2006 140.756
2007 161.448
2008 156.248
2009 151.962
2010 101.145
2011 4.348
2012 473
2013 352
2014 353
2015 284
2016 262
2017 198
2018 164
2019 110
2020 137
2021 201
2022 951
2023 1.609
2024 2.998
2025 3.867

Datenquellen: 1958–2007; 2008; 2009; 2010–2012; 2012–2022; 2023; 2024; 2025

Eine verlässliche und unmittelbar vergleichende statistische Darstellung des quantitativen Verlaufs der Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung ist nur bedingt möglich. Historische, soziale und institutionelle Veränderungen im Zeitverlauf verursachen Brüche in der Zahlenreihe. In diesem Zusammenhang werden insbesondere politische, wirtschaftliche und rechtliche Faktoren genannt. Deshalb wird im Folgenden zur Beschreibung der Entwicklung eine Periodisierung im Anschluss an den Soziologen Hans-Georg Räder vorgenommen. Dieser schlägt fünf Phasen vor: 1958–1967 („Muster sozialer Devianz“), 1968–1970 („Protagonisten“), 1971–1978 („Diffusion“), 1979–1985 („Stabilisierung als soziales Phänomen“) und ab 1988 („Massenphänomen sozialer Normalität“). Innerhalb dieses Rahmens werden die Determinanten für die Entwicklung der Zahl der Kriegsdienstverweigerer einzeln kurz angerissen.

1958–1967 Phase der sozialtypischen Ausnahmeerscheinung

Von der Einführung des Wehr- und Zivildienstes am 19. März 1956 bis 1967 war die Zahl der Anträge gering. Sie lag durchschnittlich bei knapp 4000 Anträgen jährlich, was nicht einmal einem Prozent aller Wehrpflichtigen entsprach. Voraussagen, dass ein beachtlicher Teil der Wehrdienstpflichtigen verweigern werde, bestätigten sich nicht. Von der Kuba-Krise 1962 wie auch von der Wiederbewaffnungsdiskussion und der seit Anfang der 60er Jahre an Elan gewinnenden Ostermarschbewegung blieb die Zahl der Kriegsdienstverweigerer unbeeinflusst. Kriegsdienstverweigerung war ein „völlig randständiges gesellschaftspolitisches Thema“.

In diesen Jahren wurde die Ableistung des Grundwehrdienstes als „Bestandteil der männlichen Normalbiographie“ angesehen. Kriegsdienstverweigerer waren hingegen „sozialtypische Ausnahmeerscheinungen“ und galten als gesellschaftliche Außenseiter. Der Historiker Patrick Bernhard nennt hierfür folgende Gründe:

  • ein Informationsdefizit unter jungen Wehrpflichtigen über das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aufgrund unzureichender Behandlung des Themas in den Schulen sowie Behinderung der Aufklärungsarbeit von Interessenverbänden durch die damalige Bundesregierung unter Konrad Adenauer;
  • eine ablehnende Haltung gegen jede Form staatlicher Forderungen an seine Bürger nach den Erfahrungen mit der NS-Diktatur („Ohnemichel-Stimmung“);
  • das damals sehr negative Bild der Kriegsdienstverweigerer in der bundesrepublikanischen Öffentlichkeit (Stereotype wie „Feiglinge“, „Drückeberger“, „Weichlinge“, „Un-Mann“ seien mit ihnen assoziiert worden);
  • eine generell wachsende Akzeptanz der Bundeswehr in der Bevölkerung vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Kalten Krieges (so wurde behauptet, Kriegsdienstverweigerer seien „Moskaus fünfte Kolonne“);
  • die Wahrnehmung der Bundeswehr als „Schule der Nation“ (so der damalige Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger), in der jungen Männern Disziplin, Kameradschaft, Anstand, Sauberkeit, Ordnung, Pflichtbewusstsein und Gehorsam beigebracht würden sowie
  • die Sorge vieler Eltern, die Verweigerung des Wehrdienstes könne sich negativ auf das berufliche Fortkommen ihrer Söhne auswirken.

Hinzu kamen das „ausgesprochen abschreckend“ wirkende Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die unattraktive Ausgestaltung des Ersatzdienstes. Dieser wurde am 13. Januar 1960 mit dem „Gesetz über den zivilen Ersatzdienst“ rechtlich geregelt. Doch erst am 10. April 1961 traten die ersten 340 anerkannten Kriegsdienstverweigerer ihren Dienst an, vorwiegend in „Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten“ (so § 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst). Schon bald regte sich Unmut unter den Dienstleistenden, da viele von ihnen lediglich für Hilfstätigkeiten wie Geschirr spülen oder Kartoffeln schälen eingesetzt wurden. Kirchliche Kreise und die Verweigererorganisationen forderten Reformen im Ersatzdienst und die Erleichterung bzw. Abschaffung des Prüfungsverfahrens.

Mehr als die Hälfte aller Verweigerer waren evangelischer Konfession und meist religiös motiviert, ebenso wie die ca. 15 Prozent Katholiken und ca. 10 Prozent Zeugen Jehovas. Die katholische Kirche lehnte die Kriegsdienstverweigerung allerdings als Ausdruck eines „objektiv irrenden Gewissens“ ab.

Einer der ersten Kriegsdienstverweigerer der Nachkriegszeit, am 10. April 1957, war der 19-jährige Werner Zrenner aus München. Schon sein Vater, Leander Zrenner, verweigerte im Jahre 1941, als Mitglied der Reformadventisten, aus religiösen Gründen den Wehrdienst und wurde im August desselben Jahres in Brandenburg-Görden hingerichtet.

1968–1970 Phase der Protagonisten

Im Jahr 1968 wurden mit 11.952 mehr als doppelt so viele Anträge gestellt wie im Vorjahr (5963). Bis 1970 stieg deren Zahl auf nahezu 20.000. Räder bezeichnet die entsprechenden Geburtenjahrgänge als „Protagonisten einer breiten KDV-Bewegung“.

