Mit der Landtagswahl in Hessen am 1. Dezember 1946 wurde der 1. Hessische Landtag gewählt. Zugleich wurden zwei Volksentscheide (Referenden) über die Annahme der Landesverfassung als Ganzes sowie über die Aufnahme des politisch umstrittenen Artikels 41 (der sogenannte „Sozialisierungsartikel“) abgehalten. Mit der Annahme der Verfassung durch das Stimmvolk und ihrem Inkrafttreten noch am gleichen Tag, hat verfügt Hessen über die älteste heute noch geltende Landesverfassung in der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Annahme der Verfassung änderte sich die Landesbezeichnung von Groß-Hessen zu „Land Hessen“. Die Abstimmung über die beiden Vorlagen war das erste Plebiszit in der Geschichte Hessens nach der Zeit des Nationalsozialismus.
- Regierung: 66
- Opposition: 24
Ausgangssituation
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs standen die Besatzungsmächte vor der Aufgabe des Neuaufbaus der politischen Strukturen. Hierzu wurden per Anordnung die Länder wieder errichtet. Dabei wurde auch das Land Groß-Hessen gebildet. Eine erste wichtige Grundlage für den Aufbau neuer politischer Strukturen war das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945. Dieses sah die Wiederherstellung der lokalen Selbstverwaltung, aber auch von Wahlvertretungen auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene vor. Der Aufbau der staatlichen Strukturen nach dem Zusammenbruch erfolgte von der kommunalen Ebene über die Landesebene und zuletzt auf Ebene des Bundes.
1946 wurde zunächst ein ernannter beratender Landesausschuss als Vorparlament einberufen und am 30. Juni 1946 die Verfassungberatende Landesversammlung (Groß-Hessen) gewählt. Bei dieser Wahl wurde die SPD stärkste Kraft.
| Fraktion | % | Sitze |
|---|---|---|
| SPD | 44,3 % | 42 |
| CDU | 37,3 % | 35 |
| KPD | 9,7 % | 7 |
| LDP | 8,1 % | 6 |
| Arbeiterpartei | 0,6 % | 0 |
| gesamt | 90 |
Fünf Monate später waren die Hessen aufgerufen, erstmals nach dem Krieg ein frei gewähltes Parlament zu bestimmen.
Die Durchführung der Landtagswahl in allen Besatzungszonen war durch die Folgen von Diktatur und Krieg erschwert. Weiterhin befand sich eine große Zahl von Wahlberechtigten in Kriegsgefangenschaft und konnte ihr Wahlrecht dadurch nicht wahrnehmen. Infolge von Flucht und Vertreibung lebten viele Millionen Menschen außerhalb ihrer Heimat. Auch war das Einwohnermeldewesen durch den Verlust der Archive der Gemeinden Ostdeutschlands beeinträchtigt.
Ein schwieriges Thema stellte das Wahlrecht der ehemaligen Mitglieder von NSDAP, SS und anderen NS-Organisationen dar. Unter den vier Besatzungsmächten bestand Konsens darüber, dass eine aktive Mitwirkung an den Verbrechen des Nationalsozialismus einen Verlust des Wahlrechtes nach sich ziehen sollte. Da die Entnazifizierung aber noch nicht abgeschlossen war, galt es, geeignete Regelungen zu finden. Das Wahlgesetz legte in Abschnitt II fest, dass das Wahlrecht in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Beitritts zur jeweiligen Nazi-Organisation entfallen sollte.
Die Parteien bedurften der Zulassung durch die Besatzungsbehörden. Im Gegensatz zu den ebenfalls 1946 stattfindenden Landtagswahlen in der SBZ 1946 wurde diese Zulassung nicht zur Verhinderung der Kandidatur aussichtsreicher Parteien genutzt. Am 21. September 1946 wurden die Landeslisten von vier Parteien zur Landtagswahl zugelassen.
Landtagswahl
Ergebnis
Die erste Landtagswahl in Hessen am 1. Dezember 1946 brachte folgendes Ergebnis:
| Partei | Stimmen absolut | Prozent | Wahl- kreis- sitze | Sitze |
|---|---|---|---|---|
| Wahlberechtigte | 2.380.109 | |||
| Wähler | 1.741.416 | 73,2 | ||
| Gültige Stimmen | 1.609.388 | 92,4 | ||
| SPD | 687.431 | 42,7 | 30 | 38 |
| CDU | 498.158 | 31,0 | 21 | 28 |
| LDP | 252.207 | 15,7 | 8 | 14 |
| KPD | 171.592 | 10,7 | 3 | 10 |
| Total | 1.609.388 | 100 | 62 | 90 |
Bei einer gleichzeitig abgehaltenen Volksabstimmung wurde die Landesverfassung angenommen.
