Liste der Plebiszite in Deutschland

Die Liste der Plebiszite in Deutschland enthält alle direktdemokratischen Abstimmungen in den gesetzgebenden Gebietskörperschaften Deutschlands, also in den jeweiligen Gesamtstaaten und Gliedstaaten, seit der Ausrufung der Weimarer Republik im Jahre 1918 bis heute.

Zur Darstellung der Liste

Der Artikel ist gemäß der politischen Perioden Deutschlands seit der erstmaligen Einführung von Plebisziten in Abschnitte unterteilt: Weimarer Republik, Zeit des Nationalsozialismus, Nachkriegszeit, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland während der Deutschen Teilung und schließlich das wiedervereinte Deutschland. Dieser letzte Abschnitt ist zur besseren Übersicht zusätzlich nach Jahrzehnten untergliedert.

Es werden ausschließlich Plebiszite aufgeführt, die von hierzu ermächtigten politischen Behörden durchgeführt wurden, also keine selbstorganisierten Volksabstimmungen privater Akteure. Es sind sowohl Plebiszite aufgeführt, die den Grundsätzen einer demokratischen Abstimmung entsprachen, als auch solche, die unter undemokratischen Umständen abgehalten wurden. Die Liste enthält alle Formen von Volksabstimmungen, unabhängig von ihrem Gegenstand (Verfassung, Gesetz, Gebietszugehörigkeit, Abkommen und so weiter), der Urheberschaft der abgestimmten Vorlage (aus dem Stimmvolk, vom Parlament, von der Regierung, aufgrund eines internationalen Vertrags), der Art ihrer Auslösung (Initiative aus dem Volk, Parlaments- oder Regierungsbeschluss, Rechtsvorschrift) und der Verbindlichkeit des Abstimmungsergebnisses (Entscheidung oder Befragung). Abstimmungen in Gebietskörperschaften ohne Gesetzgebungskompetenz (beispielsweise in Landkreisen oder den preußischen Provinzen) sind nur dann aufgeführt, wenn sie die Frage der Gebietszugehörigkeit zu Deutschland beziehungsweise zu einem deutschen (Bundes-)Land zum Gegenstand hatten. Alle anderen Abstimmungen unterhalb der Ebene der Länder (also beispielsweise Bürgerentscheide), sind nicht aufgeführt.

Die Abstimmungen werden nach einheitlichen Regeln in den Tabellen der Abschnitte sortiert und zusammengefasst.

Weimarer Republik (1918–1933)

Die Weimarer Republik sah als erster gesamtdeutscher Staat eine unmittelbare Volksgesetzgebung vor. Auch in den meisten Gliedstaaten (Ländern) wurden plebiszitäre Elemente in unterschiedlicher Ausprägung verankert.

Es wurden zwei reichsweite Volksentscheide über einfache Gesetze durchgeführt, die beide am Beteiligungsquorum scheiterten.

Auf Ebene der Länder wurden 17 direktdemokratische Abstimmungen über 18 Vorlagen abgehalten, wobei nur im ersten und im letzten Plebiszit die Vorlagen angenommen wurden. Das erste Plebiszit fand 1919 in Baden statt, es war zugleich das einzige bei dem über mehr als eine Vorlage abgestimmt wurde und in dem es um die Annahme einer Landesverfassung sowie den Fortbestand der Nationalversammlung ging. Der überwiegende Teil der Plebiszite (zehn) hatte die Auflösung des Parlaments oder die Ablösung der Regierung zum Ziel und wurden von Parteien als Fortsetzung der parlamentarischen Kämpfe betrieben. Gleiches gilt für das Plebiszit in Bayern, das eine Verfassungsänderung zum Gegenstand hatte und auf eine autoritäre Staatsumgestaltung zielte. Nur in Lippe wurde ein Volksentscheid über ein einfaches Gesetz abgehalten. Weitere vier Abstimmungen bezogen sich auf Fragen der territorialen Umgliederung des Reichsgebiets, also der Zusammenlegung oder Aufspaltung von Ländern.

Eine Besonderheit und Folge des Ersten Weltkriegs sind sechs Plebiszite in fünf preußischen Provinzen über die territoriale Zugehörigkeit einzelner Landesteile hinzu, die im Versailler Vertrag geregelt waren. So wurde im schleswigschen Teil der Provinz Schleswig-Holstein in zwei Stimmgängen über einen Beitritt zu Dänemark, in den Provinzen Ostpreußen und Westpreußen sowie in Oberschlesien und Niederschlesien über die Angliederung von Gebieten an Polen abgestimmt. Die Abstimmungen wurden jeweils von international besetzten Kommissionen geleitet, die in den Abstimmungsgebieten zeitlich befristet auch die Regierungsgewalt übernahmen.

Ausdrücklich nicht in die Liste aufgenommen ist das sogenannte „Plebiszit in Ostbelgien“, da es sich faktisch um keine Abstimmung, sondern um eine bloße Listeneintragung zur Willensbekundung handelte (26. Januar bis 23. Juli 1920). Ebenfalls nicht aufgeführt sind die beiden in der Republik Deutschösterreich abgehaltenen Volksabstimmungen in Tirol (24. April 1921) und dem Salzburger Land (29. Mai 1921), in denen zwar nominell über einen Anschluss an das Deutsche Reich abgestimmt wurde, die jedoch von den Siegermächten des Ersten Weltkriegs nicht anerkannt wurden und daher folgenlos blieben. Ebenfalls nicht anerkannt und folgenlos blieben die in den südbadischen Gemeinden Büsingen im Oktober, und dann im Dezember 1918 erneut und auch in Lottstetten sowie Jestetten abgehaltenen Gemeindeversammlungen, in denen sich die Gemeindebevölkerungen jeweils mehrheitlich für einen Anschluss an die Schweiz aussprachen.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
13. Apr. 1919

Baden Baden VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 405.044
(ca. 1.200.000)
4161 390.677 369.433 21.244
ca. 33,75 % 1,03 % 96,45 % 94,56 % 91,21 % ca. 30,79 % 5,44 % 5,24 % ca. 1,77 %
PR Fortbestehen der Nationalversammlung als ordentliches Landesparlament kein Quorum 404.534
(ca. 1.200.000)
4489 389.304 367.331 21.973
ca. 33,71 % 1,11 % 96,24 % 94,36 % 90,80 % ca. 30,61 % 5,64 % 5,43 % ca. 1,83 %
Im Jahr 1919 wurden in Baden die beiden ersten Plebiszite in der Geschichte Deutschlands durchgeführt. Die Badische Verfassung war zugleich die einzige eines Landes in der Weimarer Republik, die per Volksabstimmung beschlossen wurde. Die Stimmabgabe erfolgte getrennt, jedoch auf einem Stimmzettel, der von den Abstimmenden selbst an einer perforierten Linie durchtrennt werden musste. Auf dem Zettel war zu beiden Stimmfragen jeweils ein „Ja“ voraufgedruckt. Wer anders abstimmen wollte, musste den Vordruck durchstreichen und von Hand ein „Nein“ hinschreiben.
30. Nov. 1919


Freistaat Coburg Coburg
(Freistaat Sachsen-Gotha Sachsen-Gotha)
RR Beitritt Coburgs zum geplanten Land Thüringen kein Quorum 29.624
(etwa 39.5000)
56 29.568 3466 26.102
(Bayern)
etwa 75 % 0,19 % 99,81 % 11,72 % 11,70 % etwa 66,1 % 88,28 % 88,11 % etwa 8,8 %
Das Plebiszit wurde im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Thüringischen Staaten zum Land Thüringen durchgeführt. Bei dem aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha hervorgegangenen Freistaat Coburg wurde die Zugehörigkeit zu Thüringen als offene Frage betrachtet, zu dessen Klärung das Plebiszit als unverbindliche Volksbefragung durchgeführt wurde. Auch wenn dies nicht ausdrücklich auf dem Stimmzettel vermerkt war, wurde das „Nein“ zu Thüringen in der öffentlichen Diskussion als ein „Ja“ für einen Beitritt zu Bayern aufgefasst. Das Fortbestehen der Eigenständigkeit des Freistaats Coburg wurde hingegen nicht als ernsthafte politische Option betrachtet. Entsprechend dem Ergebnis der Volksbefragung nahm die Regierung Coburgs Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern auf, die Vereinigung beider Länder wurde zügig am 1. Juli 1920 per Staatsvertrag vollzogen.
10. Feb. 1920
&
14. März 1920

Provinz Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein, „Zone I“
(Freistaat Preußen Preußen)
VV Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich / Königreich Dänemark kein Quorum 101.400
(112.515)
640 100.760 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Danemark
Deutsches Reich: 25.329 | Danemark: 75.431
90,12 % 0,63 % 99,37 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 25,14 %
Danemark: 74,86 %
Deutsches Reich: 24,98 %
Danemark: 74,39 %
Deutsches Reich: 22,51 %
Danemark: 67,04 %
Provinz Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein, „Zone II“
(Freistaat Preußen Preußen)
unbekannt
(70.286)
unbekannt 64.227 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich
(einzelne Gemeinden: Danemark)
Deutsches Reich: 51.502 | Danemark: 12.725
n. a. n. a. n. a. Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 80,19 %
Danemark: 19,81 %
Deutsches Reich: n. a.
Danemark: n. a.
Deutsches Reich: 73,27 %
Danemark: 18,10 %
Aufgrund Artikel 109 des Versailler Vertrags wurde in zwei Gebieten („Zonen“) der preußischen Provinz Schleswig-Holstein von einer Internationalen Kommission Plebiszite über die Gebietszugehörigkeit Schleswigs durchgeführt. Einige Gemeinden in den Landkreisen Flensburg und Tondern wurden durch die Zoneneinteilung durchschnitten. Für die Zugehörigkeit der sogenannten „Zone I“ (heute: Nordschleswig) war bei der Abstimmung am 10. Februar 1920 das Gesamtergebnis in diesem Gebiet ausschlaggebend. Bei der Abstimmung in „Zone II“ (heute: Südschleswig) am 14. März 1920 wurde in den einzelnen Gemeinden je nach Ergebnis entschieden. Die „Zone I“ fiel vollständig an das Königreich Dänemark, während die „Zone II“ mit Ausnahme einiger Ortschaften ganz überwiegend beim Deutschen Reich verblieb. Diese Teilung entlang der sogenannten Clausen-Linie bildet bis heute den Verlauf der Grenze zwischen Dänemark und Deutschland.
25. Apr. 1920

Freistaat Schwarzburg-Sondershausen Schwarzburg-Sondershausen PR Auflösung des Landtags kein Quorum unbekannt unbekannt 37.973 17.137 20.836
n. a. n. a. n. a. n. a. 45,13 % n. a. n. a. 54,87 % n. a.
Das Plebiszit wurde auf Antrag der SPD-Fraktion und weiterer bürgerlicher Parteien im Parlament durchgeführt und richtete sich gegen die regierende USPD. Es war der erste Versuch in einem Land der Weimarer Republik, mit dem Mittel der direktdemokratischen Abstimmung Einfluss auf das Ergebnis der vorangegangenen Wahlen zu nehmen.
11. Juli 1920



Provinz Ostpreußen Ostpreußen,
10 Landkreise + Stadt Allenstein
(Freistaat Preußen Preußen)
VV Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich / 2. Polnische Republik kein Quorum unbekannt
(422.067)
unbekannt 371.083 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich
Deutsches Reich: 363.159 | Polen 1919: 7924
n. a. n. a. n. a. Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 97,86 %
Polen 1919: 2,14 %
Deutsches Reich: n. a.
Polen 1919: n. a.
Deutsches Reich: 86,04 %
Polen 1919: 1,88 %
Provinz Westpreußen Westpreußen,
4 Landkreise
(Freistaat Preußen Preußen)
unbekannt
(121.176)
unbekannt 104.842 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich
Deutsches Reich: 96.895 | Polen 1919: 7947
n. a. n. a. n. a. Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 92,42 %
Polen 1919: 7,58 %
Deutsches Reich: n. a.
Polen 1919: n. a.
Deutsches Reich: 79,96 %
Polen 1919: 6,56 %
Aufgrund Artikel 94 und 96 des Versailler Vertrags wurden in den preußischen Provinzen Westpreußen und Ostpreußen von einer Interalliierten Kommission Plebiszite über die Gebietszugehörigkeit durchgeführt. Das „Abstimmungsgebiet Allenstein“ in Ostpreußen umfasste zehn Landkreise sowie die Stadt Allenstein, das „Abstimmungsgebiet Marienwerder“ in Westpreußen bestand aus vier Landkreisen. Stimmberechtigt waren alle im Abstimmungsgebiet geborenen oder dort seit dem 1. Januar 1914 lebenden Personen. In beiden Abstimmungsgebieten ergab sich insgesamt eine deutliche Mehrheit für den Verbleib beim Deutschen Reich, lediglich einzelne Ortschaften votierten für den Anschluss an Polen. Da diese im Landesinneren lagen und die Kommission keine Exklaven schaffen wollte, entschied sie sich gegen die Berücksichtigung dieser lokalen Ergebnisse.
9. Jan. 1921


Bremen Bremen PR Rücktritt des Senats kein Quorum 175.732
(210.055)
567 175.165 74.921 100.244
83,66 % 0,32 % 99,68 % 42,72 % 42,63 % 35,72 % 57,28 % 57,04 % 47,90 %
Als Reaktion auf den Rücktritt des Senats am 3. Dezember 1920, machten 49 Abgeordnete von ihrem verfassungsgemäßen Recht Gebrauch, nach § 53 der Landesverfassung ein Referendum über den Senatsrücktritt anzuberaumen. In diesem besonderen Fall sah die Verfassung vor, dass im Fall einer Mehrheit von „Nein“-Stimmen (= gegen den Rücktritt des Senats), Neuwahlen für die Bürgerschaft durchzuführen seien. Nachdem die Mehrheit der Abstimmenden am 9. Januar 1921 im Volksentscheid dem Senatsrücktritt widersprach, löste sich die Bremische Bürgerschaft auf und es kam am 20. Februar 1921 zu Neuwahlen.
20. März 1921


Provinz Oberschlesien Oberschlesien
(Freistaat Preußen Preußen)
VV Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich / 2. Polnische Republik kein Quorum 1.190.846
(unbekannt)
3882 1.186.964 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich / Polen 1919
(Teilung durch Völkerbund)
Deutsches Reich: 707.605 | Polen 1919: 479.359
n. a. 0,33 % 99,67 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 59,61 %
Polen 1919: 40,39 %
Deutsches Reich: 59,42 %
Polen 1919: 40,25 %
Deutsches Reich: n. a.
Polen 1919: n. a.
Provinz Niederschlesien Niederschlesien, nur Kreis Namslau
(Freistaat Preußen Preußen)
5495
(5564)
26 5469 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Deutsches Reich
Deutsches Reich: 5336 | Polen 1919: 133
98,76% 0,47% 99,53% Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Deutsches Reich: 97,57 %
Polen 1919: 2,43 %
Deutsches Reich: 97,11 %
Polen 1919: 2,42 %
Deutsches Reich: 95,90 %
Polen 1919: 2,39 %
Aufgrund Artikel 88 des Versailler Vertrags wurde in der preußischen Provinz Oberschlesien sowie in Teilen des Kreises Namslau der Provinz Niederschlesien durch die Interalliierte Regierungs- und Plebiszitskommission für Oberschlesien ein Plebiszit über die Gebietszugehörigkeit durchgeführt. Auf Grundlage der Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Gemeinden wurde Oberschlesien schließlich mit Beschluss des Völkerbundsrat vom 20. Oktober 1921 entlang einer von ihm festgelegten Linie geteilt. Der kleinere Ostteil („Ostoberschlesien“) – in dem die große Mehrheit für einen Beitritt zu Polen gestimmt hatte –, wurde entsprechend der polnischen Autonomen Woiwodschaft Schlesien angegliedert. Der größere Westteil – in dem sich wiederum eine klare Mehrheit für einen Verbleib bei Deutschland aussprach –, bestand als preußische Provinz Oberschlesien fort. Der Teil des niederschlesischen Kreises Namslau, in dem das Plebiszit durchgeführt wurde, verblieb beim Deutschen Reich und in der preußischen Provinz Niederschlesien. Ein weiterer Teil des Kreises Namslau, das Reichthaler Ländchen, war nicht Teil des Abstimmungsgebietes und wurde vom Völkerbund der Polnischen Republik zugeschlagen. Gleichfalls gehörte ein Teil des oberschlesischen Kreises Ratibor, das Hultschiner Ländchen, nicht zum Abstimmungsgebiet und wurde der Tschechoslowakischen Republik zugeschlagen. Die Teilung Oberschlesiens wurde durch ein entsprechendes Deutsch-Polnisches Abkommen vom 15. Mai 1922 umgesetzt.
3. Sep. 1922