Nach Haberhauer besteht „kaum ein Zweifel, daß sowohl die außerparlamentarische Opposition als auch die Friedensbewegung […] die quantitative Entwicklung der Kriegsdienstverweigerung beeinflusst haben“. Die Westdeutsche Studentenbewegung und die Schülerbewegung veränderten den Charakter und die politische Bedeutung der Kriegsdienstverweigerung. Sie wurde Teil des Kampfes der außerparlamentarischen Opposition. In den Begründungen zur Verweigerung des Kriegsdienstes wurden zunehmend auch politische Gründe angeführt, wie der Vietnamkrieg, der Staatsstreich in Griechenland, die Notstandsgesetzgebung (und hier insbesondere der innere Notstand nach Art 87a Grundgesetz) und die Auswirkungen moderner Massenvernichtungswaffen.

Infolge dieser Bewegung erlebte die bundesdeutsche Gesellschaft einen Wertewandel. Ehemalige Normen wie Disziplin, Gehorsam und Ordnung verloren erheblich an Relevanz, während Haltungen wie Freiheit, Selbstverwirklichung und Partizipation an Bedeutung gewannen.

Zu dieser Zeit bezifferte das Bundesverteidigungsministerium den Anteil der Studenten und Schüler an der Gesamtzahl der Kriegsdienstverweigerer auf etwa ein Drittel, obwohl deren Anteil an einem Einberufungsjahr nur bei rund zehn Prozent lag. Nach anderen Quellen betrug der Anteil der Abiturienten 1968 etwa 50 Prozent.

Zugleich verweigerten 1968 mehr als viermal so viele Soldaten wie ein Jahr zuvor den Kriegsdienst. Viele von ihnen verbrannten ihre Wehrpässe öffentlich und verweigerten Befehle. Bis dahin hatten Soldaten und Reservisten als Antragsteller eine „völlig untergeordnete Rolle“ gespielt.

Parallel zur „Politisierung der Kriegsdienstverweigerung“ erhielten die Kriegsdienstverweigerer eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit. Sie begannen sich selbst zu organisieren und trugen zum politischen Diskurs bei. Um 1969 entstand die „Selbstorganisation der Ersatzdienstleistenden (SO“) (nach der offiziellen Änderung der Bezeichnung „Ersatzdienst“ in „Zivildienst“ hieß sie ab 1973 „Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL)“). In den folgenden Jahren wurden 240 Basisgruppen und zehn Landeszentralen und 1971 die Bundeszentrale mit Sitz in Frankfurt (später Bethel) aufgebaut. Die SO bestand bis etwa zur Jahrtausendwende.

Missstände im Zivildienst insbesondere im Zusammenhang mit Versuchen der Kasernierung von Ersatzdienstleistenden in der damaligen Zivildienstschule Schwarmstedt führten im Januar und Februar 1970 erstmals zu einem bundesweiten Streik, an dem sich bis zu 600 Zivildienstleistende beteiligten. Mit dem „Mülheimer Modell“ vom März 1970 forderten verschiedenen Organisationen und Ersatzdienstleistende neue Ziele für den Zivildienst und dessen Umbau zu einem Friedensdienst.

Die Zahl der Anerkennungen verlief keineswegs immer parallel zur steigenden Zahl der Antragsteller. So wurden 1963 noch 90 Prozent aller Anträge anerkannt, 1969 weniger als zwei Drittel und 1970 erstmals weniger als die Hälfte. Bei diesem Stand verblieb die Gesamtanerkennungsquote aller Prüfungsinstanzen (Prüfungsausschuss, Prüfungskammer, Verwaltungsgerichte zusammengefasst) bis etwa 1983.

1971–1978 Diffusionsphase

Angesichts der geburtenstarken Jahrgänge stieg in den Siebzigerjahren sowohl die Zahl der Wehrpflichtigen als auch die der Kriegsdienstverweigerer. Von 1971 bis 1977 erhöhte sich die Zahl der Antragsteller von 27.657 auf 66.696, also um das Zweieinhalbfache. Im Durchschnitt wurden jährlich rund 39.000 Anträge gestellt. Ab Mitte der 1970er Jahre leisteten pro Geburtsjahrgang mehr Wehrpflichtige Zivildienst als Ersatzdienst.

Der kurzzeitige, außergewöhnlich Anstieg um knapp 30.000 Anträge von 1976 auf 1977 wird auf die Änderung des Antragsverfahrens im Jahr 1977 zurückgeführt. Gründe für diese Gesetzesnovelle waren die stark angestiegene Zahl von Kriegsdienstverweigerern, die dadurch entstandenen hohen administrativen Belastungen innerhalb des Anerkennungsverfahrens und die grundsätzliche Kritik am Prüfungsverfahren. Mit dem Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 wurde auf jegliches Prüfungsverfahren verzichtet. Es reichte eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreiswehrersatzamt für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer („Postkartennovelle“). Die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts erklärte dieses Gesetz allerdings ein Jahr später mit Urteil vom 13. April 1978 für verfassungswidrig. Das Gericht betonte dabei, dass der Zivildienst keine Wahlmöglichkeit zwischen Wehrdienst oder Ersatzdienst darstelle, die der Wehrpflichtige nach Belieben wählen könne. Er sei vielmehr nur von denjenigen zu leisten, die Gewissensgründe gegen den Wehrdienst geltend machen würden. Eine abweichende Meinung vertrat dabei der Verfassungsrichter Martin Hirsch.

Aufgrund ihrer Tätigkeiten im Sozialsystem erhielten die Zivildienstleistenden eine immer höhere Wertschätzung. Ihr Ansehen stieg und sie wurden zu „Helden des Alltags“ stilisiert. Der Zivildienst galt als „gleichwertige, wenn nicht moralisch überlegene Alternative zur Landesverteidigung“. Kriegsdienstverweigerung wurde „zunehmend gesellschaftsfähig“.