Es kam zu einer großen Koalition aus SPD und CDU. Erster frei gewählter Ministerpräsident des Landes Hessen wurde Christian Stock (SPD). Er übernahm das Amt von Karl Geiler, der es seit dem 12. Oktober 1945 innehatte, nachdem er von den alliierten Besatzungstruppen eingesetzt worden war. Stock wurde am 20. Dezember gewählt, das Kabinett Stock am 7. Januar 1947 ernannt.
Wahlrecht und -durchführung
Rechtsgrundlage der Wahl war das Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen vom 14. Oktober 1946.
Für die Landtagswahl in Hessen 1946 wurden 15 Wahlkreise gebildet, innerhalb derer jeweils mehrere Kandidaten gewählt wurden (zur Wahlkreisaufteilung siehe Liste der Wahlkreise bei der Landtagswahl 1946). 62 der Landtagsabgeordneten wurde über Wahlkreise, 28 über Landeslisten gewählt. Das Zuteilungsverfahren war wie folgt geregelt. Die Anzahl der gültigen Stimmen (für alle Parteien die mindestens 5 % der Stimmen im Land erreichten) wurde durch 90, also die Sitzzahl, geteilt. Dieser Quotient (17.882) war die Grundlage der Zuteilung der Sitze in den Wahlkreisen. Jede Partei bekam je Wahlkreis so viele Mandate wie sie Vielfache von 17.882 erreicht hatte. Die auf diese Weise nicht verteilten Sitze wurden über die Landesliste verteilt. Für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten wurden die Reststimmen aus den Wahlkreisen für jede Partei im ganzen Land addiert und es gab wiederum für einen vollen Quotienten (17.882) jeweils einen Sitz. Konnten auf diese Weise nicht alle 90 Sitze vergeben werden, erhielten die Parteien mit den größten verbleibenden Reststimmenzahlen jeweils einen weiteren Sitz, bis alle Sitze verteilt waren. Im Ergebnis gab es so eine Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren.
Über die Gültigkeit der Wahl entschied das Wahlprüfungsgericht erst am 23./24. März 1949 endgültig.
Volksentscheide
Die beiden Referenden zur Hessischen Verfassung wurden am Sonntag, den 1. Dezember 1946, zusammen mit der Wahl des 1. hessischen Landtags abgehalten. Die beiden Vorlagen des Plebiszits wurden auf einem gemeinsamen Stimmzettel abgehalten, die jeweils unabhängig voneinander mit „Ja“ oder „Nein“ bestimmt werden konnten. Dadurch wurde die Stimmteilnahme für beide Vorlagen zusammengerechnet, es war jedoch möglich, den Stimmzettel nur für eine der beiden Vorlagen (beispielsweise durch den Verzicht der Stimmabgabe) ungültig zu machen.
Von den knapp 2,4 Millionen Stimmberechtigten nahmen 1.741.519 (= 73,2 %) an der Abstimmung zur Verfassung teil, etwa 100 Personen mehr, als an der Wahl. Beide Vorlagen wurden von einer großen Mehrheit der Abstimmenden unterstützt, die Verfassung als ganzes erhielt 76,8 % „Ja“-Stimmen, die Aufnahme des politisch stark umstrittenen Artikels 41 wurde von 72 % der Stimmberechtigten unterstützt. Die Zahl der ungültigen Stimmen war mit 13,1 % beziehungsweise 13,5 % jeweils vergleichsweise hoch. Die Hessische Verfassung mit Artikel 41 trat noch am Tag der Abstimmung in Kraft.
| Vorlage | Stimmberechtigte (a) | Abstimmende (b) | ungültige Stimmen (c) | gültige Stimmen | Ja | Nein | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl | Anzahl | Anteil (an a) | Anzahl | Anteil (an b) | Anzahl | Anteil (an b) | Anzahl | Anteil (an c) | Anzahl | Anteil (an c) | |
| Verfassung des Landes Hessen | 2.380.109 | 1.741.519 | 73,17 % | 228.471 | 13,12 % | 1.513.048 | 86,88 % | 1.161.773 | 76,78 % | 351.275 | 23,22 % |
| Aufnahme des Artikels 41 in die Verfassung | 234.174 | 13,45 % | 1.507.345 | 86,55 % | 1.085.151 | 71,99 % | 422.194 | 28,01 % | |||
Siehe auch
- Liste der Mitglieder des Hessischen Landtags (1. Wahlperiode)
- Kabinett Stock
- Direkte Demokratie in Deutschland
- Liste der Plebiszite in Deutschland
Literatur
- Jochen Lengemann: Das Hessen-Parlament 1946–1986. Biographisches Handbuch des Beratenden Landesausschusses, der Verfassungsberatenden Landesversammlung und des Hessischen Landtags (1.–11. Wahlperiode). Hrsg.: Präsident des Hessischen Landtags. Insel-Verlag, Frankfurt am Main 1986, ISBN 3-458-14330-0, S. 88–89 (hessen.de [PDF; 12,4 MB]).
- Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Statistisches Handbuch für Hessen. Bollwerk Verlag, 1948, ZDB-ID 715824-5, S. 264.
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