Provinz Oberschlesien Oberschlesien
(Freistaat Preußen Preußen)
RR Bildung eines Landes Oberschlesien kein Quorum 572.342
(720.593)
4193 568.149 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Freistaat Preußen Preußen
Provinz Oberschlesien Oberschlesien: 50.389 | Freistaat Preußen Preußen: 517.760
79,43 % 0,73 % 99,27 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Provinz Oberschlesien Oberschlesien: 8,87 %
Freistaat Preußen Preußen: 91,13 %
Provinz Oberschlesien Oberschlesien: 8,80 %
Freistaat Preußen Preußen: 90,46 %
Provinz Oberschlesien Oberschlesien: 6,99 %
Freistaat Preußen Preußen: 71,85 %
In Folge der deutsch-polnischen Teilung der Provinz Oberschlesien entspann sich innerhalb des Freistaats Preußens eine Debatte, ob der beim Reich verbliebene Teil Oberschlesiens eine preußische Provinz bleiben oder stattdessen ein eigenständiges Land im Deutschen Reich werden solle. Nicht zuletzt die Angst vor einem möglichen künftigen Beitritt eines eigenständigen Landes Oberschlesien zur Republik Polen, bewog die preußische Regierung zur inhaltlichen Ablehnung einer solchen Herauslösung. Gleichwohl stellte sie sich dem Plebiszit als solches nicht in den Weg. Im Vorfeld der Abstimmung führte die preußische Regierung Verhandlungen mit der oberschlesischen Provinzialregierung. Sie bot an, im Gegenzug für einen Verbleib bei Preußen in der Landesverfassung besondere Mitspracherechte für Oberschlesien zu verankern (Artikel 73 und 86). Dies betraf die Ernennung diverser Amtspersonen sowie besondere Autonomierechte im Bereich des Schulwesens, der Jugendpflege, der Amtssprache und der Festlegung von Ferien- und Feiertagen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung hatten beide Seiten eine gütliche Einigung erzielt, sodass fast einhellig für einen Verbleib bei Preußen geworben wurde.
6. Jan. 1924

Lübeck Lübeck RR Senatsabberufung oder Auflösung der Bürgerschaft kein Quorum 74.058
(84.462)
322 73.736 für Abberufung des Senats für Auflösung des Landtags Auflösung der Bürgerschaft
25.596 44.140
87,68 % 0,43 % 99,57 % 34,71 % 34,56 % 30,30 % 59,86 % 59,60 % 52,26 %
Als Reaktion auf einen Misstrauensantrags der Fraktionen von SPD und KPD setzte der Senat ein Plebiszit an, bei dem die Abstimmenden zwischen einer Abberufung des Senats oder einer Auflösung der Lübecker Bürgerschaft abstimmen konnten. Da sich die Mehrheit der Abstimmenden für die Auflösung der Bürgerschaft aussprach, kam es am 10. Februar 1924 zu Neuwahlen.
6. Apr. 1924

Bayern Bayern RR Vereinfachte Verfassungsreform 40 %
Beteiligung
3.034.574
(4.279.507)
161.254 2.873.320 1.377.839 1.495.481
70,91 % 5,31 % 94,69 % 47,95 % 45,40 % 32,20 % 52,05 % 49,28 % 34,95 %
Das Referendum wurde von der Bayerischen Landesregierung angestoßen und steht im Zusammenhang mit der antirepublikanischen Politik der Bayerischen Landesregierungen seit 1920. Mit der Verfassungsänderung versuchte die Regierung Knilling zum einen das Amt eines Bayerischen Staatspräsidenten einzuführen und zum anderen eine zusätzliche, berufsständisch organisierte Parlamentskammer zu schaffen. Beide Maßnahmen zielten auf die Beschränkung der Macht des demokratisch gewählten Landesparlaments. Die Abstimmung fand zeitgleich mit der Landtagswahl statt.
18. Mai 1924

Provinz Hannover Provinz Hannover
(Freistaat Preußen Preußen)
IV Vorabstimmung über einen Volksentscheid zur Bildung eines Land Hannover 33 %
Zustimmung
553.559
(1.765.692)
11.175 542.384 449.533 92.851
31,35 % 2,02 % 97,98 % 82,88 % 81,21 % 25,46 % 17,12 % 16,77 % 5,26 %
Die Vorabstimmung ging auf ein erfolgreiches Zulassungsverfahren aus dem Jahr 1922 zurück, das zunächst nur die Herauslösung der Regierungsbezirke Stade und Lüneburg aus Preußen und Gründung eines eigenen Landes zum Ziel hatte. Die ursprünglich für den 11. März 1923 angesetzte Vorabstimmung wurde aufgrund der Rheinlandbesetzung auf Bitten der Vertrauensleute verschoben. Im Ergebnis wurde die Vorabstimmung auf die Provinz Hannover – mit der Ausnahme des Regierungsbezirks Aurich ausgeweitet und für 1924 angesetzt. Abgestimmt wurde über die Frage, ob es einen bindenden Volksentscheid über das Ausscheiden Hannovers aus Preußen und der Gründung als eigenes Land geben solle. Die Vertrauensleute erhoben im Nachgang Beschwerde gegen das Ergebnis der Vorabstimmung. Das Wahlprüfungsgericht bestätigte jedoch mit Urteil vom 8. Juni 1925 das Ergebnis.
24. Aug. 1924

Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe IV Auflösung des Landtags 50 %
Beteiligung
12.361
(30.289)
150 12.211 11.593 618
40,81 % 1,21 % 98,79 % 94,94 % 93,79 % 38,27 % 5,06 % 5,00 % 2,04 %
Das Volksbegehren wurde von Gegnern eines Anschlusses an Preußen angestoßen, die diese Haltung nicht ausreichend im Landesparlament widergespiegelt sahen.
6. Juni 1926

Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe RR Anschluss an Preußen kein Quorum 21.344
(31.237)
149 21.195 9902 11.293
(Freistaat Schaumburg-Lippe)
68,33 % 0,70 % 99,30 % 46,72 % 46,39 % 31,70 % 53,28 % 52,91 % 36,15 %
Das Plebiszit wurde auf Antrag des Landespräsidiums (Landesregierung) herbeigeführt.
5. Dez. 1926

Volksstaat Hessen Hessen IV Auflösung des Landtags kein Quorum 427.359
(876.255)
5188 422.171 202.326 219.845
48,77 % 1,21 % 98,79% 47,93% 47,34 % 23,09% 52,07% 51,44 % 25,09%
Das auslösende Volksbegehren wurde vom sogenannten „Hessischen Wirtschafts- und Ordnungsblock“ getragen, einem Zusammenschluss verschiedener Oppositionsparteien im Landtag, nämlich dem Hessischen Bauernbund, der Deutschen Volkspartei, der Deutschnationalen Volkspartei, der Kommunistischen Partei Deutschlands, der Nationalsozialistischen Freiheitsbewegung sowie der Wirtschaftspartei des Deutschen Mittelstandes.
20. Juni 1926

Deutsches Reich Deutsches Reich IV Enteignung der Fürstenvermögen 50 %
Beteiligung
15.599.795
(39.507.673)
558.903 15.040.894 14.455.184 585.710
39,26 % 3,58 % 96,42 % 96,11 % 92,66 % 36,38 % 3,89 % 3,75 % 1,47 %
Erste direktdemokratische Abstimmung auf gesamtstaatlicher Ebene in Deutschland. Das auslösende Volksbegehren wurde von KPD und SPD betrieben.
2. Dez. 1928

Freistaat Lippe Lippe IV Änderung des Tierzuchtgesetzes 50 %
Beteiligung
21.555
(105.528)
173 21.382 18.962 2.420
20,43 % 0,80 % 99,20 % 88,68 % 87,97 % 17,97 % 11,32 % 11,23 % 2,29 %
Das Plebiszit ging auf ein erfolgreiches Volksbegehren aus dem Frühjahr 1928 zurück, als Vertrauensmann ist der Landwirt Fritz Brandt angegeben. Mit dem Volksbegehren sollten Rinder, Schweine und Ziegen von bestimmten Vorschriften der letzten Fassung des Lippischen Tierzuchtgesetzes ausgenommen werden. Es handelt sich um das einzige Initiativvolksbegehren in einem Land während der Weimarer Republik, das tatsächlich die Änderung eines regulären Gesetz zum Ziel hatte. Die Abstimmung war nicht mit einer Wahl zusammengelegt.
22. Dez. 1929

Deutsches Reich Deutsches Reich IV Aufkündigung des Young-Plans 50 %
Beteiligung
6.308.578
(42.292.914)
131.493 6.177.085 5.838.890 338.195
14,92 % 2,08 % 97,92 % 94,53 % 92,55 % 13,81 % 5,47 % 5,36 % 0,80 %
Zweite und letzte direktdemokratische Abstimmung auf gesamtstaatlicher Ebene in der Weimarer Republik. Das auslösende Volksbegehren wurde vom Alldeutschen Verband, dem Stahlhelm, den Vereinigten Vaterländischen Verbänden, dem Reichslandbund und der NSDAP betrieben.
26. Apr. 1931

Freistaat Lippe Lippe IV Auflösung des Landtags 50 %
Beteiligung
38.089
(111.039)
863 37.226 35.882 1344
34,30 % 2,27 % 97,73 % 96,39 % 94,21 % 32,31 % 3,61 % 3,53 % 1,21 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der NSDAP, der DNVP und der DVP betrieben.
9. Aug. 1931

Freistaat Preußen Preußen IV Auflösung des Landtags 50 %
Zustimmung
10.425.635
(26.587.672)
243.450 10.182.185 9.793.030 389.155
39,21 % 2,34 % 97,66 % 96,18 % 93,93 % 36,83 % 3,82 % 3,73 % 1,46 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom Stahlhelm, unterstützt von diversen kleineren Rechtsparteien, der NSDAP und der KPD betrieben.
15. Nov. 1931

Freistaat Braunschweig Braunschweig IV Auflösung des Landtags 50 %
Zustimmung
44.595
(353.391)
867 43.728 41.358 2370
12,62 % 1,94 % 98,06 % 94,58 % 92,74 % 11,70 % 5,42 % 5,31 % 0,67 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der KPD betrieben und richtete sich gegen die Regierungskoalition aus verschiedenen bürgerlichen Parteien und NSDAP. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
17. Apr. 1932

Sachsen Sachsen IV Auflösung des Landtags 50 %
Beteiligung
1.392.401
(3.664.114)
20.620 1.371.781 1.318.322 53.461
38,00 % 1,48 % 98,52 % 96,10 % 94,68 % 35,98 % 3,90 % 3,84 % 1,46 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der KPD betrieben und von der NSDAP unterstützt.
17. Apr. 1932

Freistaat Oldenburg Oldenburg IV Auflösung des Landtags kein Quorum 132.295
(359.591)
1087 131.208 125.401 5807
36,79 % 0,82 % 99,18 % 95,57 % 94,79 % 34,87 % 4,43 % 4,39 % 1,61 %
Einziges erfolgreiches und zugleich eines der beiden letzten Initiativverfahren während der Weimarer Republik. Das auslösende Volksbegehren wurde von der KPD betrieben und von der NSDAP unterstützt.

Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945)

Die Nationalsozialistische Diktatur ersetzte die in der Weimarer Verfassung gültigen Artikel zur Direkten Demokratie durch das Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933. Dieses gab der Reichsregierung das Recht, das Volk über beabsichtigte Maßnahmen zu befragen. In Verbindung mit dem Ermächtigungsgesetz war die Volksgesetzgebung damit ausgeschaltet und direktdemokratische Willensäußerungen auf unverbindliche Befragungen nach Maßgabe der Regierung beschränkt. Durch das ebenfalls 1933 verabschiedete Gleichschaltungsgesetz wurde die direkte Demokratie zugleich in den Ländern beseitigt.

Auf dieser Grundlage wurden drei reichsweite Volksabstimmungen durchgeführt. Die erste (November 1933) fand zeitgleich mit einer Reichstagswahl statt, die zweite (1934) ganz eigenständig, die dritte (1938) hingegen verschmolzen mit einer Reichstagswahl und zeitgleich in Deutschland und Österreich. Alle drei Plebiszite verstießen in steigendem Ausmaß gegen die Grundsätze einer freien Abstimmung, indem kein freier Abstimmungskampf möglich, das Wahlgeheimnis verletzt, Stimmzettel manipulativ gestaltet und Ergebnisse manipuliert wurden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Reichstagswahl 1936 von der NS-Propaganda zu einer „Volksabstimmung über die Rheinlandbesetzung“ stilisiert wurde. Jenseits dieser rein sprachlichen Behauptung, wurde jedoch tatsächlich nur eine Wahl mit Einheitsliste durchgeführt. Es gab keine Volksabstimmung im Jahr 1936.