Aufsehen erregten zeitweise die Prozesse gegen Totalverweigerer, die sowohl den Wehr- als auch den Ersatzdienst zumeist aus religiösen Gründen ablehnten und dafür hohe Gefängnisstrafen erhielten.

Die bis 1973 geltende Bezeichnung „Ziviler Ersatzdienst“ wurde in „Zivildienst“ geändert.

Zur Entlastung des „schwerfälligen und ineffizienten Prüfungsverfahrens“ wurde der Zivildienst mehrfach zeitlich gegenüber dem Wehrdienst verlängert. So mussten Zivildienstleistende ab dem 1. Januar 1973 einen Monat länger dienen als Wehrdienstleistende.

1979–1986 Stabilisierungsphase

Räder bezeichnet diesen Zeitraum als „Periode der Stabilisierung der Kriegsdienstverweigerung als soziales Phänomen“. Die Zahl der Antragsteller lag jährlich im Durchschnitt bei rund 55.000.

Nachdem Reformversuche des Anerkennungsverfahrens in den vorherigen Jahren gescheitert waren, wurde dieses mit dem Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz (KDVNG) vom 28. Februar 1983 endgültig geändert. Prinzipiell genügte seitdem ein schriftlicher Antrag ohne persönliche Anhörung. Das damalige Bundesamt für Zivildienst (später BFzA) entschied nach Aktenlage (§ 4 KDVNG). Für Soldaten und Reservisten blieb das alte „justizähnliche Prüfungsverfahren“ aus Prüfungsausschuss, Prüfungskammer und Verwaltungsgericht allerdings gleich (§ 9ff KDNVG).

Gleichzeitig wurde die Dauer des Zivildienstes zum 1. Januar 1984 um ein Drittel gegenüber dem Wehrdienst auf 20 Monate verlängert (KDVNG Artikel 2 Ziff. 5b KDVNG; Artikel 4 Ziff 1). Damit wurde, wie das Bundesverfassungsgericht formulierte, der Zivildienst als „lästige Alternative“ für Kriegsdienstverweigerer und gleichzeitig als „Beweisersatz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung“ ausgeprägt. Nicht zuletzt wegen dieser vielfach als diskriminierend empfundenen Verlängerung der Dienstzeit kam es im Januar 1983 zum letzten großen Streik in der Geschichte des Zivildienstes. Das Bundesamt für Zivildienst sprach in diesem Zusammenhang ca. 4000 Disziplinarstrafen aus.

Die Dienstzeitverlängerung konnte den Aufwärtstrend bei den Antragszahlen allerdings nur kurzfristig bremsen. Nach einem Rückgang im Jahr 1984 schnellte die Zahl der Verweigerer bereits zum Ende der 1980er Jahre wieder steil empor. Dieser Rückgang wurde auf einen „Vorzieheffekt“ zurückgeführt, „da schon seit Anfang 1983 bekannt war, daß der Zivildienst ab 1. Januar 1984 um vier auf 20 Monate verlängert werden würde“.

Hinter der stetig ansteigenden Zahl wurde auch die Diskussion um den NATO-Doppelbeschluss vom 12. Dezember 1979 vermutet, mit dem die Stationierung von Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik beschlossen wurde, sowie die Proteste der Friedensbewegung dagegen. Der „Krefelder Appell“ vom 16. November 1980 wurde von mehr als vier Millionen Menschen unterschrieben. An den von verschiedenen Friedensinitiativen gemeinsam organisierten Großdemonstrationen in Bonn am 10. Oktober 1981, am 10. Juni 1982 und am 22. Oktober 1983 nahmen jeweils zwischen 300.000 und eine halbe Million Menschen teil.„ Letztere war die bis dahin größte Massendemonstration in der Geschichte der Bundesrepublik“.

Die damalige Stimmungslage zeigt sich auch im Ergebnis eines von der Berliner Akademie der Künste, dem Institut für Friedensforschung in Stuttgart und örtlichen Friedensinitiativen organisierten Treffens, das vom 16. bis 18. Dezember 1983 in Heilbronn stattfand („Erste Heilbronner Begegnung“). Im Verlauf dieses Treffens verabschiedeten die Teilnehmer – unter ihnen der spätere Nobelpreisträger Günter Grass, die Schriftstellerinnen und Schriftsteller Dorothe Sölle, Luise Rinser und Peter Härtling, der Zukunftsforscher Robert Jungk und der Friedensforscher Alfred Mechtersheimer – eine „Heilbronner Erklärung“, in der vor dem Hintergrund des NATO-Doppelbeschlusses explizit zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen wurde. Auch der SPD-Politiker und evangelische Pastor Heinrich Albertz fordert die Jugend auf: „Verweigert den Dienst, macht euch nicht schuldig wie eure Väter und Großväter.“

1987–2011 Phase des Massenphänomens

Nach Räder hat die Kriegsdienstverweigerung in der Bundesrepublik ab 1987 den „Status eines Massenphänomens sozialer Normalität“ erreicht. Durchschnittlich wurden im Zeitraum von 1987 bis 2010 jährlich rund 140.000 Anträge gestellt. Ein Allzeithoch gab es im Jahr 2002 mit 189.644 Anträgen.

Der Rückgang der Zahl der Anträge im Jahr 1990 gegenüber 1989 um gut 3000 wird im Wesentlichen auf die geringere Stärke des gemusterten Jahrgangs zurückgeführt.

In diesem Zeitraum verlor der Kalte Krieg, der bis 1990 die Geschichte der Bundesrepublik und damit das Verständnis von Krieg und Kriegsdienstverweigerung bestimmte, zumindest bis zum russischen Überfall auf die Ukraine im Jahr 2022 seine prägende Kraft.

