Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Das 1968 abgeschlossene Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, offiziell nur Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (schweizerisch Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen geschrieben, englisch Convention on Road Signs and Signals, französisch Convention sur la signalisation routière), ist ein internationaler Vertrag mit dem Ziel, die Verkehrszeichen für den Straßenverkehr international zu vereinheitlichen.

Geschichte

Mit dem stetig wachsenden Kraftfahrzeugbestand und dem Ansteigen des internationalen Handels- und Reiseverkehrs auf den europäischen Straßen mussten bereits sehr früh länderübergreifende Regelungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen werden. Daher war bereits 1909 die Pariser Konvention über den Kraftfahrzeugverkehr, 1926 das Pariser Übereinkommen über den Straßenverkehr, 1931 das Genfer Übereinkommen über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen/Wegezeichen und 1949 das Genfer Protokoll über Straßenverkehrszeichen/Straßensignalisation verfasst worden.

Mit einigen Resolutionen ab 1963 wurde beschlossen, die Konvention zum Zwecke weiterer Vereinheitlichung zu überarbeiten. Die Wiener Verhandlungen fußten also auf Vorgängerkonferenzen. Einige der frühen Übereinkommen blieben auch nach dem Beschluss von 1968 weiter in Kraft.

Die heute gültige Konvention wurde durch die UN-Konferenz in Wien vom 7. Oktober bis 8. November 1968 neu verfasst und mit der Resolution 1129 (XLI) angenommen.

Die Konferenz beschloss auch das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr.

Beitrittsstaaten

Die Konvention wurde (Stand: Oktober 2025) bisher von 75 Ländern ratifiziert.

Europa

Albanien, Andorra, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn.

Nicht beigetreten sind: Irland, Island und Malta;

Spanien, die Vatikanstadt und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Außerhalb Europas

  • Afrika:
Ägypten, Benin, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Liberia, Marokko, Nigeria, Senegal, Seychellen, Tunesien und die Zentralafrikanische Republik; nicht ratifiziert: Ghana.
  • Amerika:
Chile, Guyana und Kuba; nicht ratifiziert: Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Mexiko und Venezuela.
  • Asien:
Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Indien, Irak, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Malediven, Mongolei, Myanmar, Pakistan, Philippinen, Saudi-Arabien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern; nicht ratifiziert: Indonesien, Republik Korea (Südkorea) und Thailand.

Unter anderem die USA, Australien und die Volksrepublik China haben das Abkommen nicht unterschrieben.

Nationales

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention 1977 übernommen (Gesetz zu den Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen vom 21. September 1977). Es wurde bereits ab 1969 an einer vollständigen Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gearbeitet und diese 1970 verabschiedet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Verkehrszeichen richteten sich bereits nach den Beschlüssen des Wiener Übereinkommens. Am 1. März 1971 trat diese erste vollständig neue bundesrepublikanische Straßenverkehrsordnung seit 1937 in Kraft.

Die DDR veröffentlichte im Gesetzblatt 1976 die Konvention über Verkehrszeichen und -signale vom 8. November 1968, die damit in Kraft trat. Praktische Anwendung fanden Beschlüsse des Wiener Übereinkommens in der sogenannten StVO 77 ab 1. Mai 1979.

Österreich übernahm die Konvention 1982 (Ratifikationsurkunde hinterlegt 1981, in Kraft 11. August 1982).

In der Schweiz wurde die Konvention 1978 von der Bundesversammlung genehmigt; die Ratifikationsurkunde wurde jedoch erst 1991 hinterlegt. Per 11. Dezember 1992 wurde die Konvention inkraft gesetzt.

Änderungen und Zusatzprotokolle

Die Fortentwicklung des Übereinkommens findet unter dem Dach der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) durch den Arbeitskreis WP.1 des Inlandtransportkomitees statt und führte bis 2006 zu zwei Überarbeitungen – 1995 und 2006. Aktuelle Fassungen dieser Konventionen werden auf den Internetseiten der UNECE bereitgestellt.

Die Europäische Gemeinschaft hat schon 1968 das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen erarbeitet, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Weiterhin wurde 1973 zu diesem Zusatzübereinkommen ein Protokoll über Straßenmarkierungen geschlossen, welches die grundlegenden Festlegungen des Wiener Übereinkommens ergänzt.

Inhalt

Das Abkommen erleichtert den länderübergreifenden Verkehr und verbessert die Straßenverkehrssicherheit. Die vereinheitlichten Piktogramme erleichterten das internationale Erfassen und Verstehen von Straßenschildern. Neben Verkehrszeichen wurden auch Lichtsignalanlagen und Fahrbahnmarkierungen standardisiert.

Verkehrszeichen

In Artikel 2 der Konvention werden alle Verkehrszeichen in acht Kategorien eingeteilt:

  • A: Gefahrenzeichen
  • B: Vorfahrtszeichen
  • C: Verbotszeichen
  • D: Gebotszeichen
  • E: Sonderzeichen
  • F: Informations-, Einrichtungs- oder Dienstleistungszeichen
  • G: Wegweiser
  • H: Zusatzzeichen

Die wichtigsten Zeichen sind nachfolgend aufgelistet. Diese Liste ist nicht abschließend.