Zuletzt wurde 1935 vom Völkerbund im Saargebiet gemäß Versailler Vertrag eine Abstimmung über die Zugehörigkeit der Region durchgeführt. Wenngleich insbesondere der Abstimmungskampf von zahlreichen Einschränkungen und Verzerrungen geprägt war, entsprach zumindest der Stimmvorgang selbst den demokratischen Grundsätzen.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum

Ergebnis
Stimmverteilung
12. Nov. 1933

NS-Staat Deutsches Reich RR Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund kein Quorum

Stimm­berechtigte
(A)
45.176.713
abgegebene­Stimmen
(B)
43.491.575 96,27 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
42.733.819 98,26 %
(von B)
ungültige­Stimmen 757.756 1,74 %
(von B)
Ja 40.632.628
89,94 %
(von A)
93,43 %
(von B)
95,08 %
(von C)
Nein 2.101.191
4,65 %
(von A)
4,83 %
(von B)
4,92 %
(von C)
Erstes Plebiszit im Nationalsozialismus, wurde zeitgleich mit der Reichstagswahl im November 1933 durchgeführt und nicht unter freien Bedingungen statt, insbesondere weil es keine legale politische Opposition mehr gab. Den zur Abstimmung gestellten Austritt aus dem Völkerbund hatte die Reichsregierung faktisch bereits vollzogen, die Volksabstimmung diente vorrangig zur Legitimation der nationalsozialistischen Außenpolitik.
19. Aug. 1934

NS-Staat Deutsches Reich RR Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs kein Quorum

Stimm­berechtigte
(A)
45.550.402
abgegebene­Stimmen
(B)
43.569.695 95,65 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
42.695.908 97,99 %
(von B)
ungültige­Stimmen 873.787 2,01 %
(von B)
Ja 38.395.479
84,29 %
(von A)
88,12 %
(von B)
89,93 %
(von C)
Nein 4.300.429
9,44 %
(von A)
9,87 %
(von B)
10,07 %
(von C)
Einziges Plebiszit während des Nationalsozialismus, das nicht zusammen mit einer Reichstagswahl durchgeführt wurde. Die Grundsätze einer freien Abstimmung wurden nicht eingehalten, insbesondere gab es keine legale Möglichkeit der Oppositon gegen den Vorschlag und es kam zu vielfachen, wenngleich nicht systematischen Verletzungen des Stimmgeheimnisses.
13. Jan. 1935

Saargebiet 1919 Saargebiet VV Gebietszugehörigkeit («Saarabstimmung») kein Quorum

NS-Staat
Stimm­berechtigte
(A)
539.541
abgegebene­Stimmen
(B)
528.105 97,88 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
525.856 99,57 %
(von B)
ungültige­Stimmen 2249 0,43 %
(von B)
Saargebiet 1919 46.613
8,64 %
(von A)
8,83 %
(von B)
8,86 %
(von C)
Dritte Französische Republik 2124
0,39 %
(von A)
0,40 %
(von B)
0,40 %
(von C)
NS-Staat 477.119
88,43 %
(von A)
90,35 %
(von B)
90,73 %
(von C)
Das Plebiszit wurde vom Völkerbund gemäß Artikel 45–50 des Versailler Vertrages durchgeführt. Die Abstimmenden konnten über die Beibehaltung des Status quo als Mandatsgebiet des Völkerbundes, den Beitritt zu Frankreich oder die Rückgliederung an Deutschland abstimmen. Die Abstimmung selbst war frei und entsprach demokratischen Grundsätzen. Im Vorfeld der Abstimmung wurde jedoch durch die nationalsozialistische Deutsche Front erheblicher Druck auf die Bewohnerinnen und Bewohner des Saargebiets ausgeübt. Die umfangreichen Bemühungen der Plebiszitkommission, einen fairen Abstimmungskampfes sicherzustellen, konnten dies nur teilweise ausgleichen. Der Völkerbund folgte dem Votum und übergab zum 1. März 1935 die Kontrolle an Deutschland. Es erhielt die Bezeichnung „Reichsland Saarland“ und wurde fortan von einem unmittelbar der Reichsregierung unterstellten Reichskommissar verwaltet.
10. Apr. 1938

Deutsches Reich NS Deutsches Reich
Osterreich Österreich
RR Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich
(zusammengefasste Angaben für alle Stimmberechtigten zusammen)
kein Quorum


(Deutsches Reich NS)
Stimm­berechtigte
(A)
49.634.569
abgegebene­Stimmen
(B)
49.435.623 99,60 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
49.359.956 99,45 %
(von B)
ungültige­Stimmen 75.667 0,15 %
(von B)
Ja 48.905.004
98,53 %
(von A)
98,93 %
(von B)
99,08 %
(von C)
Nein 454.952
0,92 %
(von A)
0,92 %
(von B)
0,92 %
(von C)
Der Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich war zum Zeitpunkt der Abstimmung faktisch bereits vollzogen, das Plebiszit diente vorrangig der nachträglichen Legitimation. Die Abstimmung war mit der Reichstagswahl 1938 verschmolzen, bei der ausschließlich „die Liste unseres Führers Adolf Hitler“ zur Wahl stand. Die Stimmen von Deutschen und Österreichern wurden auf verschiedenfarbigen Stimmzetteln abgegeben. Als dritte Gruppe stimmten die aktiven Mitglieder des Österreichischen Bundesheeres ab, die jedoch von der Teilnahme an der Reichstagswahl ausgeschlossen waren und daher ihre Stimme nur zum Plebiszit abgaben. Aufgrund der Verschmelzung von Wahl und Abstimmung war es paradoxerweise möglich, zur Einheitliste der NSDAP mit „Nein“ zu stimmen.

Nachkriegsdeutschland (1945–1949)

In der Nachkriegszeit fanden insgesamt acht Plebiszite über elf Vorlagen in Deutschland statt.

Das erste Verfahren wurde im Juni 1946 in der sowjetischen Besatzungszone in Sachsen durchgeführt. Es war zugleich die einzige Abstimmung in der Nachkriegszeit, die ein einfaches Gesetz zum Gegenstand hatte.

In der französischen und US-amerikanischen Besatzungszone wurden drei beziehungsweise vier Plebiszite durchgeführt, wobei alle die jeweiligen Landesverfassungen betrafen. Alle zehn zur Abstimmung gestellten Vorlagen waren von den verfassungsgebenden Versammlungen der jeweiligen Länder ausgearbeitet worden. In den Ländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Bremen stand zudem jeweils eine zweite Vorlage über besonders umstrittene Inhalte der Verfassung zur Abstimmung. In Hessen ging es dabei um die Frage der Sozialisierung von Wirtschaftszweigen, in Rheinland-Pfalz um das Bestehen konfessioneller Schulen neben staatlichen Gemeinschaftsschulen und in Bremen um die Arbeitnehmermitbestimmung in Betrieben.

In der britischen Besatzungszone fand erstmals 1950, nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, ein Plebiszit statt.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
30. Juni 1946

Sachsen Sachsen RR Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes 50 %
Beteiligung
ca. 3.461.100
(3.693.511)
ca. 201.400 ca. 3.259.700 ca. 2.686.700 ca. 573.000
93,71 % 5,82 % 94,18 % 82,42 % ca. 77,63 % ca. 72,74 % 17,58 % ca. 16,56 % ca. 15,51 %
Erstes Plebiszit während der Nachkriegszeit in Deutschland und einziges in der Sowjetischen Besatzungszone. Als Rechtsgrundlage diente die entsprechende Gesetzgebung des Landes Sachsen aus der Weimarer Republik. Das dort eigentlich zwingend vorgesehene Volksbegehren wurde von der SMA Sachsen mittels der Verordnung über Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. April 1946 umgangen, weswegen die Abstimmung faktisch ein von der Regierung angesetztes Referendum war.
24. Nov. 1946

Wurttemberg-Baden Württemberg-Baden VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 1.344.602
(1.875.074)
282.317 1.062.285 921.628 140.657
71,71 % 21,00 % 79,00 % 86,76 % 68,54 % 49,15 % 13,24 % 10,46 % 7,50 %
Erstes Plebiszit in der US-amerikanischen Besatzungszone. Die Abstimmung wurde zusammen mit der ersten Landtagswahl durchgeführt.
1. Dez. 1946

Bayern Bayern VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 3.188.255
(5.210.636)
227.676 2.960.579 2.090.444 870.135
61,19 % 7,14 % 92,86 % 70,61 % 65,57 % 40,12 % 29,39 % 27,29 % 16,70 %
Zweites Plebiszit in der US-amerikanischen Besatzungszone. Die Abstimmung wurde zusammen mit der ersten Wahlen zum Bayerischen Landtag durchgeführt.
1. Dez. 1946

Hessen Hessen VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 1.741.519
(2.380.109)
228.471 1.513.048 1.161.773 351.275
13,12 % 86,88 % 76,78 % 66,71 % 48,81 % 23,22 % 20,17 % 14,76 %
PR Aufnahme des Artikels 41 (Sozialisierungen) in die Verfassung 73,17 % 234.174 1.507.345 1.085.151 422.194
13,45 % 86,55 % 71,99 % 62,31 % 45,59 % 28,01 % 24,24 % 17,74 %
Das Plebiszit zur Annahme der Landesverfassung wurde zusammen mit einer gesonderten Abstimmung über die Aufnahme des politisch umstrittenen Artikels 41 abgehalten, der Sozialisierungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen vorsah. Die Abstimmung erfolgte auf einem Stimmzettel, auf dem beide Abstimmungsfragen getrennt voneinander beantwortet beziehungsweise ungültig gemacht werden konnten. Es war das dritte Plebiszit in der US-amerikanischen Besatzungszone und wurde zusammen mit der ersten hessischen Landtagswahl abgehalten.
18. Mai 1947

Baden (Südbaden) Baden VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 471.427
(694.953)
34.180 437.247 297.031 140.216
67,84 % 7,25 % 92,75 % 67,93 % 63,01 % 42,74 % 32,07 % 29,74 % 20,18 %
Erstes Plebiszit in der französischen Besatzungszone. Die Abstimmung wurde zusammen mit der ersten Landtagswahl abgehalten.
18. Mai 1947

Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 1.277.706
(1.644.802)
184.306 1.093.381 579.002 514.338
77,68 % 14,42 % 85,57 % 52,96 % 45,32 % 35,20 % 47,04 % 40,25 % 31,27 %
PR Aufnahme der Schulartikel in Abschnitt III in die Landesverfassung 1.273.194
(1.644.802)
231.452 1.041.742 545.399 496.343
77,41 % 18,18 % 81,82 % 52,35 % 42,84 % 33,16 % 47,65 % 38,98 % 30,18 %
Das Plebiszit zur Annahme der Landesverfassung wurde zusammen mit einer gesonderten Abstimmung über die Aufnahme der umstrittenen Artikel in Abschnitt III („Schulartikel“) abgehalten. Die Stimmabgabe erfolgte auf zwei getrennten Stimmzetteln. Es war die zweite Abstimmung in der französischen Besatzungszone und fand zusammen mit der ersten Landtagswahl statt.
18. Mai 1947

Wurttemberg-Hohenzollern Württemberg-Hohenzollern VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 408.736
(ca. 615.800)
23.990 384.746 268.701 116.045
66,37 % 5,87 % 94,13 % 69,84 % 65,74 % 43,63 % 30,16 % 28,39 % 18,84 %
Drittes Plebiszit in der französischen Besatzungszone. Die Abstimmung wurde zusammen mit der ersten Landtagswahl abgehalten.
12. Okt. 1947

Bremen Bremen VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 228.720
(338.011)
18.419 210.301 152.350 57.951
67,67 % 8,05 % 91,95 % 72,44 % 66,61 % 45,07 % 27,56 % 25,34 % 17,14 %
PR Betriebliche Mitbestimmung (Artikel 47 Absatz 2) 228.110
(338.011)
19.972 210.138 109.233 100.905
67,49 % 8,76 % 92,12 % 51,98 % 47,89 % 32,32 % 48,02 % 44,24 % 29,85 %
Das Plebiszit zur Annahme der Landesverfassung wurde zusammen mit einer gesonderten Abstimmung über die Aufnahme von Absatz 2 des politisch umstrittenen Artikels 47 abgehalten, der die paritätische Arbeitnehmermitbestimmung vorsah. Bei der Abstimmung konnten beide Abstimmungsfragen getrennt voneinander beantwortet beziehungsweise ungültig gemacht werden konnten. Obgleich der Artikel 47 vom Stimmvolk angenommen wurde, setzte die US-amerikanische Militärregierung für Deutschland diesen im Oktober 1948 außer Kraft. Es war die vierte Abstimmung in der US-amerikanischen Besatzungszone und wurde zusammen mit der Wahl zur bremischen Bürgerschaft abgehalten.

Deutsche Demokratische Republik (1949–1990)

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden drei Plebiszite durchgeführt: zwei Volksbefragungen in den 1950er Jahren, die sich um die Frage der Wiederbewaffnung und der Westintegration drehten und vor allem außenpolitischen Druck auf die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausüben sollten. Im Jahr 1968 kam es zu einer umfassenden Reform der Verfassung der DDR, die schließlich in einem Volksentscheid zur Abstimmung gestellt wurde. Insbesondere bei diesem letzten Plebiszit wurden die demokratischen Grundsätzen einer freien Stimmabgabe massiv verletzt.

Die wenigen Plebiszite in der DDR waren – ebenso wie auch die Wahlen zwischen 1949 und der Herbst 1989 – undemokratisch organisiert und dienten vorrangig zur Legitimation der autoritären Herrschaftsverhältnisse.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum

Ergebnis
Stimmverteilung
3. Juni 1951

Deutschland Demokratische Republik 1949 Deutsche Demokratische Republik RR Volksbefragung gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages kein Quorum

Stimm­berechtigte
(A)
13.703.077
abgegebene­Stimmen
(B)
ca. 13.627.500 ca. 99,45 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
ca. 13.599.000 ca. 99,79 %
(von B)
ungültige­Stimmen ca. 28.600 ca. 1,73 %
(von B)
Ja ca. 13.058.000
ca. 95,29 %
(von A)
ca. 95,82 %
(von B)
ca. 95,02 %
(von C)
Nein ca. 541.000
ca. 3,95 %
(von A)
ca. 3,97 %
(von B)
ca. 3,98 %
(von C)
Die unverbindliche Volksbefragung fand vom 3. bis 6. Juni 1951 statt, die Teilnahme war bereits ab dem 16. Lebensjahr möglich. Mit ihr versuchte die DDR-Regierung Einfluss auf die in der BRD geführte Wiederbewaffnungsdiskussion zu nehmen. Die westdeutsche KPD organisierte in der BRD eine spiegelbildliche Befragung, die Bundesinnenminister Robert Lehr jedoch noch 1951 untersagte und zum Anlass für das Verbot der KPD im Jahr 1954 wurde.
27. Juni 1954

Deutschland Demokratische Republik 1949 Deutsche Demokratische Republik RR Friedensvertrag oder Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG)? kein Quorum

Stimm­berechtigte
(A)
13.585.404
abgegebene­Stimmen
(B)
ca. 13.395.000 ca. 98,6 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
ca. 13.060.000 ca. 97,5 %
(von B)
ungültige­Stimmen ca. 335.000 ca. 2,5 %
(von B)
Ja ca. 12.224.500
ca. 90,0 %
(von A)
ca. 91,3 %
(von B)
ca. 93,6 %
(von C)
Nein ca. 836.000
ca. 6,15 %
(von A)
ca. 6,2 %
(von B)
ca. 6,4 %
(von C)
Die unverbindliche Volksbefragung fand vom 27. bis 29. Juni 1954 statt, die Teilnahme war bereits ab dem 16. Lebensjahr möglich. Sie stand erneut im Zusammenhang mit der westdeutschen Wiederbewaffnungsdebatte sowie der Westintegration und sollte die Bundesregierung unter politischen Druck setzen.
6. Apr. 1968

Deutschland Demokratische Republik 1949 Deutsche Demokratische Republik VR Umfassende Verfassungsreform kein Quorum

Stimm­berechtigte
(A)
12.208.986
abgegebene­Stimmen
(B)
11.970.889 98,05 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
11.946.536 99,80 %
(von B)
ungültige­Stimmen 24.353 0,20 %
(von B)
Ja 11.536.803
94,49 %
(von A)
96,37 %
(von B)
96,57 %
(von C)
Nein 409.733
3,36 %
(von A)
3,42 %
(von B)
3,43 %
(von C)
Im Januar 1968 war ein erster Entwurf der neuen Verfassung veröffentlicht worden. Nachdem dieser in einer sogenannten „Volksaussprache“ mit der Bevölkerung diskutiert wurde und geringfügige Anpassungen erfuhr, stellte die DDR-Regierung ihn zur Abstimmung. Vereinzelt kam es in den Wochen vor dem Plebiszit zu oppositionellen Aktionen gegen den Verfassungsentwurf. Da eine geheime Stimmabgabe nur mit Einschränkungen möglich war, wurden die Grundsätze einer freien Abstimmung nicht eingehalten. Die neue Verfassung trat am 9. April 1986 in Kraft.

Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung (1949–1990)

In der Bundesrepublik Deutschland wurden zwischen der Gründung im Jahre 1949 und der Wiedervereinigung im Jahre 1990 insgesamt 23 Plebiszite in 26 Stimmgebieten über 20 verschiedene Vorlagen auf der Ebene der Länder abgehalten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde hingegen keine einzige Abstimmung abgehalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen war im Jahr 1950 das letzte Bundesland vor der Wiedervereinigung, in dem die Verfassung per Plebiszit angenommen wurde. Daneben wurden in sechs obligatorischen Referenden zusammen sieben Verfassungsänderungen in den Ländern Bayern und Hessen vom Stimmvolk gebilligt.

Der ganz überwiegende Teil der Plebiszite in dieser Zeit hatte jedoch Territorialfragen auf der Ebene der deutschen Länder zum Gegenstand. So wurden alleine im Zusammenhang mit der Gründung Baden-Württembergs („Südweststaat“) zwölf Abstimmungen durchgeführt: vier für eine Volksbefragung (1950) und vier für den eigentlichen Volksentscheid (1951, in Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern und Baden), zwei zu Verfassungsänderungen die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Volksentscheid standen (1951, in Württemberg-Hohenzollern und Baden) sowie zwei zu einem das Gebiet betreffenden Volksbegehren (1970, auf dem Gebiet der ehemaligen Republik Baden).

Im Saarland erfolgte 1955 die Volksbefragung zum Saarstatut, die letztlich im Beitritt des Gebiets zur Bundesrepublik Deutschland mündete. Weitere fünf Abstimmungen zu Territorialfragen aufgrund von erfolgreichen Volksbegehren wurden in 1975 in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen abgehalten. Während das Stimmvolk in Rheinland-Pfalz die Vorlagen jeweils mit deutlicher Mehrheit ablehnte (und sich damit für die territoriale Beibehaltung des Status quo aussprach), stimmte das Stimmvolk in den beiden niedersächsischen Stimmgebieten für die Herstellung der Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe. Der Bundestag setzte sich ein Jahr nach den Volksentscheiden durch Beschluss des sogenannten Oldenburg-Gesetzes über den Willen des Stimmvolkes in den Abstimmungsgebieten hinweg.

Jenseits von Verfassungsänderungen und Fragen der Gebietszugehörigkeit spielten Initiativverfahren aus der Bevölkerung nur eine untergeordnete Rolle. So nutzten 1968 in Bayern die im Landtag vertretenen Parteien erstmals in der Geschichte der BRD direktdemokratische Instrumente um eine im Landtag festgefahrene politische Debatte zur Bildungspolitik in Bewegung zu bringen. Letztlich mündete dies in einen Kompromissvorschlag, der vom Stimmvolk mit deutlicher Mehrheit gebilligt wurde. In Baden-Württemberg führte 1971 der Widerstand gegen die Gebietsreform zum einzigen Volksentscheid zur vorzeitigen Landtagsauflösung in der Geschichte der BRD, der jedoch das Quorum sehr deutlich verfehlte.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
18. Juni 1950

Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 6.364.283
(8.909.350)
496.555 5.867.728 3.627.054 2.240.674
71,43 % 7,80 % 92,20 % 61,81 % 56,99 % 40,71 % 38,19 % 35,21 % 25,15 %
Erstes Plebiszit in der Bundesrepublik Deutschland, einzige Abstimmung in der britischen Besatzungszone und zugleich letztes Plebiszit während der Deutschen Teilung das die Annahme einer Landesverfassung zum Gegenstand hatte. Die Abstimmung wurde zusammen mit der zweiten Wahl zum Nordrhein-westfälischen Landtag durchgeführt.
9. Juli 1950

Hessen Hessen OR Wahlrecht kein Quorum 1.007.267
(2.974.556)
62.667 944.600 740.465 204.135
33,86 % 6,22 % 93,78 % 78,39 % 73,51 % 24,89 % 21,61 % 20,27 % 6,86 %
Erstes obligatorisches Referendum in einem deutschen Bundesland. Das Plebiszit fand einige Monate vor der Landtagswahl statt, sodass das geänderte Wahlrecht dort bereits zum Tragen kommen konnte.
24. Sep. 1950

Wurttemberg-Baden Württemberg-Baden
(östlicher Landesteil, „Nordwürttemberg“)
PR Volksbefragung zum Südweststaat kein Quorum 682.088
(1.589.964)
15.183 666.905 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 623.689 | Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 43.216
42,90 % 2,23 % 97,77 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 93,52 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 6,48 %
Baden-Württemberg: 91,44 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 6,34 %
Baden-Württemberg: 39,23 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 2,72 %
Wurttemberg-Baden Württemberg-Baden
(westlicher Landesteil, „Nordbaden“)
595.155
(984.657)
14.986 580.169 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 332.962 | Baden: 247.207
60,44 % 2,52 % 97,48 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 57,39 %
Baden: 42,61 %
Baden-Württemberg: 55,95 %
Baden: 41,54 %
Baden-Württemberg: 33,82 %
Baden: 25,11 %
Baden (Südbaden) Baden
(„Südbaden“)
PR kein Quorum 541.590
(830.956)
9922 531.668 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden
Baden-Württemberg: 214.945 | Baden: 316.723
65,18 % 1,83 % 98,17 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 40,43 %
Baden: 59,57 %
Baden-Württemberg: 39,69 %
Baden: 58,48 %
Baden-Württemberg: 25,87 %
Baden: 38,12 %
Wurttemberg-Hohenzollern Württemberg-Hohenzollern
(„Südwürttemberg“)
PR kein Quorum 358.348
(734.964)
7522 350.826 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 324.380 | Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 26.446
48,76 % 2,10 % 97,90 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 92,46 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 7,54 %
Baden-Württemberg: 90,52 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 7,38 %
Baden-Württemberg: 44,14 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 3,60 %
Die Volksbefragung zum möglichen Südweststaat wurde 1950 auf Vorschlag der Regierung Württemberg-Hohenzollerns von den drei Landesregierungen gemeinsam durchgeführt. Vorangegangen war ein längerer Streit über die Frage des Zusammenschlusses zu einem Südweststaat. Die Volksbefragung sollte einerseits Klarheit über die Auffassung der Bevölkerung in dieser Frage bringen. Andererseits sah der Vorschlag vor, dass wenn die drei Landesregierungen innerhalb von zwei Monaten nach der Volksbefragung keine Einigung erzielen sollten, die Angelegenheit zur Entscheidung an die Bundesebene verwiesen werden würde, wie dies in Artikel 118 des Grundgesetzes vorgesehen war. Die Abstimmenden konnten sich zwischen der „Vereinigung der drei Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Südweststaat“ oder der „Wiederherstellung des alten Landes Baden und des alten Landes Württemberg einschließlich Hohenzollern“ entscheiden. Da sich die drei Regierungen im Anschluss nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen konnten, teilten sie dem Bundestag am 28. November 1950 mit, dass die Frage des Südweststaats von ihm zu regeln sei. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
18. Nov. 1951

Baden (Südbaden) Baden OR einmalige Verlängerung der Wahlperiode kein Quorum unbekannt
(ca. 880.000)
unbekannt 162.291 131.632 30.659
n. a. n. a. n. a. 81,11 % n. a. ca. 15 % 18,89 % n. a. ca. 3,5 %
Das Plebiszit wurden aufgrund einer Änderung der Badischen Verfassung durch das Landesparlament notwendig, mit der die Legislaturperiode vor dem Hintergrund der möglichen Gründung des Südweststaats einmalig verlängert wurde. Die reguläre Legislaturperiode des ersten gewählten Landtages hatte bereits am 29. Mai 1951 geendet. Diese war zunächst durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene sogenannte Erste Neugliederungsgesetz verlängert worden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses jedoch mit Urteil vom 23. Oktober 1951 als verfassungswidrig einstufte und aufhob, war der Landesgesetzgeber in Baden aufgerufen, die Verlängerung der Legislatur durch Änderung der Landesverfassung selbst zu vollziehen. Die Abstimmung wurde nicht mit einer Wahl zusammengelegt.
9. Dez. 1951

Wurttemberg-Hohenzollern Württemberg-Hohenzollern OR einmalige Verlängerung der Wahlperiode 2/3 der Abstimmenden 401.733
(767.443)
15.368 386.365 348.259 38.106
52,35 % 3,83 % 96,17 % 90,14 % 86,69 % 45,38 % 9,86 % 9,49 % 4,97 %
Das Plebiszit wurden aufgrund einer Änderung der Württemberg-Hohenzollernschen Verfassung durch das Landesparlament notwendig, mit der die Legislaturperiode verlängert werden sollte. Hintergrund hierfür war, dass das Aufgehen Württemberg-Hohenzollerns entweder als Teil des geplanten Südweststaats oder eine Zusammenlegung mit Württemberg-Baden fest vorgesehen war. In jedem Fall hätte ein neu gewählter Landtag nur wenige Wochen getagt. Die reguläre Legislaturperiode des ersten gewählten Landtages war bereits am 17. Mai 1951 geendet. Zunächst wurde diese durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene sogenannte Erste Neugliederungsgesetz verlängert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz jedoch mit Urteil vom 23. Oktober 1951 als verfassungswidrig einstufte und aufhob, war der Landesgesetzgeber in Württemberg-Hohenzollern aufgerufen, die Verlängerung der Legislatur durch Änderung der Landesverfassung selbst zu vollziehen. Die Abstimmung wurde zeitgleich mit der Volksabstimmung über den Südwestaat durchgeführt.
9. Dez. 1951

Wurttemberg-Baden Württemberg-Baden
(östlicher Landesteil, „Nordwürttemberg“)
PR Volksabstimmung zum Südweststaat Gesamtmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen und Billigung in 3 von 4 Stimmgebieten 834.653
(1.655.825)
11.351 823.302 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 769.869 | Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 53.433
50,41 % 1,36 % 98,64 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 93,51 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 6,49 %
Baden-Württemberg: 92,24 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 6,40 %
Baden-Württemberg: 46,49 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 3,23 %
Wurttemberg-Baden Württemberg-Baden
(westlicher Landesteil, „Nordbaden“)
677.096
(1.004.931)
7507 669.589 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 382.018 | Baden: 287.571
50,41 % 1,36 % 98,64 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 93,51 %
Baden: 6,49 %
Baden-Württemberg: 92,24 %
Baden: 6,40 %
Baden-Württemberg: 46,49 %
Baden: 3,23 %
Baden (Südbaden) Baden
(„Südbaden“)
622.530
(883.502)
5830 616.700 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden
Baden-Württemberg: 233.255 | Baden: 383.445
70,46 % 0,94 % 99,06 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 37,82 %
Baden: 62,18 %
Baden-Württemberg: 37,47 %
Baden: 61,59 %
Baden-Württemberg: 26,40 %
Baden: 43,40 %
Wurttemberg-Hohenzollern Württemberg-Hohenzollern
(„Südwürttemberg“)
406.254
(778.271)
8726 397.528 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 363.349 | Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 34.179
52,20 % 2,15 % 97,85 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 91,40 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 8,60 %
Baden-Württemberg: 89,44 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 8,41 %
Baden-Württemberg: 46,69 %
Wurttemberg+Hohenzollernsche Lande: 4,39 %
Die Volksabstimmung zum Südweststaat wurde 1951 vom Bundestag auf Grundlage des Artikels 118 des Grundgesetzes gemäß des „Zweiten Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern“ angesetzt. Die Abstimmungsgebiete entsprachen denen der Volksbefragung von 1950, allerdings kamen angepasste Stimmzettel zum Einsatz. Allen Abstimmenden wurde als erste Möglichkeit die „Vereinigung der drei Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu einem Bundesland (Südweststaat)“ angeboten. In den beiden badischen Stimmgebieten konnten die Abstimmenden alternativ für die „Wiederherstellung des alten Landes Baden“, in den beiden württembergischen Stimmgebieten für „die Wiederherstellung des alten Landes Württemberg einschließlich Hohenzollerns“ entscheiden. Weiterhin wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Vereinigung zum Südweststaat nur vollzogen werden sollte, wenn in drei von vier Abstimmungsgebieten und eine Mehrheit im Gesamtgebiet dies billigte. In Württemberg-Hohenzollern fand zeitgleich ein Plebiszit über eine Verfassungsänderung statt, das ebenfalls wie das Plebiszit in Baden wenige Wochen zuvor am 18. November 1951, im Zusammenhang mit der möglichen Gründung eines Südweststaats stand. Mit einer Wahl war die Abstimmung hingegen nicht zusammengelegt. Infolge der Volksabstimmung über den Südwestaat wurde am 9. März 1952 eine verfassungsgebende Versammlung für das künftige Land Baden-Württemberg gewählt. In Baden wurde als Protest gegen das Ergebnis des Plebiszits ein Volksbegehren zur Gebietsneugliederung angestrengt, das schließlich 1970 und nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem weiteren Plebiszit mündete.
23. Okt. 1955

Saarland 1947 Saarland VV Volksbefragung zum Saarstatut kein Quorum 641.299
(663.970)
15.746 625.553 201.898 423.655
96,59 % 2,46 % 97,54 % 32,28 % 31,48 % 30,41 % 67,72 % 66,06 % 63,81 %
Eine Mehrheit der Abstimmenden sprach sich gegen das Saarstatut aus, was allgemein als Votum für einen Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland gewertet wurde. Die saarländische Regierung nahm in der Folge Beitrittsverhandlungen auf und das Saarland trat am 1. Januar 1957 als neues Bundesland bei.
7. Juli 1968

Bayern Bayern IV Verfassungsänderung „Schulartikel“ kein Quorum 2.751.965
(6.766.825)
92.964 2.659.001 Gegenvorlage des Landtags
2.027.782 86.850
76,26 % 73,68 % 29,97 % 3,27 % 3,16 % 1,28 %
Vorlage aus dem Volksbegehren der CSU
227.039 410.238
40,67 % 3,38 % 96,62 % 8,54 % 8,25 % 3,36 % 15,43 % 14,91 % 6,06 %
Vorlage aus dem Volksbegehren der SPD/FDP
357.766 365.545
13,45 % 13,00 % 5,29 % 13,75 % 13,28 % 5,40 %
Das Plebiszit wurde aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens der SPD und der FDP zur Reform des Schulgesetzes mit dem Ziel der Abschaffung der Bekenntnisschulen durchgeführt. Noch während für dieses Volksbegehren Unterschriften gesammelt wurden, startete die CSU ein eigenes Volksbegehren zur Reform des Schulgesetzes unter Erhalt der Bekenntnisschulen. Schließlich einigten sich alle drei Parteien auf einen Kompromiss, der vom Bayerischen Landtag als Gegenvorlage beim Volksentscheid eingebracht wurde. Beim Plebiszit konnten die Teilnehmenden zwar zu allen drei Vorlagen jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen, jedoch führte mehr als eine „Ja“-Stimme zur Ungültigkeit des Stimmzettels. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
8. März 1970

Hessen Hessen OR Wahlaltersenkung kein Quorum 1.441.438
(3.576.694)
14.413 1.427.025 885.080 541.945
40,30 % 1,00 % 99,00 % 62,02 % 61,40 % 24,75 % 37,98 % 37,60 % 15,15 %
Das Plebiszit fand einige Monate vor der Landtagswahl statt, sodass das geänderte Wahlrecht dort bereits zum Tragen kam.
24. Mai 1970