Ein für die Frage der Kriegsdienstverweigerung wesentliches politisches Ereignis der damaligen Zeit war der Prozess der deutschen Wiedervereinigung in den Jahren 1989/90. Durch den Einigungsvertrag vom 23. September 1990 wurden das Kriegsdienstverweigerungs- und das Zivildienstgesetz auch für das Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft gesetzt.

Mit dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung treten allerdings mehrere methodische Probleme auf, die einen direkte statistische Vergleich der Daten zur Kriegsdienstverweigerung vor und nach diesem Datum erschweren. So bezog sich die Datenerhebung bis 1990 beispielsweise ausschließlich auf die Bundesrepublik während nach der Wiedervereinigung ganz Deutschland einbezogen wurde.

Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass der starke Anstieg im Jahr 1991 nur zu einem geringen Anteil auf die Wiedervereinigung zurückzuführen ist. Dies wird nach Ansicht von Fachleuten dadurch deutlich, dass sich der relative Anteil der Antragsteller an den 18- bis 19-jährigen deutschen Männern insgesamt im gleichen Zeitraum ebenfalls fast verdoppelt hat.

Der Zweite Golfkrieg im Jahr 1991 führte zu einem „völlig unerwarteten“ (so der damalige Wehrbeauftragte des Bundestages Alfred Biehle) Anstieg der Antragszahlen mit einer „Schockwirkung“. In diesem Jahr wurden mit 150.722 fast doppelt so viele Anträge gestellt wie im Jahr zuvor. Ein erheblicher Anteil davon waren Anträge von Reservisten, deren Zahl sich gegenüber dem Vorjahr auf über 37.774 versechsfachte. Auch andere internationale militärische Konflikte, die zum Teil zu direkten Auslandseinsätzen der Bundeswehr führten, hatten Auswirkungen auf die Kriegsdienstverweigerung, „auch wenn es für Intensität und Dauer keine so starke Evidenz gibt“ wie der Golfkrieg. Hierzu werden vor allem der Jugoslawienkrieg 1991–2001, der Kosovokrieg 1998/99 und der Krieg in Afghanistan 2001–2021 gezählt.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 27. Mai 2002 wurde eine langjährige Forderung nach Alternativen zum Zivildienst umgesetzt und der Dienst innerhalb eines Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres auf den Zivildienst angerechnet. Diese Regelung galt bis zur Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes im Jahr 2011. Dadurch stieg die Zahl der jungen Männer in den Freiwilligendiensten deutlich an. Ihr Anteil erhöhte sich von 2001/02 bis 2003/04 von rund 12 Prozent auf 24 Prozent, davon absolvierten 11 Prozent ein FSJ als Ersatz für den Zivildienst. Auch die Dauer des Dienstes von zwölf Monaten im Gegensatz zu neun Monaten beim Zivildienst trug eher noch zu einer Attraktivitätssteigerung bei.

Im Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz vom 9. August 2003 wurde die bereits im Einigungsvertrag von 1990 im Zusammenhang mit der Überleitung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vereinbarte Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung endgültig gesetzlich fixiert. Seitdem wird in der Regel nach Aktenlage entschieden. Eine schriftliche oder mündliche Anhörung findet nur noch statt, wenn das Bundesamt für Zivildienst (heute BAFzA) „Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers“ hat. Diese Verfahrensweise gilt bis heute.

In dieser Periode wurde die Dauer des Zivildienstes in mehreren Schritten von 20 Monaten auf sechs Monate reduziert und schließlich im Jahr 2011 ganz ausgesetzt: 1990 wurde sie von 20 auf 15 Monate verkürzt, 1995 von 15 auf 13 Monate, 2000 von 13 auf elf Monate, 2002 von elf auf zehn Monate, 2004 von zehn auf neun Monate und 2010 schließlich von neun auf sechs Monate.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz vom 28. April 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt. Dies wurde seitens der Bundesregierung damit begründet, dass „insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage .. die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen seien“. Dass die Wehrpflicht erst 2011 ausgesetzt wurde ist nach anderen Quellen unter anderem „auf den Widerspruch der Sozialverbände zurückzuführen, die einen Verlust an Arbeitskräften“ im Rahmen des Zivildienstes befürchtet hätten. Ausschlaggebende Gründe seien „schließlich die fehlende Wehrgerechtigkeit, finanzielle Motive und die politische Orientierung auf eine Freiwilligenarmee aus Zeit- und Berufssoldaten“ gewesen.

Zeitgleich mit der Aussetzung der Wehrpflicht und der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes wurde auch der Zivildienst zum 1. Juli 2011 ausgesetzt.

Ab 2011 Phase der Aussetzung der Wehr- und Zivildienstpflicht

Mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht ging die Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wie zu erwarten war drastisch auf wenige Hundert pro Jahr zurück. Da im Jahr 2011 im BAFzA noch über Anträge aus dem Jahr 2010 entschieden wurde, ist die Zahl der Anträge in diesem Jahr trotz Aussetzung des Zivildienstes noch höher als in den Folgejahren.

Mit Beginn des russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 erhöhte sich die Zahl auf 951, um dann bis 2024 auf 2998 Anträge anzusteigen – eine Erhöhung um das fast fünfzehnfache gegenüber 2021 mit 201 Anträgen. Die Antragsteller begründeten ihre Anträge häufig damit, „dass sie mit einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht gerechnet hätten“.