Kategorie Form Grundfarbe Rahmenfarbe Größe Piktogrammfarbe Beispiele
Gefahrenzeichen Gleichseitiges Dreieck weiß oder gelb rot 0,9 m / 0,6 m schwarz oder dunkelblau
Diamant gelb schwarz 0,6 m / 0,4 m schwarz oder dunkelblau
Vorfahrtszeichen
Vorfahrt gewähren Umgedrehtes gleichseitiges Dreieck weiß oder gelb rot 0,9 m / 0,6 m
Stoppschild Achteck rot weiß 0,9 m / 0,6 m „Stop“ * in weiß
Rund mit Dreieck innerhalb weiß oder gelb rot 0,9 m / 0,6 m „Stop“ * in schwarz oder dunkelblau
Vorfahrtstraße Diamant weiß schwarz 0,5 m / 0,35 m gelb oder orange
Ende der Vorfahrtstraße Diamant weiß schwarz 0,5 m / 0,35 m gelb oder orange mit schwarzen oder grauen Querlinien
Gegenverkehr Vorfahrt gewähren Rund weiß oder gelb rot schwarzer und roter Pfeil
Vorfahrt vor Gegenverkehr Rechteck blau weißer und roter Pfeil
Verbotszeichen
Standard Rund weiß oder gelb rot 0,6 m / 0,4 m schwarz oder dunkelblau
Parkverbot Rund blau rot 0,6 m / 0,2 m
Rund weiß oder gelb rot 0,6 m / 0,2 m
Halteverbot Rund blau rot 0,6 m / 0,4 m
Verbotsende Rund weiß oder gelb 0,6 m / 0,4 m schwarze oder graue Querlinien
Gebotszeichen
Standard Rund blau —, weiß 0,6 m / 0,4 m / 0,3 m weiß
Rund weiß oder gelb rot 0,6 m / 0,4 m / 0,3 m schwarz oder dunkelblau
Sonderzeichen
Alle Rechteck blau weiß
Hell schwarz
Informations-, Einrichtungs- oder Dienstleistungszeichen
Alle blau oder grün weiß oder gelb
Wegweiser
Informationszeichen Rechteck, teilweise mit Pfeilspitze hell dunkel
dunkel hell
Autobahnen Rechteck blau oder grün weiß
Temporäre Zeichen Rechteck gelb oder orange schwarz
Zusatzzeichen
Alle weiß, blau oder gelb schwarz, blau oder rot schwarz oder dunkelblau
schwarz, rot oder dunkelblau weiß, blau oder gelb weiß, blau oder gelb
Kategorie Form Grundfarbe Rahmenfarbe Größe Piktogrammfarbe Beispiele
* 
In Englisch oder nationaler Sprache

Alle Schilder müssen retroreflektierend sein.

Straßenmarkierungen

Alle Straßenmarkierungen müssen weniger als 6 mm hoch und reflektierend sein. Sie haben weiß oder gelb zu sein.

Lichtsignalanlagen

Typ Form Farbe Position Bedeutung
Stetiges Licht grün An einer Kreuzung Fahren (vortrittsberechtigt – Vortritt kann durch zusätzliches Gelbblinken (insb. bei Seiteverkehr) eingeschränkt werden, auch z. B. auch nur bzgl. Fußgänger)
gelb An einer Kreuzung Halten, wenn möglich
rot An einer Kreuzung Halten
rot und gelb An einer Kreuzung noch Halten, bereitmachen für Weiterfahrt (Vorsignal für grün)
Pfeil grün An einer Kreuzung Nur der Verkehr in die angezeigte Richtung darf fahren
Pfeil nach unten grün Über der Fahrspur Spur frei
Kreuz rot Über der Fahrspur Spur gesperrt
Stetiges Licht oder blinkend Pfeil zur Seite gelb oder weiß Über der Fahrspur Spur wechseln
Blinkend Abwechselnd rot An einer Kreuzung, einem Bahnübergang o. ä. Stopp
weiß An einer Kreuzung Fahren
gelb An einer Gefahrenstelle Vorsicht
gelb An einer Kreuzung Vorfahrt wird durch Schilder geregelt

An einer Ampel müssen rote Lichter entweder oben (wenn vertikal) oder auf der zum Gegenverkehr zeigenden Seite (wenn horizontal) angebracht werden.

Siehe auch

Commons: Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Rechtsquellen

  • United Nations Conference on Road Traffic. Final Act. Fünfsprachige Fassung: engl., frz., chin., russ., span. (in der Vertragssammlung der UNO → Chapter XI : Transport and Communications → B. Road Traffic → 20; pdf; mit Abschlusserklärung; Text der Konvention dort S. 4 ff, die ersten 3 Seiten [Art. 1] fehlen).
  • Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. unece.org, Pkt. 10 – diverse konsolidierte Fassungen von 2006 und 1993 in mehreren Sprachen (dort auch weitere Rechtsquellen).

Nationale Fassungen:

  • BR Deutschland: BGBl|1977 II S. 893 (Text dreisprachig; pdf, dort S. 85).
  • DDR: GBl. 1976 S. 280, 1980 S. 53
  • Österreich: BGBl. 291/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka; diverse Abbildung nur im pdf) – mit einer Gesamtübersicht der Vorbehalte und Erklärungen (auch Deutschland, Anfang und Ende des Dokuments).
  • Schweiz SR 0.741.20 (i.d.g.F. online, admin.ch).

Europäisches Zusatzübereinkommen:

  • Road Traffic and Road Signs and Signals Agreements and Conventions. unece.org, Pkt. 12 – engl./frz., russ.
  • BR Deutschland: BGBl. 1977 II S. 1006 (pdf, dort S. 198).
  • DDR: GBl. 1976 II S. 280
  • Österreich: BGBl. 292/1982 (StF; i.d.g.F. online, ris.bka).
  • Schweiz SR 0.741.201 (i.d.g.F. online, admin.ch).

UN-Protokoll 1949:

  • Text engl./frz./span. (unece.org, pdf; via oben gegebene Webseite; dort auch das Europäische Zusatzübereinkommen von 1950 dazu und das Übereinkommen 1957; Pkte. 14 und 15).

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