Bayern Bayern OR Verfassungsänderung „Wahlalter“ kein
Quorum
2.617.220
(6.839.403)
19.111 2.598.109 1.423.270 1.174.839
38,27 % 0,73 % 99,27 % 54,78 % 54,38 % 20,81 % 45,22 % 44,89 % 17,18 %
Das Plebiszit wurde aufgrund der Änderung Verfassung durch den Bayerischen Landtag notwendig. Die Abstimmung wurde bewusst noch vor der Landtagswahl abgehalten, um im Falle einer Zustimmung den von der Wahlaltersenkung profitierenden Erstwählern eine Teilnahme zu ermöglichen.
7. Juni 1970

Baden-Württemberg Baden-Württemberg
(Nordbaden)
IV Wiederherstellung des Landes Baden kein Quorum 807.074
(1.327.466)
4033 803.041 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 680.127 | Baden: 122.914
60,80 % 0,50 % 99,50 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 84,69 %
Baden: 15,31 %
Baden-Württemberg: 84,27 %
Baden: 15,23 %
Baden-Württemberg: 51,23 %
Baden: 9,26 %
Baden-Württemberg Baden-Württemberg
(Südbaden)
799.428
(1.239.185)
3991 795.437 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: 629.538 | Baden: 165.899
64,51 % 0,50 % 99,50 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Baden-Württemberg: 79,14 %
Baden: 20,86 %
Baden-Württemberg: 78,75 %
Baden: 20,75 %
Baden-Württemberg: 50,80 %
Baden: 13,39 %
Das Plebiszit wurde aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens aus dem Jahr 1956 durchgeführt. Dieses war zunächst vom Bundesministerium des Innern für ungültig erklärt worden, jedoch legten die Initiatoren erfolgreich Verfassungsbeschwerde hiergegen ein. Das Urteil setzte jedoch keine Frist für den Volksentscheid und der Deutsche Bundestag gelangte erst 1969 zu einer Einigung diesbezüglich. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
19. Sep. 1971

Baden-Württemberg Baden-Württemberg IV Auflösung des Landesparlaments 50 %
Zustimmung
948.652
(5.934.962)
14.165 934.487 508.042 426.445
15,98 % 1,49 % 98,51 % 54,37 % 53,55 % 8,56 % 45,63 % 44,95 % 7,19 %
Bislang einziges Plebiszit in der Bundesrepublik Deutschland über die vorzeitige Auflösung eines Parlaments. Das Volksbegehren wurde von der „Liga für demokratische Verwaltungsreform“ betrieben und entzündete sich an der geplanten Gebietsreform der CDU/SPD-geführten Landesregierung.
1. Juli 1973

Bayern Bayern OR (1) Verfassungsänderung „Landtagswahlrecht“ kein Quorum 1.713.743
(7.351.704)
27.382 1.686.361 1.429.558 256.803
23,31 % 1,60 % 98,40 % 84,77 % 83,42 % 19,45 % 15,23 % 14,98 % 3,49 %
OR (2) Verfassungsänderung „Rundfunkfreiheit“ 1.713.739
(7.351.704)
22.636 1.691.103 1.473.604 217.499
23,31 % 1,32 % 98,68 % 87,14 % 85,99 % 20,04 % 12,86 % 12,69 % 2,96 %
Die zwei Plebiszite wurden aufgrund von Änderungen der Bayerischen Verfassung durch das Landesparlament notwendig. Eine Teilnahme und Ungültigmachen war zu beiden Angelegenheiten getrennt voneinander möglich. Die erste Vorlage sah die Absenkung der Sperrklausel für Landtagswahlen in den Bezirken auf 5 % vor. Bis dahin sah die Verfassung vor, dass eine Partei zum Einzug in den Landtag mindestens 10 % in einem der sieben Bezirke erringen konnte. Die zweite Vorlage schrieb die Rundfunkfreiheit in der Verfassung fest. Den Anstoß zu dieser Änderung hatte ein erfolgreich von der SPD gestartetes Volksbegehren gegeben. Zur Vermeidung einer Niederlage im Volksentscheid verständigte sich die CSU mit der SPD auf eine Verfassungsänderung, die die Inhalte des Volksbegehrens weitgehend übernahm. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
19. Jan. 1975

Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz IV Koblenz-Trier zu Nordrhein-Westfalen 25 %
Zustimmung
449.725
(1.136.564)
2263 447.462 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen: 148.513 | Rheinland-Pfalz: 298.949
39,57 % 0,50 % 99,50 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Nordrhein-Westfalen: 33,19 %
Rheinland-Pfalz: 66,81 %
Nordrhein-Westfalen: 33,02 %
Rheinland-Pfalz: 66,47 %
Nordrhein-Westfalen: 13,07 %
Rheinland-Pfalz: 26,30 %
Montabaur zu Hessen 25 %
Zustimmung
95.644
(205.696)
424 95.220 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Rheinland-Pfalz
Hessen: 29.446 | Rheinland-Pfalz: 65.774
46,50 % 0,44 % 99,56 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Hessen: 30,92 %
Rheinland-Pfalz: 69,08 %
Hessen: 30,79 %
Rheinland-Pfalz: 68,77 %
Hessen: 14,32 %
Rheinland-Pfalz: 31,98 %
Rheinhessen zu Hessen 25 %
Zustimmung
100.865
(348.505)
503 100.362 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Rheinland-Pfalz
Hessen: 24.830 | Rheinland-Pfalz: 75.532
28,94 % 0,50 % 99,50 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Hessen: 24,74 %
Rheinland-Pfalz: 75,26 %
Hessen: 24,62 %
Rheinland-Pfalz: 74,88 %
Hessen: 7,12 %
Rheinland-Pfalz: 21,67 %
Die Plebiszite gingen auf drei erfolgreiche Volksbegehren gemäß Artikel 29 Grundgesetz zur Neugliederung des Bundesgebietes aus dem Jahre 1956 zurück. Sie wurden seinerzeit von 14,2 % (Koblenz-Trier), 25,3 % (Montabaur) beziehungsweise 20,2 % (Rheinhessen) der Stimmberechtigten unterstützt und übersprangen damit die geforderte 10-%-Marke. Die ursprüngliche Frist von drei Jahren zur Durchführung der Volksentscheide verstrich jedoch ungenutzt. Schließlich erhob das Land Hessen 1958 Verfassungsbeschwerde gegen den Bund, die zwar abgewiesen wurde („Hessenurteil“), jedoch zugleich die Pflicht des Bundes, die Abstimmungen abzuhalten, betonte. Der Deutsche Bundestag kam dennoch erst 1969 zu einer Entscheidung, wann (bis 31. März 1975) und wie (unter anderem durch Einführung eines 25-%-Zustimmungsquorums) die Abstimmungen durchzuführen seien. Gleichwohl innerhalb der gesetzten Frist die Landtagswahlen am 9. März 1975 stattfanden, wurden die Plebsizite letztlich nicht mit dieser zusammengelegt.
19. Jan. 1975

Niedersachsen Niedersachsen IV Oldenburg als eigenständiges Bundesland 25 %
Zustimmung
231.901
(604.876)
1599 230.302 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Freistaat Oldenburg Oldenburg
Freistaat Oldenburg Oldenburg: 187.494 | Niedersachsen: 42.808
38,34 % 0,69 % 99,21 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Freistaat Oldenburg Oldenburg: 81,41 %
Niedersachsen: 18,59 %
Freistaat Oldenburg Oldenburg: 80,85 %
Niedersachsen: 18,46 %
Freistaat Oldenburg Oldenburg: 31,00 %
Niedersachsen: 7,08 %
Schaumburg-Lippe als eigenständiges Bundesland 25 %
Zustimmung
31.342
(62.130)
207 31.135 Anzahl nach bevorzugter Gebietszugehörigkeit Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe
Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe: 24.543 | Niedersachsen: 6.592
50,54 % 0,66 % 99,34 % Anteil gültiger Anteil abgegebener Anteil berechtigter
Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe: 78,83 %
Niedersachsen: 21,17 %
Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe: 78,31 %
Niedersachsen: 21,03 %
Freistaat Schaumburg-Lippe Schaumburg-Lippe: 39,50 %
Niedersachsen: 10,61 %
Die Plebiszite gingen auf zwei erfolgreiche Volksbegehren gemäß Artikel 29 Grundgesetz zur Neugliederung des Bundesgebietes aus dem Jahre 1956 zurück. Sie wurden seinerzeit von 12,9 % (Oldenburg) beziehungsweise 15,3 % (Schaumburg-Lippe) der Stimmberechtigten unterstützt und übersprangen damit die geforderte 10-%-Marke. Die ursprüngliche Frist von drei Jahren zur Durchführung der Volksentscheide verstrich jedoch ungenutzt. Schließlich erhob das Land Hessen 1958 Verfassungsbeschwerde gegen den Bund, die zwar abgewiesen wurde („Hessenurteil“), jedoch zugleich die Pflicht des Bundes, die Abstimmungen abzuhalten, betonte. Der Deutsche Bundestag kam dennoch erst 1969 zu einer Entscheidung, wann (bis 31. März 1975) und wie (unter anderem durch Einführung eines 25-%-Zustimmungsquorums) die Abstimmungen durchzuführen seien. Obwohl beide Abstimmungen eine gültige Mehrheit für die Wiederherstellung der Länder Oldenburg und Schaumburg-Lippe ergaben, beschloss der Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen von SPD und FDP und gegen die Stimmen der CDU am 9. Januar 1976 das sogenannte „Oldenburg-Gesetz“. Darin wurde der Verbleib der beiden Abstimmungsgebiete bei Niedersachsen gesetzlich festgeschrieben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz durch das „Komitee Volksentscheid Oldenburg“ wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1978 abgewiesen.
17. Juni 1984


Bayern Bayern OR Verfassungsänderung „Staatsziel Umweltschutz“ kein
Quorum
3.732.431
(8.084.537)
157.296 3.575.135 3.358.878 216.257
46,17 % 4,21 % 95,79 % 93,95 % 89,99 % 41,55 % 6,05 % 5,79 % 2,67 %
Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel in die Verfassung. Die Abstimmung fand zusammen mit der Europawahl statt.

Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung (seit 1990)

Nach 1990 und bis in die 2000er Jahre hinein erfuhr die Direkte Demokratie einen moderaten Ausbau auf der Ebene der Bundesländer. So verankerten zunächst aufgrund der Erfahrungen mit der Wende und Friedlichen Revolution in der DDR alle neu hinzugekommenen Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie das wiedervereinte Berlin) direktdemokratische Initiativverfahren und Volksentscheide in ihren Landesverfassungen. In der Folge führten auch all jene westdeutschen Bundesländer, die bislang keine plebiszitären Elemente in ihren Verfassungen kannten, diese ein oder senkten die Hürden für deren Anwendung. Dies führte zu einer spürbaren Belebung dieser Möglichkeit der demokratischen Willensbildung.

Auf Bundesebene wurden in den 2000er Jahren mehrere Anläufe zur Einführung von Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz unternommen, die jedoch sämtlich an der Sperrminorität der CDU scheiterten. Eine versuchte Neugliederung des Bundesgebietes führte lediglich im Jahr 1996 zu einem Plebiszit in Berlin und Brandenburg, das durch einen eigenen Grundgesetzartikel 118a geregelt wurde.

1990er Jahre

In den 1990er Jahren konnte in neun Gebietskörperschaften das Stimmvolk in 14 Stimmgängen über insgesamt 27 Vorlagen abstimmen, davon hatten 16 Vorlagen die Verfassung zum Gegenstand.

In Brandenburg und Berlin konnte das Stimmvolk über eine Neugliederung des Bundesgebietes durch Zusammenschluss der beiden Länder entscheiden. Ergänzend fragten beide Landesparlamente ihre Bürger über den bevorzugten Zeitpunkt einer solchen Fusion ab.

In den neu hinzugekommenen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen wurden die Landesverfassungen per Plebiszit angenommen. Im wiedervereinigten Berlin sowie in Bremen wurden auf diesem Wege Verfassungsrevisionen beschlossen. In Hessen und Bayern wurden im Zusammenhang mit einzelnen Verfassungsänderungen obligatorische Referenden notwendig.

Zuletzt wurden sechs Plebiszite aufgrund von Volksbegehren abgehalten. Davon sahen drei eine Änderung der jeweiligen Landesverfassung vor (zweimal Bayern und einmal Hamburg, zu allen wurde eine Gegenvorlage zur Abstimmung gestellt) und drei weitere hatten einfachgesetzliche Änderungen zum Ziel (zweimal in Schleswig-Holstein ohne und einmal Hamburg mit Gegenvorlage).

Zu den Volksentscheiden in Bayern und Hamburg wurden im Nachgang Verfassungsbeschwerden erhoben, die zu Änderungen des Landesverfassungsgerichts an der vom Volk beschlossenen Vorlage führte. In Bayern führte dies darüber hinaus zur Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Direkte Demokratie und zur Einführung eines Quorums für Verfassungsänderungen per Volksbegehren.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
20. Jan. 1991

Hessen Hessen OR (1) Staatsziel Umweltschutz kein Quorum 3.028.821
(4.278.151)
257.389 2.771.432 2.260.733 510.699
70,80 % 8,50 % 91,50 % 81,57 % 74,64 % 52,84 % 18,43 % 16,86 % 11,94 %
OR (2) Direktwahl von Gemeinde- und Kreisleitungen 3.028.820
(4.278.151)
251.706 2.777.114 2.276.425 500.689
70,80 % 8,31 % 91,69 % 81,97 % 75,16 % 53,21 % 18,03 % 16,53 % 11,70 %
Die zwei Plebiszite wurden aufgrund von Änderungen der Hessischen Verfassung durch das Landesparlament am 19. Dezember 1990 notwendig. Die Abstimmung erfolgte zeitgleich mit der Landtagswahl. Eine Teilnahme und Ungültigmachen war zu beiden Angelegenheiten getrennt voneinander möglich. Die erste Vorlage sah die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel in die Verfassung vor. Die zweite Vorlage führte die Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten ein.
17. Feb. 1991


Bayern Bayern IV Abfallrecht in Bayern kein Quorum 3.773.763
(8.613.840)
Gegenvorlage des Landtags
221.300 3.552.463 1.925.940 1.626.523
5,86 % 94,14 % 54,21 % 51,04 % 22,36 % 45,79 % 43,10 % 18,88 %
43,81 % Vorlage aus dem Volksbegehren
277.197 3.496.571 1.640.432 1.856.139
7,35 % 92,65 % 46,92 % 43,47 % 19,04 % 53,08 % 49,19 % 21,55 %
Das Volksbegehren wurde von der Bürgeraktion „Das bessere Müllkonzept“ Bayern e. V. betrieben. Es zielt auf strengere landesgesetzliche Regelungen zum Umgang mit Müll, insbesondere wendete es sich gegen die Müllverbrennung. Der bayerische Landtag stellte mit den Stimmen von CSU und SPD eine Gegenvorlage zur Abstimmung, die viele Aspekte des Volksbegehrens übernahm, insgesamt jedoch mehr Ausnahmeregeln vorsah. Beide Vorlagen wurden gemeinsam abgestimmt, wobei die Abstimmenden nur bei einer der Vorlagen mit „Ja“ stimmen durften oder beide ablehnen konnten. Ein getrenntes Ungültigmachen war möglich. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
14. Juni 1992

Brandenburg Brandenburg VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 925.122
(1.929.957)
5972 919.150 864.329 54.821
47,93 % 0,65 % 99,35 % 94,04 % 93,43 % 44,78 % 5,96 % 5,93 % 2,84 %
Erstes Verfassungsreferendum in einem neu der hinzugekommenen Bundesländer. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
12. Juni 1994

Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 902.988
(1.379.244)
21.097 881.891 530.292 351.599
65,47 % 2,34 % 97,66 % 60,13 % 58,73 % 38,45 % 39,87 % 38,94 % 25,49 %
Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
16. Okt. 1994

Bremen Bremen PR Teilrevision der Landesverfassung kein Quorum 396.769
(506.815)
21.012 375.757 285.748 90.009
78,29 % 5,30 % 94,70 % 76,05 % 72,02 % 56,38 % 23,95 % 22,69 % 17,76 %
Die Abstimmung erfolgte zusammen mit der Bundestagswahl.
16. Okt. 1994

Thüringen Thüringen VR Annahme der Landesverfassung kein Quorum 1.459.973
(1.954.186)
53.966 1.406.007 986.066 419.941
74,71 % 3,70 % 96,30 % 70,13 % 67,54 % 50,46 % 29,87 % 28,76 % 21,49 %
Die Abstimmung erfolgte zusammen mit der Landtagswahl.
19. Feb. 1995

Hessen Hessen OR Herabsetzung des Wählbarkeitsalters von 21 auf 18 Jahre kein Quorum 2.813.285
(4.275.027)
165.859 2.647.426 987.002 1.660.424
65,81 % 5,90 % 94,10 % 37,28 % 35,08 % 23,09 % 62,72 % 59,02 % 38,84 %
Das Plebiszit wurde aufgrund der Änderung der Hessischen Verfassung durch das Landesparlament am 9. September 1994 notwendig. Die Abstimmung erfolgte zeitgleich mit der Landtagswahl. Es ist das einzige Plebiszit über eine Verfassungsänderung im Bundesland Hessen, bei der das Stimmvolk die Zustimmung versagte. Die Absenkung des passiven Wahlalters wurde 2018 erneut zur Abstimmung gestellt und vom Stimmvolk bestätigt.
1. Okt. 1995


Bayern Bayern IV Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid kein Quorum 3.230.353
(8.769.945)
17.086 3.213.267 Gegenvorlage des Landtags
1.244.886
38,74 % 38,54 % 14,19 %
Vorlage aus dem Volksbegehren
1.857.919
36,83 % 0,53 % 99,47 % 57,82 % 57,51 % 21,19 %
Ablehnung beider Vorlagen
110.462
3,44 % 3,42 % 1,26 %
Das Volksbegehren wurde vom Verein Mehr Demokratie im Bündnis mit weiteren Organisationen betrieben. Die Vorlage des Volksbegehrens sah die erstmalige Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den bayerischen Kommunen und Kreisen vor. Der bayerische Landtag stellte eine Gegenvorlage zur Abstimmung, die zwar ebenfalls die Einführung dieser direktdemokratischen Instrumente beinhaltete, jedoch höhere Quoren vorsah. Beide Vorlagen wurden gemeinsam abgestimmt, wobei sich die Abstimmenden entweder für eine der beiden Vorlagen oder für die Ablehnung beider entscheiden mussten. Im Nachgang des Plebiszits legte die bayerische Landesregierung gegen den Inhalt des Begehrens Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Das Gericht verwarf die Beschwerde weitgehend, legte aber dennoch abweichend von der beschlossenen Vorlage ein nach Größe der Kommune gestaffeltes Zustimmungsquorum für Bürgerentscheide fest. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
22. Okt. 1995

Berlin Berlin OR Neufassung der Landesverfassung kein Quorum 1.700.000
(2.479.735)
114.798 1.585.202 1.189.754 395.448
68,56 % 6,75 % 93,25 % 75,05 % 69,99 % 47,98 % 24,95 % 23,26 % 15,95 %
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde die West-Berliner Verfassung von 1950 zunächst für ganz Berlin gültig. Zugleich wurde in Artikel 88 (2) festgelegt, dass die Verfassung während der Legislaturperiode des ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhauses einer Überarbeitung zu unterziehen und durch Volksabstimmung in Kraft zu setzen sei. Zu den wesentlichen Änderungen in der Verfassung von 1995 gehörte die Aufnahme von Diskriminierungsverboten, eine Konkretisierung der Grundrechte sowie die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Das Plebiszit wurde zusammen mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus abgehalten.
5. Mai 1996


Berlin Berlin OR Zusammenschluss der Länder Berlin und Brandenburg 25 %
Zustimmung
1.428.268
(2.475.724)
7826 1.420.442 765.602 654.840
57,69 % 0,55 % 99,45 % 53,90 % 53,60 % 30,92 % 46,10 % 45,85 % 26,45 %
Brandenburg Brandenburg 1.299.424
(1.957.424)
9280 1.290.144 475.208 814.936
66,38 % 0,71 % 99,29 % 36,83 % 36,57 % 24,28 % 63,17 % 62,72 % 41,63 %
Berlin Berlin PR Zeitpunkt der Zusammenlegung kein Quorum 1.428.268
(2.475.724)
428.331 1.420.442 für 1999 für 2002 1999
557.337 442.600
57,69 % 29,99 % 70,01 % 55,74 % 39,02 % 22,51 % 44,26 % 30,99 % 17,88 %
Brandenburg Brandenburg 1.299.424
(1.957.424)
586.946 712.478 für 1999 für 2002 2002
343.764 368.714
66,38 % 45,17 % 54,83 % 48,25 % 26,46 % 17,56 % 51,76 % 28,38 % 18,84 %
Gemäß Grundgesetz Artikel 118a durchzuführender Volksentscheid über die Zusammenlegung der Länder Berlin und Brandenburg. Da sich in Brandenburg die Mehrheit der Abstimmenden gegen das Vorhaben aussprach, wurde sie nicht vollzogen. Weiterhin wurde von beiden Landesparlamenten eine unverbindliche Zusatzfrage über den bevorzugten Zeitpunkt einer möglichen Zusammenlegung gestellt, wobei das Ergebnis aufgrund der fehlenden Zustimmung zur Zusammenlegung gegenstandslos blieb.
30. Nov. 1997

Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein IV Erhaltung des Buß- und Bettages 25 %
Zustimmung
622.324
(2.120.124)
2621 619.703 422.851 196.852
29,35 % 0,42 % 99,58 % 68,23 % 67,95 % 19,94 % 31,77 % 31,63 % 9,28 %
Erster unecht am Abstimmungsquorum gescheiterter Volksentscheid in der Bundesrepublik Deutschland.
8. Feb. 1998

Bayern Bayern OR (1) Grundrechte und Staatsziele kein Quorum 3.527.633
(8.831.738)
100.164 3.423.591 2.567.247 856.344
2,84 % 97,05 % 74,99 % 72,78 % 29,07 % 25,01 % 24,28 % 9,70 %
OR (2) Landtag und Staatsregierung 99.196 3.424.663 2.532.323 892.340
2,81 % 97,08 % 73,94 % 71,79 % 28,67 % 26,06 % 25,30 % 10,10 %
IV Abschaffung oder Reform des Bayerischen Senats 39,94 % 40.610 3.485.547 Gegenvorlage des Landtags Vorlage aus Volksbegehren Abschaffung des Senats
823.462
(Reform)
2.412.944
(Abschaffung)
1,15 % 98,81 % 23,63 % 23,34 % 9,32 % 69,23 % 68,40 % 27,32 %
Die beiden obligatorischen Referenden wurden aufgrund von Änderungen der Bayerischen Verfassung durch das Landesparlament notwendig. Die erste Verfassungsänderung hatte die Rolle der Regionen im geeinten Europa, die Förderung der Gleichberechtigung, ein Diskriminierungsverbot für Behinderte sowie die Aufnahme des Tierschutzes und der Sportförderung durch die Kommunen zum Gegenstand. Die zweite Vorlage sah eine Verkleinerung des Parlaments, eine Verlängerung der Legislaturperiode auf fünf Jahre, eine Verkleinerung der Landesregierung, den Ausbau der Kontrollrechte des Landtags sowie die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vor. Die dritte Vorlage ging aus einem Volksbegehren des Vereins Mehr Demokratie hervor und hatte mit der Abschaffung des Bayerischen Senats ebenfalls eine Verfassungsänderung zum Gegenstand. Hierzu stellte das Parlament eine Gegenvorlage zur Abstimmung, die die Beibehaltung des Senats bei gleichzeitiger Reform vorsah. Die Stimmbeteiligung wurde für alle drei Vorlagen wurde zusammen gewertet, wobei die beiden obligatorischen Referenden jeweils getrennt abgestimmt beziehungsweise ungültig gemacht werden konnten. Die Vorlage aus dem Volksbegehren und die Gegenvorlage des Landesparlaments wurden hingegen alternativ zueinander abgestimmt, die Abstimmenden mussten sich also für eine von beiden entscheiden. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt. Im Nachgang des Plebiszits erhob der Senat vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erfolglos Beschwerde gegen seine Abschaffung. Das Gericht legte in seiner Abweisung der Klage am 17. September 1999 jedoch fest, dass für verfassungsändernde Volksbegehren künftig ein Zustimmungsquorum von 25 % im Volksentscheid zu gelten habe. Zum 1. Januar 2000 wurde der Bayerische Senat aufgelöst.
27. Sep. 1998


Hamburg Hamburg IV Veränderung der Volksgesetzgebung 2/3
der gültigen Stimmen und 50 % Zustimmung gemessen an der letzten Bürgerschaftswahl
(= 605.644)
801.879
(1.202.147)
Vorlage aus dem Volksbegehren
63.313 738.566 546.937 426.506
7,90 % 92,10 % 74,05 % 68,21 % 45,50 % 57,75 % 53,19 % 35,48 %
66,70 % Gegenvorlage aus der Bürgerschaft
91.549 710.330 191.629 283.824
11,42 % 88,58 % 26,98 % 23,90 % 15,94 % 39,96 % 35,39 % 23,61 %
IV Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Bezirken 25 %
Zustimmung gemessen an der letzten Bürgerschaftswahl
(= 302.822)
801.879
(1.202.147)
Vorlage aus dem Volksbegehren
65.936 735.943 538.995 196.948
8,22 % 91,78 % 73,24 % 67,22 % 44,84 % 26,76 % 24,56 % 16,38 %
66,70 % Gegenvorlage aus der Bürgerschaft
92.967 708.912 422.573 286.339
11,59 % 88,41 % 59,61 % 52,70 % 35,15 % 40,39 % 35,71 % 23,82 %
Die beiden auslösenden Volksbegehren wurde vom Verein Mehr Demokratie im Bündnis mit weiteren Organisationen betrieben. Die erste Vorlage zielte auf eine Änderung der Landesverfassung und unterlag daher höheren Quoren. Beide Volksbegehren erhielten jeweils eine Mehrheit der Ja-Stimmen, die verfassungsändernde Vorlage scheiterte dennoch am Zustimmungsquorum. Die Hamburgische Bürgerschaft stellte jeweils eine Gegenvorlage zur Abstimmung, die beide scheiterten. Die Vorlage zur Verfassungsänderung wurde mehrheitlich vom Stimmvolk abgelehnt, die zweite Gegenvorlage erhielt im direkten Vergleich weniger Ja-Stimmen und unterlag somit. In der Abstimmung konnten alle Vorlagen getrennt voneinander mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt beziehungsweise ungültig gemacht werden. Die Hamburgische Bürgerschaft nahm später eine Verfassungsänderung vor, die sich an der unecht gescheiterten Vorlage aus dem Plebiszit orientierte. Die Abstimmung wurde zusammen mit der Bundestagswahl durchgeführt.
27. Sep. 1998

Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein IV Rechtschreibreform 25 %
Zustimmung
1.624.288
(2.127.077)
53.568 1.570.720 Vorlage aus dem Volksbegehren
885.511
56,38 % 54,52 % 41,63 %
Gegenvorlage des Landtags
456.409
76,36 % 3,30 % 96,70 % 29,06 % 28,10 % 21,46 %
Ablehnung beider Vorlagen
228.800
14,57 % 14,09 % 10,76 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der Bürgerinitiative „WIR gegen die Rechtschreibreform“ betrieben. Ein Jahr nach dem Volksentscheid verabschiedete der Landtag einstimmig ein Gesetz zur Einführung der Rechtschreibreform. Die Abstimmung wurde zusammen mit der Bundestagswahl durchgeführt.

2000er Jahre

In den 2000er Jahren konnte in sechs Gebietskörperschaften das Stimmvolk in zehn Stimmgängen über insgesamt 14 Vorlagen abstimmen.

Davon entfielen sechs Vorlagen auf obligatorische Verfassungsreferenden in den Bundesländern Hessen, Bayern und Berlin, die alle vom Stimmvolk gebilligt wurden.

In den Ländern Hamburg, Berlin, Sachsen und Sachsen-Anhalt mündeten zusammen sieben Initiativverfahren in Volksentscheiden, wobei drei auf Hamburg entfielen. In Berlin war diese Möglichkeit erst 2007 eingeführt worden. In Sachsen war es die erste durch das Stimmvolk angestoßene Abstimmung seit 1932 und das erste Plebiszit seit 1946. Das Land Sachsen-Anhalt erlebte überhaupt das erste Plebiszit in seiner Landesgeschichte. Vier der vorgelegten Initiativen aus dem Stimmvolk wurden im Volksentscheid bejaht, je eine Vorlage in Berlin und diejenige in Sachsen-Anhalt scheiterten unecht am Quorum. Die Vorlage zur Einführung eines Wahlpflichtfaches Religion in Berlin wurde vom Stimmvolk mehrheitlich abgelehnt. Zu den im Volksentscheid angenommenen Vorlagen in Hamburg entbrannten mehrfach auch juristisch geführte Konflikte mit der Bürgerschaft beziehungsweise dem Senat, die sich über die Ergebnisse hinwegsetzten oder diese einseitig abänderten.