Angesichts einer sich verschärfenden internationalen Sicherheitslage infolge der anhaltenden Bedrohung durch Russland und massiver Personalprobleme bei der Bundeswehr wurde eine intensive Diskussion über die Wiedereinführung der Wehrpflicht geführt. Der Rückzug der USA bei der Unterstützung der Ukraine verstärkte die Sorge um die eigene Verteidigungsbereitschaft und führte zu einer Neuausrichtung der deutschen Sicherheitspolitik. In diesem Kontext brachte die Bundesregierung am 29. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) im Bundestag ein. Im ersten Schritt sieht dieser die vollständige Erfassung und Musterung junger Männer sowie die Option zur Wiedereinführung der Wehrpflicht bei nicht ausreichender freiwilliger Rekrutierung vor. Begründet wurde der Gesetzentwurf mit „der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine“ und der Bündnisverpflichtung innerhalb der NATO. Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundestag verabschiedet. Zeitgleich fanden Protestkundgebungen unter dem Motte "Schulstreik gegen Wehrpflicht" in 80 bis 90 Städten der Bundesrepublik statt. Die Angaben über die Teilnehmerzahlen schwanken zwischen 40.000 und mehr als 55.000 bundesweit. Dazu aufgerufen hatte eine gleichnamige Initiative. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 19. Dezember 2025 wurde das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz am 22. Dezember 2025 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und am 29. Dezember 2025 veröffentlicht.

Die Beratungsstellen für Kriegsdienstverweigerer verzeichnen seit Mitte 2025 einen wachsenden Zulauf. Vor allem die beiden großen Organisationen Deutsche Friedensgesellschaft / Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG/VK) und Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) bauen deshalb ihre Beratungskapazitäten flächendeckend wieder auf. Diese waren im Zusammenhang mit der Aussetzung des Zivildienstes fast gänzlich heruntergefahren worden waren.

Laut der für das BAFzA zuständigen Bundesfamilienministerin Karin Prien bereitet sich die Bundesregierung darauf vor, die administrative Infrastruktur für eine eventuelle Wiedereinführung des Zivildienstes auszubauen.

Seit Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht

Auch mit Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ist die Kriegsdienstverweigerung nicht obsolet geworden, da die Wehrpflicht nicht abgeschafft, sondern lediglich ausgesetzt wurde.

Der Kriegsdienst mit der Waffe kann weiterhin gem. Art. 4 Abs. 3 GG verweigert und beim Kreiswehrersatzamt (seit 30. November 2012 Karrierecenter der Bundeswehr) beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), vormals Bundesamt für den Zivildienst.

Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten (§ 1 Abs. 2 KDVG). Nach § 53 ZDG ist die Dienstflucht strafbar.

In den Jahrzehnten vor der Aussetzung der Wehrpflicht wurde in der Bundesrepublik über Wehrgerechtigkeit diskutiert und die Ausgestaltung des Zivildienstes zu einem Friedensdienst gefordert. Die Debatte führte schließlich 2011 zu einer Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht. Seitdem gibt es einen freiwilligen Wehrdienst, die Zivildienstpflicht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer entfiel in Friedenszeiten.

In den Debatten spielten politische und soziale Aspekte eine Rolle, kaum jedoch die von Art. 4 Abs. 3 GG ursprünglich intendierte moralisch-ethische Prüfung jeder bewaffneten Gewaltanwendung. Auslandseinsätze der Bundeswehr führen zwar kurzzeitig zu mehr KDV-Anträgen, nicht aber zu einer gesellschaftlich wirksamen Opposition gegen die Neudefinition von Landesverteidigung, die vom Grundgesetz ursprünglich nicht gedeckt war.

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht wurde das Angewiesensein vieler sozialer Einrichtungen auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte herausgestellt. Als Alternative zur Wehrpflicht wurde vor der Aussetzung der Wehrpflicht ein allgemeines soziales Pflichtjahr („Dienstpflicht“) erwogen, aber nicht umgesetzt. An die Stelle des Zivildienstes und als Ergänzung zu den bereits vorhandenen freiwilligen Diensten trat im Jahr 2011 der Bundesfreiwilligendienst. Die anerkannten Zivildienstplätze werden als Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst fortgeführt. Nachdem im Jahr 2010 noch 78.387 Personen zum Zivildienst einberufen worden waren, betrug die Zahl der Bundesfreiwilligen im Februar 2017 bundesweit 43.504.

Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung seit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und deren Erledigung durch das BAFzA ergibt sich aus folgender Tabelle:

Entwicklung der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung 2011–2024
Jahr Anzahl der KDV-Anträge

gesamt (1)

rechtskräftige

Anerkennungen (2)

rechtskräftige

Ablehnungen (3)

Anträge widerrufen

(VZI) (4)

2011 (5) 4.348 5.177 3.787
2012 473 370 32
2013 352 268 63 437
2014 353 232 80 671
2015 284 189 119 598
2016 262 197 84 718
2017 198 112 79 571
2018 164 69 69 556
2019 110 42 64 537
2020 137 48 62 438
2021 201 41 76 304
2022 951 208 80 487
2023 1.609 844 126
2024 2.998 1.435 245
2025 (6) 3.867 2.831 1.050 -

Datenquellen: 2011; 2012–2022; 2023; 2024; 2025–: Angaben liegen nicht vor; Anmerkungen: (1) Im BAFzA eingegangene KDV-Anträge werden nur dann gezählt, wenn sie von der Bundeswehr übersandt wurden. Anträge, die entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 KDVG direkt beim BAFzA eingereicht werden, werden zurückgesandt und statistisch nicht erhoben. (2) „Anerkennungen“ sind alle Anträge, die mit einem Anerkennungsbescheid in den angegebenen Jahren abgeschlossen wurden. (3) „Ablehnungen“ sind alle Anträge, die mit ablehnenden Bescheid in dem angegebenen Jahr abgeschlossen wurden. (4) Unter VZI-Erklärungen versteht das BAFzA die Mitteilung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, auf seinen Status als KDV zu verzichten, da er nicht mehr aus Gewissensgründen gehindert sei, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Die Anträge gehen postalisch oder per E-Mail im BAFzA ein, werden in der Regel in einem zusammenhängenden Vorgang bearbeitet und erst mit Statusänderung in der Datenbank gezählt. (5) Im Jahr 2011 wurde im BAFzA auch über Anträge aus dem Jahr 2010 entschieden; daher ist die Zahl der Entscheidungen im Jahr 2011 höher als die Zahl der Antragseingänge. (6) In diesen Zahlen sind auch Anträge aus Vorjahren enthalten..