In den 2000er Jahren fanden keine aktiv von Landesparlamenten oder Landesregierungen angesetzten Plebiszite statt.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
21. Okt. 2001

Sachsen Sachsen IV Erhalt der kommunalen Sparkassen kein Quorum 925.115
(3.573.609)
3688 921.427 785.136 136.291
25,89 % 0,40 % 99,60 % 85,21 % 84,87 % 21,97 % 14,79 % 14,73 % 3,81 %
Erstes und zugleich erstes erfolgreiches per Volksbegehren eingeleitetes Plebiszit in Sachsen. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
22. Sep. 2002

Hessen Hessen OR (1) Aufnahme des Sports kein Quorum 3.443.910
(4.327.908)
218.505 3.225.405 2.380.238 845.167
79,57 % 6,34 % 93,66 % 73,80 % 69,11 % 55,00 % 26,20 % 24,54 % 19,53 %
OR (2) Verlängerung der Landtagswahlperiode 3.444.680
(4.327.908)
201.449 3.243.231 1.803.984 1.439.247
79,59 % 5,85 % 94,15 % 55,62 % 52,37 % 41,68 % 44,38 % 41,78 % 33,26 %
OR (3) Aufnahme des Konnexitätsprinzips 3.441.874
(4.327.908)
298.916 3.142.958 2.391.449 751.509
79,53 % 8,68 % 91,32 % 76,09 % 69,48 % 55,26 % 23,91 % 21,83 % 17,36 %
Die drei Plebiszite wurden aufgrund von Änderungen der Hessischen Verfassung durch das Landesparlament am 22. September 2002 notwendig. Ein Ungültigmachen war zu jeder Angelegenheiten getrennt möglich. Die erste Vorlage sah die Aufnahme des Schutzes und der Pflege „des Sports“ als Staatsziel in die Verfassung vor. Die zweite Vorlage hatte die Verlängerung der Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre zum Gegenstand. Die dritte Vorlagen zielte auf die Aufnahme des Konnexitätsprinzips in die Verfassung. Die Abstimmung erfolgte zeitgleich mit der Bundestagswahl.
21. Sep. 2003

Bayern Bayern OR (1) Konnexitätsprinzip kein Quorum 5.184.828
(9.108.683)
328.350 4.856.478 4.286.928 569.550
56,92 % 6,33 % 93,67 % 88,27 % 82,68 % 47,06 % 11,73 % 10,98 % 6,25 %
OR (2) Wahlgrundsätze, Grundrechte und Gemeinschaftsleben 5.185.056
(9.108.683)
280.651 4.904.405 4.175.520 728.885
56,92 % 5,41 % 94,59 % 85,14 % 80,53 % 45,84 % 14,86 % 14,06 % 8,00 %
Die beiden Plebiszite wurde aufgrund von Änderungen der Bayerischen Verfassung durch das Landesparlament am 22. Mai 2003 notwendig. Die Stimmabgabe erfolgte auf zwei getrennten Stimmzetteln. Während die eine Vorlage allein die Aufnahme des Konnexitätsprinzips in die Verfassung vorsah, umfasste die zweite Vorlage verschiedene Änderungen, wie beispielsweise die Senkung des passiven Wahlalters auf 18 Jahre, die Angleichung des Menschenwürde-Artikels in der Bayerischen Verfassung an den des Grundgesetzes und die Stärkung von Kinderrechten. Die Abstimmung erfolgte zusammen mit der Landtagswahl.
29. Feb. 2004

Hamburg Hamburg IV Privatisierung der landeseigenen Krankenhäuser 20 %
Zustimmung gemessen an vorigen Bürgerschaftswahl
(= 241.499)
788.563
(1.214.925)
15.542 773.021 593.497 179.524
64,91 % 1,97 % 98,03 % 76,78 % 75,26 % 48,85 % 23,22 % 22,77 % 14,78 %
Das Volksbegehren wurde von ver.di Hamburg betrieben und richtete sich gegen den Verkauf des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg an das private Unternehmen Asklepios Kliniken GmbH. Der CDU-geführte Senat setzte sich im Dezember 2004 über das Ergebnis der Abstimmung hinweg und veräußerte zunächst 49,9 % der städtischen Krankenhäuser an Asklepios, im Jahr 2007 folgten weitere 25 %. Die Abstimmung erfolgte zusammen mit der Bürgerschaftswahl.
13. Juni 2004

Hamburg Hamburg IV Wahlrechtsreform 20 %
Zustimmung gemessen an vorigen Bürgerschaftswahl
(= 242.987)
Vorlage aus dem Volksbegehren
413.837
(1.215.836)
28.295 385.542 256.507 129.035
34,04 % 6,84 % 93,16 % 66,53 % 61,98 % 21,10 % 33,47 % 31,18 % 10,61 %
Gegenvorlage aus der Bürgerschaft
413.967
(1.215.836)
46.994 366.973 197.524 169.449
34,05 % 11,35 % 88,65 % 53,83 % 47,71 % 16,25 % 46,17 % 40,93 % 13,94 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom Verein Mehr Demokratie im Bündnis mit weiteren Organisationen betrieben. Die Gegenvorlage der Hamburgische Bürgerschaft erhielt im direkten Vergleich weniger Ja-Stimmen und unterlag somit. Beim Plebiszit wurden beide Vorlagen getrennt voneinander abgestimmt. Die Abstimmung wurde zusammen mit der Europawahl durchgeführt. Die Bürgerschaft änderte 2006 mit der absoluten Stimmenmehrheit der CDU das vom Stimmvolk beschlossene Wahlgesetz, bevor dieses auch nur einmal zur Anwendung kam. Im Jahr 2007 wiederum erklärte das Hamburgische Verfassungsgericht Teile dieser Abänderungen als unzulässig. Zuletzt unternahm Mehr Demokratie 2009 ein weiteres Volksbegehren zur Änderung des Wahlrechts, das schließlich von der Hamburgischen Bürgerschaft übernommen wurden.
23. Jan. 2005

Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt IV Ausbau und bessere Förderung der Kinderbetreuung 25 %
Zustimmung
549.802
(2.085.032)
1381 548.421 331.858 216.563
26,37 % 0,25 % 99,75 % 60,51 % 60,36 % 15,92 % 39,49 % 39,39 % 10,39 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom „Bündnis für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt“ betrieben. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
17. Sep. 2006

Berlin Berlin OR Verfassungsreform kein Quorum 1.407.754
(2.425.480)
73.899 1.388.909 1.104.370 210.640
58,04 % 5,25 % 98,66 % 79,51 % 78,45 % 45,53 % 15,17 % 14,96 % 8,68 %
Das Abgeordnetenhaus änderte am 28. Juni 2005 mit den Stimmen von SPD, Die Linke.PDS, Grünen und FDP die Verfassung. Die Vorlage sah die Senkung der Hürden für direktdemokratische Verfahren auf Landesebene sowie die Einführung von Bürgerbegehren und -entscheid in den Berliner Bezirken eingeführt. Die Änderungen waren laut Berliner Verfassung zwingend einem Plebiszit zu unterziehen. Die Abstimmung wurde zeitgleich mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus abgehalten.
14. Okt. 2007


Hamburg Hamburg IV Ausbau der Direkten Demokratie 20 %
Zustimmung gemessen an vorigen Bürgerschaftswahl
(= 242.987)
482.050
(1.232.248)
1292 480.758 365.133 115.625
39,12 % 0,27 % 99,73 % 75,95 % 75,75 % 29,63 % 24,05 % 23,99 % 9,38 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom Verein Mehr Demokratie im Bündnis mit weiteren Organisationen betrieben. Die Vorlage sah die erstmalige Einführung von fakultativen Referenden in einem deutschen Bundesland vor. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
27. Apr. 2008

Berlin Berlin IV Offenhaltung des Flughafens Tempelhof 25 %
Zustimmung
881.035
(2.438.035)
1771 879.264 529.880 349.384
36,14 % 0,20 % 99,80 % 60,26 % 60,14 % 21,73 % 39,74 % 39,66 % 14,33 %
Erster, zugleich erster unecht gescheiterter und erster auf einem Volksbegehren ohne Gesetzesvorschlag basierender Volksentscheid in Berlin. Das auslösende Volksbegehren wurde von der „Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof“ betrieben. Da dem Begehren kein Gesetz zugrunde lag, hätte der Volksentscheid auch im Erfolgsfall nur empfehlenden Charakter gehabt. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.
26. Apr. 2009

Berlin Berlin IV Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion an den Schulen 25 %
Zustimmung
713.095
(2.445.699)
1370 711.725 345.004 366.721
29,16 % 0,19 % 99,81 % 48,47 % 48,38 % 14,11 % 51,53 % 51,43 % 14,99 %
Erstes verbindliches Plebiszit über eine Gesetzesvorlage aus dem Stimmvolk. Zugleich erste von der Mehrheit der Abstimmenden im Volksentscheid abgelehnte Vorlage im Land Berlin. Das auslösende Volksbegehren wurde vom Verein „Pro Reli“ betrieben. Die Abstimmung war mit keiner Wahl zusammengelegt.

2010er Jahre

In den 2010er Jahren konnte in sieben Gebietskörperschaften das Stimmvolk in 14 Stimmgängen über insgesamt 34 Vorlagen abstimmen.

Davon entfielen 21 Vorlagen auf obligatorische Verfassungsreferenden in den Bundesländern Bayern und Hessen, die alle vom Stimmvolk gebilligt wurden. Dabei legte zunächst der Freistaat Bayern im Jahr 2013 fünf Vorlagen gleichzeitig, dann 2018 das Land Hessen 15 Vorlagen gleichzeitig vor.

In den Ländern Berlin, Hamburg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern mündeten zusammen acht Initiativverfahren in Volksentscheiden, wobei alleine vier davon auf Berlin entfielen. Mecklenburg-Vorpommern erlebte den ersten durch das Stimmvolk angestoßenen Volksentscheid in der Geschichte des Landes. In Berlin machte das Abgeordnetenhaus erstmals von der Möglichkeit Gebrauch, eine Gegenvorlage zur Abstimmung zu stellen, unterlag jedoch damit. Alle vorgelegten Initiativen aus dem Stimmvolk wurden im Volksentscheid bejaht, dennoch scheiterte eine Vorlage in Berlin und diejenige in Mecklenburg-Vorpommern am Quorum. Eines der in Berlin angenommenen Volksbegehren hatte keinen Gesetzesvorschlag zum Inhalt (Offenhaltung des Flughafens Tegel) und damit nur empfehlenden Charakter.

In Bremen und Hamburg legten die Landesparlamente dem Stimmvolk jeweils eine Frage zur Abstimmung vor. Beide Vorlagen, eine Verlängerung der Legislaturperiode in Bremen und die Olympiabewerbung in Hamburg, wurden vom Souverän jedoch abgelehnt.

Baden-Württemberg war wiederum das einzige Land, in dem die Landesregierung das Referendum ergriff. So legte sie dem Stimmvolk in einer bundesweit beachteten Volksabstimmung den möglichen Ausstieg des Landes aus dem hochgradig umstrittenen Bauprojekt „Stuttgart 21“ zur Entscheidung vor. Der Souverän sprach sich letztlich jedoch für die Fortführung der öffentlichen Förderung aus.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum Stimmverteilung Ergebnis
Stimmbeteiligung
(Stimmberechtigte)
ungültige Stimmen gültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anteil
berechtigter
Anteil
abgegebener
Anteil
abgegebener
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
Anteil
gültiger
Anteil
abgegebener
Anteil
berechtigter
4. Juli 2010


Bayern Bayern IV Nichtraucherschutz kein Quorum 3.533.877
(9.373.843)
6093 3.527.784 2.150.582 1.377.202
37,70 % 0,17 % 99,83 % 60,96 % 60,86 % 22,94 % 39,04 % 38,97 % 14,69 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der ÖDP betrieben, im weiteren Verlauf auch von der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und weiteren Verbänden unterstützt. Der Landtag verzichtete auf die Formulierung einer Gegenvorlage. Zusammen mit dem Plebizit fanden in drei bayerischen Landkreisen zugleich Landratswahlen statt.
18. Juli 2010

Hamburg Hamburg IV Schulreform in Hamburg 20 %
Zustimmung gemessen an vorigen Bürgerschaftswahl
(= 247.335)
492.094
(1.251.686)
Vorlage aus dem Volksbegehren
15.602 476.492 276.416 200.076
3,17 % 96,83 % 58,01 % 56,17 % 22,08 % 41,99 % 40,66 % 15,98 %
39,31 % Gegenvorlage aus der Bürgerschaft
13.019 479.075 217.969 261.106
2,65 % 97,35 % 45,50 % 44,29 % 17,41 % 54,50 % 53,06 % 20,86 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der Initiative „‚Wir wollen lernen!‘ – Förderverein für bessere Bildung in Hamburg“ betrieben. Es war das erste Volksbegehren, bei dem die Hamburgische Bürgerschaft von ihrem Recht Gebrauch machte, einen Gegenvorschlag zur Abstimmung zu stellen. Beide Vorschläge konnten auf einem Stimmzettel sowohl getrennt voneinander mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet, als auch getrennt ungültig gemacht werden. Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
13. Feb. 2011

Berlin Berlin IV Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben 25 %
Zustimmung
678.507
(2.466.288)
692 677.825 666.235 11.590
27,51 % 0,10 % 99,90 % 98,29 % 98,19 % 27,01 % 1,71 % 1,71 % 0,47 %
Das auslösende Volksbegehren wurde von der Initiative „Berliner Wassertisch“ betrieben. Der Senat von Berlin meldete im Nachhinein rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des Volksbegehrens an. Die Privatisierungsverträge wurden im Jahr 2012 von einem Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses behandelt. Die Berliner Wasserbetriebe wurden 2013 rekommunalisiert.
27. März 2011

Hessen Hessen OR Aufnahme einer Schuldenbremse kein Quorum 2.143.944
(4.388.525)
71.060 2.072.884 1.451.891 620.993
48,85 % 3,31 % 96,69 % 70,04 % 67,72 % 33,08 % 29,96 % 28,96 % 14,15 %
Das Plebiszit wurde aufgrund der Änderung der Hessischen Verfassung auf Antrag der Fraktionen CDU und FDP durch das Landesparlament am 15. Dezember 2010 notwendig. Die Vorlage sah die Aufnahme einer Schuldenbremse ab 2020 in die Landesverfassung vor. Die Abstimmung erfolgte zeitgleich mit der Hessischen Kommunalwahl.
27. Nov. 2011

Baden-Württemberg Baden-Württemberg RR Bahnprojekt Stuttgart 21 33,3 %
Zustimmung
3.682.739
(7.624.302)
14.367 3.668.372 1.507.961 2.160.411
48,30 % 0,39 % 99,61 % 41,11 % 40,95 % 19,78 % 58,89 % 58,66 % 28,34 %
Auf die Durchführung eines Plebiszits über Stuttgart 21 hatten sich Bündnis 90/Die Grünen und die SPD in ihrem Koalitionsvertrag geeinigt. Der einzig verfassungsrechtlich zulässige Weg für die Landesregierung hierzu, setzte das vorherige Scheitern einer Gesetzesvorlage im Landesparlament voraus. Nachdem dies am 28. September 2011 geschehen war, konnte die Landesregierung das angestrebte Referendum ergreifen.
15. Sep. 2013

Bayern Bayern OR (1) Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen kein Quorum 5.962.063
(9.108.683)
452.603 5.509.460 4.936.357 573.103
7,59 % 92,41 % 89,60 % 82,80 % 52,29 % 10,40 % 9,61 % 6,07 %
OR (2) Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl 564.019 5.398.044 4.894.924 503.120
9,46 % 90,54 % 90,68 % 82,10 % 51,85 % 9,32 % 8,44 % 5,33 %
OR (3) Angelegenheiten der Europäischen Union 710.003 5.252.060 4.418.721 833.339
65,45% 11,91 % 88,09 % 84,13 % 74,11 % 46,80 % 15,87 % 13,98 % 8,83 %
OR (4) Schuldenbremse 616.094 5.345.969 4.738.907 607.062
10,33 % 89,67 % 88,64 % 79,48 % 50,19 % 11,36 % 10,18 % 6,43 %
OR (5) Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden 610.763 5.351.300 4.902.018 449.282
10,24 % 89,76 % 91,60 % 82,22 % 51,92 % 8,40 % 7,54 % 4,76 %
Die fünf Plebiszite wurde aufgrund von Änderungen der Bayerischen Verfassung durch das Landesparlament am 20. Juni 2013 notwendig. Die Stimmabgabe erfolgte für alle Angelegenheiten zusammen auf einem Stimmzettel, gleichwohl war es möglich, jeweils getrennt die Stimme „ungültig“ zu machen. Die ersten beiden Vorlagen sahen die Aufnahme „gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen“ sowie die „Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl“ als Staatsziele in die Verfassung vor. Die dritte Vorlage sah eine Stärkung von Rechten des Landesparlaments gegenüber der Landesregierung im Umgang mit der EU vor. Die letzten beiden Vorlagen sahen die Aufnahme einer Schuldenbremse ab 2020 in die Landesverfassung sowie die ausdrückliche Verpflichtung des Landes zur angemessenen finanziellen Ausstattung von Gemeinden vor. Die Abstimmungen fanden zusammen mit der Landtagswahl statt.
22. Sep. 2013