Im Jahr 2025 registrierte das für die Entgegennahme der Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr 7691 Anträge, darunter 5923 von Ungedienten, 1576 von Reservisten und 192 von Soldaten.

Von den 2025 beim BAFzA eingereichten 3867 Anträgen wurden allein im Dezember 2025, als der Bundestag das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz beschloss, 321 Anträge gestellt. Von den in 2025 rechtskräftig abgelehnten 1050 Anträgen waren 1041 unzulässig und neun unbegründet. Als unzulässig abgelehnt wurden im Wesentlichen Anträge wegen fehlender Musterung. Im selben Jahr gingen insgesamt 376 Widersprüche und 106 Klagen gegen die Ablehnung von Anträgen beim BAFzA ein.

Anmerkung: Zu den autorisierten Quellen, die statistische Angaben zur aktuellen Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung veröffentlichen, zählen im Allgemeinen das Bundesministerium der Verteidigung mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und den Karrierecenter der Bundeswehr als nachgeordnete Behörden sowie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als nachgeordneter Behörde. Allerdings weichen die Angaben dieser Behörden in der Regel voneinander ab. Die Zahlen des BAPersBw und der Karrierecenter enthalten alle Anträge, d. h. auch solche, die als unzulässig angesehen werden. Darunter werden Anträge von Wehrpflichtigen verstanden, die aus einem der folgenden Gründe nicht mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen haben: wegen Wehrdienstunfähigkeit (§ 9 Wehrpflichtgesetz (WPflG)), wegen Ausschlusses vom Wehrdienst auf Grund bestimmter strafrichterlicher Entscheidungen (§ 10 WPflG), wegen Befreiung vom Wehrdienst als Geistlicher oder als Schwerbehinderter (§ 11 WPflG), wegen Zurückstellung zur Vorbereitung auf das geistliche Amt (§ 12 Abs. 2 WPflG) oder wegen Verpflichtung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a WPflG). Diese Anträge werden nicht weiter bearbeitet. Begründet wird dies mit einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, d. h. es „besteht für ihn kein Bedürfnis, sich auf das Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes zu berufen und dafür eine staatliche Entscheidung zu verlangen“. Erst wenn von Seiten des BAPersBw und der Karrierecenter die Wehrdiensttauglichkeit (Musterung) und Verfügbarkeit des Antragstellers rechtskräftig feststeht, leiten diese die Unterlagen an das BAFzA zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag weiter.

Kriegsdienstverweigerung aktiver Soldaten

Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann nicht nur vor dem Wehrdienst gestellt werden, sondern auch während eines aktiven Wehrdienstverhältnisses als Soldat.

Wer zu einer Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird (z. B. zu einer Wehrübung), ist zu entlassen, wenn dessen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung anerkannt wird (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 SG). Die Person verliert den geführten Dienstgrad (§ 76 Abs. 3 S. 1 SG). Diese Regelung gilt für freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) nach § 58b SG entsprechend (§ 58h Abs. 1 SG). Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist ein Wehrdienstleistender nach § 4 Abs. 1 WPflG unter Verlust des Dienstgrades (§ 30 Abs. 2 S. 1 WPflG) ebenso zu entlassen, soweit er nicht in den Zivildienst überführt wird (§ 29 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 WPflG).

Berufssoldaten (BS) können jederzeit ihre Entlassung beantragen (§ 46 Abs. 3 SG). Daher ist eine Kriegsdienstverweigerung bei dieser Statusgruppe eher selten. Sehr vereinzelt kommt die Verweigerung bestimmter Befehle (z. B. Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung) aus Gewissensgründen vor.

Ein Soldat auf Zeit (SaZ) kann auf seinen Antrag nur entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 SG). Soldaten auf Zeit sind grundsätzlich an die Dienstzeit gebunden, zu der sie sich freiwillig verpflichtet haben. Daher ist es eine häufige Methode von Soldaten auf Zeit, die dennoch früher entlassen werden möchten, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Sollte dieser Erfolg haben, ist der Soldat auf Zeit zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 SG), wobei an die Antragsbegründung aufgrund der vorherigen freiwilligen Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften erhöhte Anforderungen gestellt werden. Eine schwere Gewissensnot muss glaubhaft dargelegt werden. Diese kann entweder durch ein Schlüsselerlebnis oder einen längeren intensiven Wandlungsprozess verursacht sein. Der Soldat auf Zeit verliert grundsätzlich sämtliche Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Kosten für eine zivil verwertbare Ausbildung oder ein Studium sind zu erstatten. Diese liegen üblicherweise zwischen 8.000 bis 40.000 Euro.

Von Juli 2011 bis Juni 2014 haben 115 Soldaten einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt (davon 13 Soldatinnen).

Im Jahr 2024 entsprach die Quote der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung bei aktiven Soldaten insgesamt 0,09 % (FWDL: 0,01 %; SaZ: 0,14 %; BS: 0,007 %).

Statistik der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung seit 2020
eingegangen zurückgenommen erledigt rechtskräftig anerkannt Ablehnungen Klagen nach Ablehnung
Gesamt Ungediente Soldaten Reservisten Gesamt wg. Unvollständigkeit wg. Unzulässigkeit
Gesamt FWDL SaZ BS
2020 142 22 108 0 107 1 12 438 138 48 62 9 1 42
2021 209 23 176 4 166 6 10 304 129 41 76 6 1 40
2022 1123 450 235 1 226 8 438 487 333 208 80 9 2 16
2023 1609 835 178 3 166 9 596 k. A. 119 844 126 k. A. k. A. k. A.
2024 2998 1811 158 1 153 4 1029 k. A. 119 1435 244 k. A. 245 3

Beratung für Kriegsdienstverweigerer

Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten mehrere Organisationen, darunter die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen, die auch Totalverweigerer unterstützt. Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e. V. (Zentralstelle KDV) wurde Ende 2014 aufgelöst.