Hamburg Hamburg IV Rekommunalisierung der Energienetze angepasstes
Zustimmungsquorum
888.300
(1.293.102)
14.968 873.332 444.352 428.980
68,70 % 1,69 % 98,31 % 50,88 % 50,02 % 34,36 % 49,12 % 48,29 % 33,17 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom Bündnis „Unser Hamburg – Unser Netz“, einem Zusammenschluss unter anderem von Attac, dem BUND und weiteren etwa 50 Organisationen betrieben. Der Volksentscheid wurde zeitgleich mit der Bundestagswahl abgehalten und unterlag damit einem abgewandelten Zustimmungsquorum.
3. Nov. 2013

Berlin Berlin IV Rekommunalisierung der Berliner Energieversorgung 25 %
Zustimmung
722.109
(2.483.756)
1408 720.701 599.588 121.113
29,07 % 0,19 % 99,81 % 83,20 % 83,03 % 24,14 % 16,80 % 16,77 % 4,88 %
Das auslösende Volksbegehren wurde vom Bündnis „Berliner Energietisch“ betrieben. Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
25. Mai 2014

Berlin Berlin IV Erhalt des Tempelhofer Feldes 25 %
Zustimmung
1.149.145
(2.491.365)
Vorlage aus dem Volksbegehren
66.039 1.083.106 739.124 343.982
5,75 % 94,25 % 68,24 % 64,32 % 29,67 % 31,76 % 29,93 % 13,81 %
46,13 % Gegenvorlage aus dem Abgeordnetenhaus
92.465 1.056.680 468.094 588.586
8,05 % 91,95 % 44,30 % 40,73 % 18,79 % 55,70 % 51,22 % 23,63 %
Das Volksbegehren wurde von der „Bürgerinitiative 100 % Tempelhofer Feld“ betrieben und zeitgleich mit der Europawahl durchgeführt. Es war das erste Volksbegehren, bei dem das Berliner Abgeordnetenhaus von seinem Recht Gebrauch machte, einen Gegenvorschlag zur Abstimmung zu stellen. Beide Vorschläge konnten auf einem Stimmzettel sowohl getrennt voneinander mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet, als auch getrennt ungültig gemacht werden. Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
6. Sep. 2015

Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern IV Gegen die Gerichtsstrukturreform 33,3 %
Zustimmung
316.554
(1.334.220)
868 315.686 262.672 53.014
23,72 % 0,27 % 99,73 % 83,21 % 82,98 % 19,69 % 16,79 % 16,75 % 3,97 %
Das Volksbegehren gegen die Gerichtsstrukturreform wurde vom Verein Pro Justiz und dem Richterbund Mecklenburg-Vorpommern betrieben. Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
29. Nov. 2015

Hamburg Hamburg PR Bewerbung für Olympische Spiele 20 %
Zustimmung
653.227
(1.300.418)
1528 651.699 315.181 336.518
50,23 % 0,23 % 99,77 % 48,36 % 48,25 % 24,24 % 51,64 % 51,52 % 25,88 %
Dem Plebiszit war im Juni 2015 eine Änderung der Landesverfassung vorausgegangen, um der Hamburgischen Bürgerschaft die Möglichkeit zu geben, dem Stimmvolk Vorlagen per Referendum zur verbindlichen Abstimmung vorzulegen. Das Plebiszit war mit keiner Wahl zusammengelegt.
24. Sep. 2017

Berlin Berlin IV Weiterbetrieb des Flughafens Tegel 25 %
Zustimmung
1.763.076
(2.482.264)
30.136 1.732.940 994.916 738.024
71,03 % 1,71 % 98,29 % 57,41 % 56,43 % 40,08 % 42,59 % 41,86 % 29,73 %
Das auslösende Volksbegehren für den Weiterbetrieb des Flughafens Tegel wurde vorrangig durch den Verein Pro Tegel e. V. und der FDP betrieben. Da dem Volksentscheid kein Gesetz zugrunde lag, war das Ergebnis unverbindlich. Der Senat von Berlin folgte der Empfehlung des Volksentscheides nicht und der Flughafen Tegel stellte im Jahr 2021 den Betrieb ein. Das Plebiszit wurde zeitgleich mit der Bundestagswahl durchgeführt.
24. Sep. 2017

Bremen Bremen PR Verlängerung der Wahlperiode 20 %
Zustimmung
336.028
(480.024)
5138 330.890 160.166 170.724
70,00 % 1,53 % 98,47 % 48,40 % 47,66 % 33,37 % 51,60 % 50,81 % 35,57 %
Das Plebiszit wurde durch Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 10. Mai 2017 angesetzt. Er wurde zeitgleich mit der Bundestagswahl durchgeführt, wobei die Teilnahme an der Abstimmung (im Gegensatz zur Wahl) bereits ab 16 Jahren möglich war.
28. Okt. 2018

Hessen Hessen OR (1) Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern kein Quorum 2.938.760
(4.372.788)
127.013 2.811.747 2.491.905 319.842
4,32 % 95,68 % 88,62 % 84,79 % 56,99 % 11,38 % 10,88 % 7,31 %
OR (2) Stärkung der Kinderrechte 139.653 2.799.107 2.495.276 303.831
4,75 % 95,25 % 89,15 % 84,91 % 57,06 % 10,85 % 10,34 % 6,95 %
OR (3) Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme 161.291 2.777.469 2.525.549 251.920
5,49 % 94,51 % 90,93 % 85,94 % 57,76 % 9,07 % 8,57 % 5,76 %
OR (4) Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe 142.377 2.796.383 2.327.241 469.142
4,84 % 95,16 % 83,22 % 79,19 % 53,22 % 16,78 % 15,96 % 10,73 %
OR (5) Aufnahme eines Staatszielbegriffs 189.492 2.749.268 2.330.561 418.707
6,45 % 93,55 % 84,77 % 79,30 % 53,30 % 15,23 % 14,25 % 9,58 %
OR (6) Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit 168.265 2.770.495 2.468.504 301.991
5,73 % 94,27 % 89,10 % 84,00 % 56,45 % 10,90 % 10,28 % 6,91 %
OR (7) Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur 163.405 2.775.355 2.497.222 278.133
5,56 % 94,44 % 89,98 % 84,98 % 57,11 % 10,02 % 9,46 % 6,36 %
OR (8) Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur 164.231 2.774.529 2.432.173 342.356
67,21 % 5,59 % 94,41 % 87,66 % 82,76 % 55,62 % 12,34 % 11,65 % 7,83 %
OR (9) Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes 163.877 2.774.883 2.469.178 305.705
5,58 % 94,42 % 88,98 % 84,02 % 56,47 % 11,02 % 10,40 % 6,99 %
OR (10) Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports 164.615 2.774.145 2.436.205 337.940
5,60 % 94,40 % 87,82 % 82,90 % 55,71 % 12,18 % 11,50 % 7,73 %
OR (11) Bekenntnis zur Europäischen Integration 168.225 2.770.535 2.283.905 486.630
5,72 % 94,28 % 82,44 % 77,72 % 52,23 % 17,56 % 16,56 % 11,13 %
OR (12) Herabsetzung des Wählbarkeitsalters 157.267 2.781.493 1.954.056 827.437
5,35 % 94,65 % 70,25 % 66,49 % 44,69 % 29,75 % 28,16 % 18,92 %
OR (13) Elektronische Verkündung von Gesetzen 171.352 2.767.408 2.253.446 513.962
5,83 % 94,17 % 81,43 % 76,68 % 51,53 % 18,57 % 17,49 % 11,75 %
OR (14) Stärkung der Volksgesetzgebung 171.961 2.766.799 2.386.773 380.026
5,85 % 94,15 % 86,26 % 81,22 % 54,58 % 13,74 % 12,93 % 8,69 %
OR (15) Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs 174.908 2.763.852 2.439.940 323.912
5,95 % 94,05 % 88,28 % 83,03 % 55,80 % 11,72 % 11,02 % 7,41 %
Die 15 Plebiszite wurden aufgrund einer umfangreichen Reform der Hessischen Verfassung durch das Landesparlament am 24. Mai 2018 notwendig. Ein Ungültigmachen der Stimme war für jede Angelegenheit gesondert möglich. Die Abstimmung fand zusammen mit der Hessischen Landtagswahl statt. Die ersten drei Vorlagen hatten eine Stärkung der Grundrechte zum Ziel. Mit der vierten Vorlage sollte die ohnehin durch Bundesrecht untersagte Todesstrafe aus der Verfassung getilgt werden. Die Vorlagen 5–11 dienten der Konkretisierung und Erweiterung der Staatsziele in der Landesverfassung. Die Vorlage 12 hatte die Senkung des passiven Wahlalters zum Inhalt – eine Verfassungsänderung die das Stimmvolk 1995 noch mehrheitlich abgelehnt hatte. Mit der Vorlage 13 sollte die elektronische Verkündung von Gesetzen ermöglicht werden. Die Vorlage 14 sah durch die Senkung der notwendigen Unterschriften für Volksbegehren bei gleichzeitiger Einführung eines 25 %–Zustimmungsquorums eine Anpassung der Volksgesetzgebung vor. Mit der letzten Vorlage sollte der Rechnungshof gestärkt werden.

Seit 2020

Bislang (Stand: Oktober 2025) wurden in den 2020er Jahren vier Plebiszite in Deutschland abgehalten, zwei in Berlin und zwei in Hamburg, alle aufgrund erfolgreicher Volksbegehren.

Im September 2025 beschloss die Hamburgische Bürgerschaft, ein Referendum über die Bewerbung für die Olympischen Spiele im Mai 2026 abzuhalten.

Datum

Belege
Gebiets­körperschaft Typ Angele­genheit Quorum

Ergebnis
Stimmverteilung
26. Sep. 2021

Berlin Berlin IV Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen 25 % Zustimmung

Stimm­berechtigte
(A)
2.447.600
abgegebene­Stimmen
(B)
1.798.308 73,47 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
1.751.648 97,41 %
(von B)
ungültige­Stimmen 46.660 2,59 %
(von B)
Ja 1.035.950
42,33 %
(von A)
57,61 %
(von B)
59,14 %
(von C)
Nein 715.698
29,24 %
(von A)
39,80 %
(von B)
40,86 %
(von C)
Das Plebiszit wurde aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens des Bündnisses „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ durchgeführt. Es wurde zusammen mit der Bundestags- und Abgeordnetenhauswahl 2021 durchgeführt. Aufgrund zahlreicher organisatorischer Pannen wurde für beide Wahlen später eine (Teil-)Wiederholung angeordnet, aufgrund der sehr deutlichen Stimmenmehrheit für die Vorlage aus dem Volksbegehren, war der Volksentscheid hiervon jedoch nicht betroffen.
26. März 2023

Berlin Berlin IV „Berlin 2030 klimaneutral“ 25 % Zustimmung

Stimm­berechtigte
(A)
2.430.073
abgegebene­Stimmen
(B)
868.570 35,74 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
865.622 99,66 %
(von B)
ungültige­Stimmen 2.948 0,34 %
(von B)
Ja 442.028
18,19 %
(von A)
50,89 %
(von B)
51,06 %
(von C)
Nein 423.594
17,43 %
(von A)
48,77 %
(von B)
48,94 %
(von C)
Das Plebiszit wurde durch ein erfolgreiches Volksbegehren eines breiten Bündnisses von zivilgesellschaftlichen Initiativen sowie Parteien ausgelöst. Gleichwohl am 12. Februar 2023 die Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus stattfand, verzichtete die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf eine Zusammenlegung von Wahl und Abstimmung und bestimmte einen gesonderten Termin.
12. Okt. 2025

Hamburg Hamburg IV Änderung des Klimaschutzgesetzes 20 % Zustimmung

Stimm­berechtigte
(A)
1.312.260
abgegebene­Stimmen
(B)
573.278 43,69 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
571.431 99,68 %
(von B)
ungültige­Stimmen 1.847 0,32 %
(von B)
Ja 303.936
23,16 %
(von A)
53,02 %
(von B)
53,19 %
(von C)
Nein 267.495
20,38 %
(von A)
46,66 %
(von B)
46,81 %
(von C)
Das Plebiszit wurde durch ein erfolgreiches Volksbegehren zur Verschärfung des Hamburger Klimaschutzgesetzes ausgelöst. Die Abstimmung wurde zusammen mit dem Volksentscheid über einen Test von Grundeinkommen abgehalten. Die ursprüngliche beabsichtigte Zusammenlegung der beiden Abstimmungen mit der Bundestagswahl 2025 ließ sich aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht umsetzen.
12. Okt. 2025

Hamburg Hamburg IV Test eines bedingungslosen Grundeinkommens 20 % Zustimmung

Stimm­berechtigte
(A)
1.312.260
abgegebene­Stimmen
(B)
573.139 43,68 %
(von A)
gültige­Stimmen
(C)
570.299 99,50 %
(von B)
ungültige­Stimmen 2.840 0,50 %
(von B)
Ja 212.680
16,21 %
(von A)
37,11 %
(von B)
37,29 %
(von C)
Nein 357.619
27,25 %
(von A)
62,40 %
(von B)
62,71 %
(von C)
Das Plebiszit wurde durch ein erfolgreiches Volksbegehren für einen Modellversuch zu einem bedingungslosen Grundeinkommen ausgelöst. Die Abstimmung wurde zusammen mit dem Volksentscheid über eine Verschärfung des Klimaschutzgesetzes abgehalten. Die ursprüngliche beabsichtigte Zusammenlegung der beiden Abstimmungen mit der Bundestagswahl 2025 ließ sich aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht umsetzen.
31. Mai 2026

Hamburg Hamburg PR Olympiabewerbung 2036/2040/2044 20 % Zustimmung

geplante Abstimmung
Stimm­berechtigte
(A)
abgegebene­Stimmen
(B)

(von A)
gültige­Stimmen
(C)

(von B)
ungültige­Stimmen
(von B)
Ja

(von A)

(von B)

(von C)
Nein

(von A)

(von B)

(von C)
Durch Beschluss der Hamburger Bürgerschaft ist das Bürgerschaftsreferendum über die Bewerbung als Austragungsort für die Olympische Spiele 2036 oder 2040 auf den 31. Mai 2026 festgelegt worden.

Siehe auch

  • Liste von Referenden in den Ländern Europas
  • Liste der eidgenössischen Volksabstimmungen

Literatur

  • Gunther Jürgens, Frank Rehmet: Direkte Demokratie in den Bundesländern. Ein Überblick. In: Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksentscheid und Bürgerentscheid. Geschichte – Praxis – Vorschläge. 2. Auflage. Olzog, München 2009, DNB 990131033, S. 187–233.
  • Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur: die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten. Die Fälle „Austritt aus dem Völkerbund“ (1933), „Staatsoberhaupt“ (1934) und „Anschluß Österreichs“ (1938) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 13). Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146491-5.
  • Otmar Jung: Zur Problematik des Beteiligungsquorums. In: Lars P. Feld et al. (Hrsg.): Jahrbuch Für Direkte Demokratie. Nomos Verlagsgesellschaft mbH, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-4860-3, S. 45.
  • Dieter Poestges: Die Frage eines Anschlusses an Preußen im Parteienstreit 1918 bis 1926 (= Schaumburg-Lippischer Heimatverein e. V. [Hrsg.]: Schaumburg-Lippische Mitteilungen. Band 25). Schaumburg-Lippischer Heimatverein, 1982, ISSN 0722-8740, S. 5–55.
  • Andrea Schmidt-Rösler: Autonomie- und Separatismusbestrebungen in Oberschlesien 1918-1922. In: Zeitschrift für Ostmitteleuropa-Forschung. Band 48, Nr. 1, 1999, ZDB-ID 1230819-5, S. 46 (zfo-online.de [PDF]).

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