In der EKD wird die Beratung und Begleitung der Kriegsdienstverweigerer seit 1956 durch die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) wahrgenommen. Die EAK ist ein Zusammenschluss der landeskirchlichen und freikirchlichen Beauftragten für Fragen der Kriegsdienstverweigerung und Friedensbildung, die bis in die Kirchenkreise hinein mit einem breiten Netz von mehreren hundert zumeist ehrenamtlichen Beratern vertreten ist. KDV-Beratung bietet auch die katholische Gruppe Pax Christi an.

Haltung der Kirchen

Die römisch-katholische Kirche stand der Kriegsdienstverweigerung lange Zeit mit starken Vorbehalten gegenüber, weil sie nach ihrer theologischen Tradition vom gerechten Verteidigungskrieg von einer Kriegsdienstpflicht ausging. Kriegsdienstverweigerung galt demnach als Ausdruck eines Irrtums, der gleichwohl moralisch zulässig sein könne. Die modernen Massenvernichtungsmittel stellen die Möglichkeit jedes verhältnismäßigen und auf Frieden mit dem Gegner zielenden Krieges jedoch in Frage. Unter diesem Eindruck kam es seit den 1950er Jahren zu einer differenzierteren Haltung. Die beim Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlichte Pastoralkonstitution Gaudium et Spes sprach sich 1965 für den gesetzlichen Schutz derjenigen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aus, die „zu einer anderen Form des Dienstes für die menschliche Gemeinschaft bereit sind.“

Die EKD lehnte die Wiederbewaffnung Westdeutschlands anfangs weitgehend ab; der Bruderrat der EKD rief alle evangelischen Christen in Ost und West 1950 zur Kriegsdienstverweigerung auf. Die Synoden von Weißensee 1950 und von Elbingerode 1952 sagten Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen kirchliche Hilfe und Fürbitte zu. Zudem lehnte die EKD seit 1956 die Begrenzung einer anerkannten Gewissensentscheidung auf ein absolutes Tötungsverbot ab und forderte immer wieder die Abschaffung der Gewissensprüfung. Mit den Heidelberger Thesen erkannte sie 1959 jedoch die Wehrpflicht und das NATO-Konzept der militärischen Abschreckung prinzipiell ebenso wie den Waffenverzicht als mit dem christlichen Glauben vereinbar an. Sie unterstrich jedoch den vorläufigen, nur im Rahmen einer auf internationale Abrüstungsvereinbarungen zielenden Friedenspolitik legitimen Charakter dieser auch auf Atomwaffen gestützten Verteidigungsstrategie. Nach heftigen Debatten um den NATO-Doppelbeschluss wurde diese Position 1982 nochmals erneuert.

Die Kirchen des Reformierten Bundes lehnten 1982 nicht nur den Einsatz, sondern auch Bereithaltung, Herstellung von und Handel mit Massenvernichtungswaffen ab und erklärten diese Position zur nicht verhandelbaren christlichen Glaubensentscheidung („Nein ohne jedes Ja“). Dort gilt die Kriegsdienstverweigerung seither gegenüber dem Wehrdienst als das „deutlichere Zeichen“ des christlichen Friedensdienstes. Diese Haltung teilt heute großenteils auch der Ökumenische Rat der Kirchen. Dieser hatte seine Mitgliedskirchen schon 1975 auf der 5. Vollversammlung in Nairobi dazu aufgerufen, ihre Bereitschaft zum Verzicht auf den Schutz von Waffen gegenüber ihren Regierungen zu erklären.

Die Mennoniten kehrten nach dem Zweiten Weltkrieg zu ihrer früheren pazifistischen Haltung zurück, die sie in der NS-Zeit unter dem Verfolgungsdruck aufgegeben hatten. Sie kritisierten in den 1950er Jahren die deutsche Wiederbewaffnung und das atomare Wettrüsten stark. Das 1956 von der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden gegründete Deutsche Mennonitische Friedenskomitee berät seitdem Kriegsdienstverweigerer und unterstützt Friedensprojekte.

Literatur

Kaiserzeit und Weimarer Zeit

  • Claus Bernet: Kriegsdienstverweigerung im 19. Jahrhundert. In: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit. 12, 2, 2008, S. 204–222 (online (PDF; 1,9 MB); PDF; 2,0 MB)
  • Helmut Kramer, Wolfram Wette: Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Aufbau, Berlin 2004, ISBN 3-351-02578-5.

NS-Zeit

  • Karsten Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. Ausgewählte Beispiele. Nomos, 1991, ISBN 3-7890-2446-5.
  • Peter Brock: Conscientious objectors in Nazi Germany. In: Peter Brock (Hrsg.): Challenge to Mars. Essays on pacifism from 1918 to 1945. Toronto 1999, S. 370–379.
  • Detlef Garbe: „Du sollst nicht töten“. Kriegsdienstverweigerer 1939–1945. In: Norbert Haase, Gerhard Paul (Hrsg.): Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg. Fischer, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-596-12769-6.
  • Norbert Haase: Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus protestantischem Glauben als Opfer der Wehrmachtjustiz. In: Harald Schultze (Hrsg.): „Ihr Ende schaut an …“ Evangelische Märtyrer des 20. Jahrhunderts. Leipzig 2006, S. 115–125.
  • Daniel Heinz: Kriegsdienstverweigerer und religiöser Pazifist: Der Fall Anton Brugger und die Haltung der Siebenten-Tags-Adventisten im Dritten Reich. in: Jahrbuch Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands. 1996, S. 41–56.
  • Arno Huth (Hrsg.): Lila Winkel, Geschichte eines bemerkenswerten Widerstandes. Zeugen und Zeuginnen Jehovas waren während der NS-Zeit Gläubige, Kriegsdienstverweigerer, KZ-Häftlinge. Neckarelz 2003.
  • Horst Schmidt: Der Tod kam immer montags. Verfolgt als Kriegsdienstverweigerer im Nationalsozialismus. Klartext, 2003, ISBN 3-89861-201-5.
  • Dietrich von Raumer: Zeugen Jehovas als Kriegsdienstverweigerer: Ein trauriges Kapitel der Wehrmachtjustiz. In: Hubert Roser (Hrsg.): Widerstand als Bekenntnis. Die Zeugen Jehovas und das NS-Regime in Baden-Württemberg. Konstanz 1999, S. 181–220.

DDR

  • Torsten Diedrich (Hrsg.): Handbuch der bewaffneten Organe der DDR. Augsburg 2004.
  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR. Ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. Haag + Herchen, 1999, ISBN 3-88129-158-X.
  • Uwe Koch, Stefan Eschler: Zähne hoch, Kopf zusammenbeissen. Zur Geschichte der Wehrdienstverweigerung in der DDR. Scheunen, 1994, ISBN 3-929370-14-X.
  • Klemens Richter: Die Verweigerung des Waffendienstes in der DDR. ARB-WK 10/79. Hrsg.: Katholischer Arbeitskreis Entwicklung und Frieden, Kommission Justitia et Pax in der BRD. Selbstverlag, Bonn 1979.

Bundesrepublik allgemein

  • Harald Elbert, Klaus Fröbe: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Mit ausführlichem Sachverzeichnis. DTV-Beck, 2002, ISBN 3-423-05234-1.
  • Hans-Jürgen Haug (Hrsg.): Kriegsdienstverweigerer. Fischer-TB, 1982, ISBN 3-436-01465-6.
  • Volker Möhle, Christian Rabe: Kriegsdienstverweigerer in der BRD. VS, 1984, ISBN 3-531-11135-3.
  • Rainer Eckertz: Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Grenzproblem des Rechts. Zur Überwindung des Dezisionismus im demokratischen Rechtsstaat. Nomos, Baden-Baden 1986, ISBN 3-7890-1157-6.
  • Peter Mucke, Johannes Stücker-Brüning: Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Friedensdienst. Lamuv, 1997, ISBN 3-88977-490-3.
  • Hans-Günther Thiele (Hrsg.): Kriegsdienstverweigerung, Recht auf Frieden. Ein Lesebuch. Atelier Im Bauernhaus, 1984, ISBN 3-88132-061-X.
  • Norman Ciezki: Für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Einfluß und Bedeutung der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e. V. Agenda-Verlag, Münster 1999, ISBN 3-89688-041-1.

Recht

  • Patrick Bernhard: Kriegsdienstverweigerung per Postkarte. Ein gescheitertes Reformprojekt der sozialliberalen Koalition 1969–1978. In: VfZ, 53, 2005, S. 109–139; ifz-muenchen.de (PDF; 7,2 MB)
  • Hans-Theo Brecht: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Zivildienstgesetz. Gesetzestexte mit Erläuterungen. 5. Auflage. Beck, 2004, ISBN 3-406-51674-2.
  • Ulrich Daum, Werner Forkel: Grundsatzurteile zur Kriegsdienstverweigerung. Eine Darstellung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung nach dem Stand vom 1.1.1984. München 1984, ISBN 3-923103-00-X.

Christliche Ethik

  • Josef Griesbeck: Kriegsdienst, nein danke. Eine Gewissensentscheidung. Kösel, 1990, ISBN 3-466-36080-3.
  • Wolfgang Krücken: Kriegsdienstverweigerung. Politisch-ethich-theologische Erinnerungen und Erwägungen zu einem unbewältigten Problem. Dissertationen theologische Reihe Band 23. EOS, Erzabtei St. Ottilien 1987, ISBN 3-88096-823-3.

Humanistische Ethik (Agnostiker, Atheisten)

  • Wolfram Beyer (Hrsg.): Zur Theorie und Praxis des Humanismus – Kriegsdienste verweigern, Pazifismus heute: Hommage an Ossip K. Flechtheim, November 2000 (herausgegeben für den Humanistischen Verbandes Deutschland und die Internationale der Kriegsdienstgegner/innen), ISBN 3-924041-18-0.
  • Wolfram Beyer: Kriegsdienste verweigern – Pazifismus aktuell. Libertäre und humanistische Positionen. Oppo, Berlin 2007, ISBN 978-3-926880-16-1.

KDV-Beratung

  • Christian Bartolf: Mein Gewissen sagt nein. Ausgewählte Begründungen von Kriegsdienstverweigerern. Wichern, 1996, ISBN 3-88981-090-X.
  • Dietrich Bäuerle: Kriegsdienstverweigerer. Ängste, Hilfen, Perspektiven. Fischer TB, 1982, ISBN 3-596-24237-1.
  • Jan Brauns, Hans Decruppe, Stephan Eschler: Kriegsdienstverweigerung. Ein Ratgeber. Bund Verlag, 1996, ISBN 3-7663-2540-X.
  • Hans Bubenzer (übersetzt von Irina Larionowa-Lange): Wie verweigere ich den Kriegsdienst: In russischer Sprache. Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner, 2000, ISBN 3-922319-26-2.
  • Uwe Erdmann, Markus Ermert, Matthias Kittmann: Kriegsdienste verweigern. Klartext, 1995, ISBN 3-88474-244-2.
  • Jo Krummacher, Hendrik Hefermehl: Ratgeber für Kriegsdienstverweigerer. 6. Auflage. Radius, 1996, ISBN 3-87173-041-6.
  • Bernd Oberschachtsiek: Aktiv gegen oliv. Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer. 2., überarbeitete Auflage. Kiepenheuer & Witsch, Köln 1998, ISBN 3-462-02535-X.
  • Klaus J. Puzicha, Adelheid Meißner: … unter die Soldaten? Junge Männer zwischen Bundeswehr und Wehrdienstverweigerung. VS, 1981, ISBN 3-8100-0316-6.

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